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Strafmaß bei Insolvenzverschleppung und Bankrott

Bei Insolvenzverschleppung drohen bis zu 3 Jahre Haft und eine Sperre als Geschäftsführer bis zu 5 Jahre. Bei Bankrott in schweren Fällen bis 10 Jahre. ​

Bedeutung der strafrechtlichen Präventivberatung

In der Unternehmenskrise ist die strafrechtliche Beratung von Kaufleuten und Unternehmen durch den im Insolvenzstrafrecht erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht nicht weniger wichtig als die Beratung durch den Unternehmens- und den Steuerberater:

  • Unter welchen Voraussetzungen und wann spätestens muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
  • Wie ist das Verhältnis von Fremdanträgen und Eigenantrag?
  • Welche Handlungen in der Krise begründen ein strafrechtliches Risiko?
  • Bestehen Buchführung und Jahresabschlüsse die strafrechtliche Prüfung?
  • Was ist rechtssicheres Verhalten im Spannungsverhältnis zwischen Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter und Schweigerecht im Strafverfahren?
  • Alle Insolvenzvorgänge der Amtsgerichte werden den Staatsanwaltschaften zur Prüfung vorgelegt, ob ein Anfangsverdacht von Straftaten besteht. Klug handelt, wer das weiß und sich darauf vorbereitet.
  • Wissen, Erfahrung und Zusammenarbeit mit anderen Spezialisten

Strafrechtsanwältin Katja Günther verfügt über das spezifische strafrechtliche Fachwissen im Fachgebiet Insolvenzrecht Fachgebiet Insolvenzrecht sowie im Insolvenzstraf-, Handels- und Gesellschaftsrecht und über die notwendigen betriebswirtschaftliche Kenntnisse, um Ihnen eine fundierte Beratung anbieten zu können. Erhebliches Erfahrungswissen besteht nicht nur in der Strafverteidigung, sondern gerade auch in der strafrechtlichen Präventivberatung in der Unternehmenskrise. Bereitschaft und Kompetenz zur Zusammenarbeit mit anderen wirtschaftsberatenden Rechtsanwälten sowie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern im Interesse des gemeinsamen Auftraggebers sind vorhanden.

Erfolgreiche Verteidigung erfordert betriebswirtschaftliches Wissen und Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge

Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und betriebswirtschaftliches Grundwissen sind eine Voraussetzung für eine effektive Verteidigung im Insolvenzstrafrecht. Die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zu Stichworten wie Krise, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Fortführungsprognose usw. muss exakt beherrscht werden.

Wissenswertes zum Insolvenzstrafrecht

Als Insolvenzstrafrecht bezeichnet man zusammenfassend die eigentliche Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO), spezifische Delikte in der Unternehmenskrise wie Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB), Gläubigerbegünstigung (§283 c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB) sowie typische Begleitdelikte wie Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§266 a StGB) und Lohnsteuerhinterziehung (§370 AO).

Das Insolvenzstrafrecht ist ein Teil des Wirtschaftsstrafrechts und bezieht sich auf Straftaten, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz begangen wurden. Insbesondere geht es dabei um die Insolvenzverschleppung, den Bankrott sowie um andere Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz.

Die Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB bezieht sich auf die Nichtführung oder unvollständige Führung von Handelsbüchern oder anderen Unterlagen, zu deren Aufbewahrung man nach Handelsrecht verpflichtet ist. Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Dieser Straftatbestand dient dem Schutz der Gläubiger und der Transparenz im Geschäftsverkehr.

Der Eingehungsbetrug ist eine spezielle Form des Betrugs. Hierbei täuscht der Täter die Absicht oder Befähigung vor, die ihm aus einem Vertrag entstehenden Verpflichtungen erfüllen zu können oder zu wollen. In der Praxis kann dies beispielsweise bedeuten, dass jemand Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass er nicht in der Lage sein wird, dafür zu bezahlen.

Die Untreue ist ein Vermögensdelikt, bei dem jemand das ihm anvertraute Vermögen in rechtswidriger Weise verwendet und dadurch dem Vermögensinhaber einen Schaden zufügt. Dies kann beispielsweise ein Geschäftsführer sein, der Firmengelder für private Zwecke verwendet. Die Strafen für Untreue können je nach Schwere des Falles variieren und reichen von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.

Beim Kreditbetrug handelt es sich um eine Straftat, bei der jemand im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Dies kann beispielsweise durch das Vortäuschen einer besseren wirtschaftlichen Lage des Unternehmens geschehen. Die Strafen für Kreditbetrug können je nach Schwere des Falles von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen.

Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist ein Delikt, bei dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig an die zuständige Einzugsstelle abführen. Dies stellt eine Straftat dar, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Es ist wichtig für Arbeitgeber, sich über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Klaren zu sein, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Quelle

Die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB tritt ein, wenn jemand in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der gewährten Art oder nicht zu der gewährten Zeit zu beanspruchen hat. Dies kann beispielsweise durch die Bevorzugung einzelner Gläubiger vor anderen oder durch die Gewährung von Sicherheiten geschehen, zu denen der Gläubiger nicht berechtigt ist. Der Straftatbestand dient dem Schutz der Gleichbehandlung aller Gläubiger.

Steuerhinterziehung ist eine Straftat, bei der Steuerpflichtige vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gegenüber den Finanzbehörden machen, um Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Dies kann beispielsweise durch das Verschweigen von Einkünften, das Geltendmachen nicht existierender Ausgaben oder das Verbergen von Vermögenswerten im Ausland geschehen. Die Strafen für Steuerhinterziehung können je nach Schwere des Falles von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen.

Die Insolvenzantragspflicht bezieht sich auf die gesetzliche Verpflichtung bestimmter juristischer Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Dies ist im § 15a der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt. Die Antragspflicht dient dem Schutz der Gläubiger und soll verhindern, dass sich die finanzielle Lage des Schuldners weiter verschlechtert, was zu höheren Verlusten für die Gläubiger führen könnte. Es ist wichtig zu beachten, dass es in bestimmten Situationen, wie z.B. während der Corona-Pandemie, zu temporären Anpassungen oder Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht kommen kann.

Die Insolvenzverschleppung ist in § 15a InsO (Insolvenzordnung) geregelt. Danach macht sich strafbar, wer als Geschäftsführer oder Vorstand einer Gesellschaft, die sich in einer Insolvenz befindet oder überschuldet ist, nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt und dadurch die Insolvenz verschleppt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Insolvenzbetrug ist ein umgangssprachlicher Begriff und bezeichnet in der Regel rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren. Dazu gehört beispielsweise die Einbehaltung von Geldern oder anderen Besitztümern, die eigentlich zur Insolvenzmasse gehören. Es gibt verschiedene strafrechtliche Tatbestände, die im Kontext von Insolvenzbetrug relevant sein können, wie z.B. Betrug gemäß § 263 StGB, Bankrott gemäß § 283 StGB oder Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO. Die Konsequenzen für solche Handlungen können erheblich sein und von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen.

Der Bankrott ist in § 283 StGB (Strafgesetzbuch) normiert. Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, das Vermögen seines Unternehmens verschwendet, veruntreut oder vorenthält, eine unrichtige Bilanz aufstellt oder sonstige unrichtige Angaben im Zusammenhang mit der Insolvenz macht. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Die Privatinsolvenz, auch als Verbraucherinsolvenzverfahren bezeichnet, ist ein gerichtliches Verfahren zur Schuldenregulierung für Privatpersonen. Es bietet überschuldeten Verbrauchern die Möglichkeit, sich von ihren Schulden zu befreien. Grundsätzlich kann eine Privatinsolvenz nur von Personen beantragt werden, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Das Verfahren beginnt mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern. Scheitert dieser, folgt das gerichtliche Verfahren, welches in der Regel nach drei Jahren mit einer Restschuldbefreiung endet, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist wichtig zu beachten, dass während des Verfahrens bestimmte Pflichten, wie die Offenlegung aller Einkünfte, erfüllt werden müssen.

Der § 283d StGB befasst sich mit der Verletzung von Pflichten, die einem Insolvenzverwalter obliegen. Wer als Insolvenzverwalter seine Pflichten verletzt und dadurch den Gläubigern einen Nachteil zufügt, macht sich strafbar. Ebenso wird die Schuldnerbegünstigung unter diesem Paragraphen erfasst, bei der der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Dritten einen rechtlichen Vorteil verschafft, der dessen Vermögen mindert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger gefährdet.

Eine erfolgreiche Verteidigung im Insolvenzstrafrecht erfordert umfassendes Fachwissen, detaillierte Informationen und eine professionelle Vorgehensweise. Insolvenzstraftaten können schwerwiegende Konsequenzen haben und zu hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen führen.

Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und betriebswirtschaftliches Grundwissen sind eine Voraussetzung für eine effektive Verteidigung im Insolvenzstrafrecht. Die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zu Stichworten wie Krise, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Fortführungsprognose usw. muss exakt beherrscht werden, um eine umfassende Beratung zu gewährleisten.

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