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Strafmaß bei Raub und Überfall

Geregelt wird Raub in § 249 StGB. Dort ist explizit von Diebstahl mit einem qualifizierten Nötigungsmittels die Rede, der mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft wird. 

Abgrenzung von Raub und verwandten Delikten

In der Arbeit eines Strafverteidigers muss Raub immer wieder gegenüber anderen, vermeintlich ähnlichen, Delikten abgegrenzt werden.

Wird beispielsweise der Tod eines Raubopfers absichtlich herbeigeführt, so ist von einem Mord aus Habgier (§ 261 StGB) auszugehen. Ebenfalls „verwandte“ Delikte sind die „räuberische Erpressung“ (§ 255 StGB), „erpresserischer Menschenraub“ (§ 239 StGB) oder auch „räuberischer Diebstahl“ (§ 252 StGB), um nur einige zu nennen.

Als qualifizierend und erschwerend wirkt sich ein schwerer Raub aus. Dieser ist nach dem Gesetz immer dann gegeben, wenn eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug zum Einsatz kamen oder wenn der Raub in einer Bandenorganisation erfolgte. Auch strafverschärfend kann sich das In-Gefahr-bringen des Opfers auswirken

Die schwerste Form ist der Raub mit Todesfolge, der nicht unter zehn Jahren Freiheitsstrafe, teilweise sogar lebenslänglich nach sich ziehen kann. Der Unterschied zum Mord besteht in der Leichtfertigkeit, die bei der Tat zutage tritt. Ein Beispiel ist das Zustechen mit einem Messer ohne die Absicht, das Opfer zu töten. Läuft der Räuber daraufhin weg und die beraubte Person stirbt an den Folgen, so ist davon auszugehen, dass dieser Tod zumindest billigend in Kauf genommen wurde.

Bei Raub drohen bis zu 15 Jahre Haft. Bei schwerem Raub mit Todesfolge: Lebenslänglich.

Ein Raub ist genau genommen ein Diebstahl, bei dem allerdings entweder Gewalt angewendet oder diese angedroht wird. Es geht entsprechend um das Entwenden bzw. Wegnehmen eines Gegenstands, das mit einer Nötigung bzw. der Bedrohung für Leib und Leben einhergeht.

 
 

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