Haben Sie Konsequenzen aufgrund von exhibitionistischen Handlungen oder Erregung öffentlichen Ärgernisses zu befürchten?

Informieren Sie sich über mögliche Strafen und rechtliche Verteidigungsoptionen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses als Vergehen eingestuft werden, aber dennoch ernst genug sind, um nicht als Bagatelldelikte betrachtet zu werden. Um die richtige Verteidigung und das beste Ergebnis in einem gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten, ist es daher ratsam, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen. In einem gerichtlichen Verfahren wird der Anwalt die Interessen des Angeklagten vertreten und versuchen, das beste Ergebnis zu erzielen, sei es durch eine Verhandlung oder eine alternative Lösung wie eine außergerichtliche Einigung. 

Damit werden diese Tatbestände als Vergehen und nicht als Verbrechen eingestuft. Dennoch, um Bagatelldelikte handelt es sich definitiv nicht. Entsprechend wichtig ist die richtige Rechtsberatung. 

Strafmaß Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses

Ohne Eintragungen in das Führungszeugnis und das Bundeszentralregister werden hingegen Ordnungswidrigkeiten gehandhabt. Geregelt werden diese im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). 

  • Handelt es sich bei Handlungen, die mit Nacktheit verbunden sind, nicht um Exhibitionismus nach dem StGB, kann hier möglicherweise § 118 OwiG in Betracht gezogen werden. 
  • Ob eine Erregung öffentlichen Ärgernisses als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden kann, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Als Strafmaß ist eine Geldbuße und keine Geldstrafe zu erwarten (§ 119 OWiG). 

Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. 

Die wichtigsten Punkte zu den Themen 

Exhibitionismus und 

Erregung öffentlichen Ärgernisses: 

  • Jene Handlungen sind strafbar, die einen sexuellen Bezug beziehungsweise eine sexuelle Motivation beabsichtigen. 
  • Eine Strafbarkeit tritt erst ein, sobald sich mindestens eine andere Person durch diese Handlung belästigt oder ernstlich verletzt fühlt. 
  • Werden Vorsichtsmaßnahmen vom Täter getroffen, um ein Beobachten durch andere Personen zu unterbinden, ist die Handlung nicht strafbar gemäß § 183a StGB. 
  • Gemäß des Deutschen StGB können sich nur Männer für exhibitionistische Handlungen strafbar machen. 
  • Gemeint ist das Entblößen des männlichen Geschlechtsteiles bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit einer anderen Person. 

Straftatbestand

Die Straftatbestände Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses fallen unter den Abschnitt Sexualstrafrecht des Deutschen Strafgesetzbuches (StGB). 

Die Gemeinsamkeit beruht auf sexuell motivierten Handlungen im öffentlichen Raum. 

Ein bedeutender Unterschied besteht in der Geschlechterzugehörigkeit. Für Exhibitionismus können gemäß § 183 StGB nur Männer eine strafbare Handlung vollziehen. Dies ist der einzige Straftatbestand im deutschen Recht, der diese geschlechterspezifische Differenzierung innehat. 

Wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses können sich in Deutschland sowohl Männer als auch Frauen strafbar machen. 

Bedeutung und Beispiele sexuell motivierter Handlungen 

Die Vornahme einer öffentlichen sexuellen Handlung ist die Voraussetzung des strafbaren Tatbestands. Durch diese Handlung muss ein unmittelbares Ärgernis bei mindestens einem Beobachter oder aber mehreren Personen entstehen. 

Insbesondere bei exhibitionistischen Handlungen, ist es für den Straftatbestand erforderlich, dass eine andere Person sich belästigt fühlt. 

Handlungen, die innerhalb eines geschlossenen Personenkreises stattfinden, sind nicht strafbar. Dies ist beispielsweise an einem FKK-Strand der Fall. 

Entsprechend strafbar sind Handlungen, die öffentlich stattfinden und von einer Vielzahl unbestimmter Personen oder mindestens einer anderen Person beobachtet werden können. 

Der Täter muss also willentlich und wissentlich eine sexuelle Handlung im öffentlichen Raum begehen wollen, die ein Ärgernis beziehungsweise eine Belästigung entstehen lässt. 

Sind Nacktbaden und öffentliches Urinieren noch erlaubt?

Wichtig für die strafbare Einordnung ist die Überschreitung einer sogenannten Erheblichkeitsgrenze.

Hier sind beispielhafte Szenarien, in denen diese Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten wird:

  • Entblößungen, die nicht im Sinne des § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) erfasst sind und keinen Vorsatz der sexuellen Erregung haben.
  • Handlungen, die im Einzelfall kein Ärgernis und keine Belästigung bei anderen Personen auslösen.
  • Herbeiführung von positiven Reaktionen wie Neugierde, Freude oder Interesse statt Ärgernis.
  • Bloßes Nacktbaden, urinieren in der Öffentlichkeit oder auch das „Flitzen“ über ein Fußballfeld.

Ist Erregen ohne Erregung strafbar?

Für einen Straftatbestand muss der Täter den Vorsatz haben, dass seine Tat ein Ärgernis beziehungsweise eine Erregung hervorruft.

Beim Beobachter müssen während des Tatvorgangs negative Emotionen wie Belästigung, Schrecken, Scham oder Ekel auftreten. Nur wenn der Beobachter sich während der Handlung negativ erregt fühlt, liegt ein strafbares Verhalten vor.

Tritt diese emotionale Verletzung erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, wie durch das Erzählen der Situation, liegt ebenfalls kein Straftatbestand vor.

Sobald der Täter im Vorhinein Vorsichtsmaßnahmen trifft, um kein öffentliches Ärgernis hervorzurufen und ein Beobachten der Handlung zu unterbinden, scheidet ein Vorsatz aus. Nimmt er billigend in Kauf, dass eine Verärgerung entsteht, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht.

Im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich durch seine exhibitionistische Handlung anderen Personen gegenüber selbst erregt oder beabsichtigt, durch die Reaktionen anderer Personen erregt zu werden.

Hierzu zählt auch das bloße Präsentieren des nicht erigierten Glieds – sofern eine sexuelle Motivation damit verbunden ist.

Bagatelldelikt, Ordnungswidrigkeit oder Verbrechen? Mit welchem Strafmaß ist zu rechnen

„Bagatelldelikt“, „Ordnungswidrigkeit“ und „Verbrechen“ sind verschiedene Arten von Straftaten, die sich in ihrem Schweregrad unterscheiden. Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses können je nach Umfang und Intensität der Handlung als Ordnungswidrigkeit oder Verbrechen eingestuft werden.

Eine Exhibitionistische Handlung ist ein strafrechtliches Vergehen, das in der Regel als Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Die Strafe kann in diesem Fall eine Geldbuße oder eine kurze Freiheitsstrafe sein. Wenn jedoch andere Personen in den Vorfall involviert sind oder die Handlung besonders schwerwiegend ist, kann sie auch als Verbrechen behandelt werden. Die Strafen in diesem Fall können von einer Freiheitsstrafe bis hin zu einer langjährigen Freiheitsstrafe reichen.

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet wird. Es kann auch zu einem Verfahren kommen, das als Strafverfahren bezeichnet wird.

Die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden besteht darin, die Tat angemessen zu klassifizieren und die geeignete Strafe zu verhängen. Es ist wichtig zu beachten, dass jedes Verbrechen oder jede Ordnungswidrigkeit einzigartig ist und von Fall zu Fall unterschiedlich behandelt werden kann.

 

Bei Erregung öffentlichen Ärgernisses droht bis zu 1 Jahr Haft.

Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Bagatelldelikte? Wie werden Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses eingestuft? Mit welcher Strafe muss gerechnet werden? Im Deutschen Strafgesetzbuch werden diese Fragen im § 183 StGB und § 183a StGB beantwortet.

 
 

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