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Wir informieren Sie zu Strafen wegen Einbruch. Ein Einbruch ohne Diebstahl kann auch Hausfriedensbruch sein

Strafmaß bei Einbruch

In Deutschland ist der Einbruch ein Straftatbestand gemäß § 244 Strafgesetzbuch (StGB). Demnach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer in eine Wohnung, ein Haus, ein Geschäft oder eine andere nichtöffentliche Einrichtung einbricht, um dort eine Straftat zu begehen. Der Einbruch kann durch das Aufbrechen von Türen oder Fenstern oder durch das Umgehen von Sicherheitsvorkehrungen wie Alarmanlagen oder Schließmechanismen erfolgen.

Auch der Versuch eines Einbruchs ist strafbar. Wer also versucht, in eine fremde Räumlichkeit einzubrechen, jedoch daran gehindert wird, kann nach § 244 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Viele Opfer sind aufgrund des Eindringens in ihre Privatsphäre traumatisiert und müssen in der Folge eine Psychotherapie aufsuchen.

Methoden und Tätergruppen

Der „klassische“ Einbruch erfolgt unter Verwendung physischer Gewalt gegenüber Türen, Fenstern oder Schlössern. So werden meist die Schließzylinder mit Bohrmaschinen und Drähten oder auch die Türblätter und Fensterscheiben durch Einschlagen beschädigt. Nach polizeilicher Erkenntnis werden drei Tätergruppen unterschieden. Neben organisierten Banden aus dem Ausland kann es sich um örtliche Einbrecher oder auch um die so genannte Beschaffungskriminalität Drogenabhängiger handeln. Dass sich ein Einbruch vor allem in der Nacht ereignet, ist längst widerlegt. Statistisch entfallen 40 Prozent der versuchten oder vollendeten Straftaten auf den Tag. Es ist jedoch leider nur von einer geringen Aufklärungsquote in Höhe von 15,7 Prozent (2012) auszugehen.

Die entscheidende Absicht

Ein Einbruch ist eine strafbare Handlung, bei der eine Person unbefugt in eine fremde Räumlichkeit eindringt, um dort eine Straftat zu begehen oder um sich unrechtmäßig zu bereichern. In der Arbeit als Strafverteidiger in München ist jedoch keineswegs immer dann, wenn ein Hindernis überwunden wurde, gleich von einem Einbruch auszugehen. Wurde beispielsweise eine Mauer lediglich aus Spaß überwunden oder zum Zweck das dahinter befindliche Eigentum zurückzuholen, so lässt sich allenfalls von einem Hausfriedensbruch ausgehen. Mit anderen Worten muss bei einem Einbruch auch die Absicht einer Bereicherung im Spiel sein, um eine Verurteilung zu erwirken.

 

Bei Einbruch drohen bis zu 10 Jahre Haft.

Der Einbruch ist im Strafgesetzbuch nach § 242 (Diebstahl) geregelt. In der Rechtspraxis tritt das Delikt jedoch nahezu immer in Kombination mit den §§ 243 und 244 auf, in denen besonders schwerer Diebstahl sowie Wohnungseinbruchsdiebstahl definiert werden. Als Einbruch gilt das rechtswidrige Eindringen in einen abgegrenzten Bereich. Zudem muss zur Erfüllung des Straftatbestands ein Hindernis überwunden worden sein.

Elemente des Strafverfahrens

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