Rechtsbeistand in München für Fälle von Menschenhandel und Zuhälterei

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Wichtiges in Kürze:

  • Grundsätzlich ist die freiwillige Prostitution erlaubt.
  • Ausbeutung von Prostituierten und viele Formen der Zuhälterei sind jedoch strafbare Delikte.
  • Für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gelten besonders sensible Gesetze.
  • Ein hoher Strafrahmen ist für Menschenhandel in Verbindung mit Prostitution und Zuhälterei zu erwarten.

Im Rahmen der Gesetzesänderungen von § 180a StGB und § 181a StGB wurden die Vorschriften dahingehend geändert, dass Zuhälterei nicht mehr pauschal als strafbar gilt. Allerdings bleibt Zuhälterei in Verbindung mit illegaler Prostitution oder Ausbeutung von Prostituierten nach wie vor ein schwerwiegendes Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Insbesondere die Bestimmung von Arbeitszeiten und Arbeitsausmaß ohne Zustimmung der Prostituierten stellt eine Form der Ausbeutung dar, die unter keinen Umständen geduldet werden darf.

Nichtsdestotrotz ist Zuhälterei in Verbindung mit Ausbeutung oder auch nur der Bestimmung von Arbeitszeiten und Arbeitsausmaß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden.

Frei oder abhängig? Die Grenzen zur Straftat

Mit § 180a StGB Ausbeutung von Prostituierten soll die persönliche und die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Prostituierten geschützt werden. Dabei ist zu beachten, dass davon ausgegangen wird, dass die persönliche Freiheit eingeschränkt wird, sobald eine Situation geschaffen wird, in der eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.

Der Paragraf unterscheidet zwei Formen der Ausbeutung, die als Straftaten in Deutschland klassifiziert werden:

Wer einen gewerblichen Betrieb für sexuelle Dienstleistungen, also für Prostitution betreibt macht sich grundlegend nicht strafbar. Umgangssprachlich werden diese Betriebe „Laufhaus“, „Puff“ oder „Bordell“ genannt. 

Schafft der Betriebsleiter bzw. Betriebsinhaber jedoch Umstände, die eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten zu ihm herstellen, handelt er rechtswidrig. 

Eine Abhängigkeit liegt vor, wenn die Prostituierten keine freien Entscheidungen mehr darüber haben, ob und in welchem Rahmen sie der Prostitution nachgehen möchten. 

Der Gesetzgeber unterteilt die Ausbeutung durch das Bereitstellen einer Wohnung in zwei Absätze. 

Gemäß § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das zur Verfügung stellen einer Wohnung oder gewerbsmäßigen Unterkunft für Minderjährige zur Ausübung der Prostitution strafbar. 

Werden Räumlichkeiten an eine Person über 18 Jahren zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, ist dies gemäß § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht per se strafbar. Bestraft wird, wer diese Person in Hinblick auf die Prostitution ausbeutet oder die Person zur Prostitution drängt. 

Unter Räumlichkeiten sind Wohnungen, Zimmer, Wohnhäuser und sonstige Örtlichkeiten gemeint, die für den Zweck der Prostitution angeboten werden. 

Hohe Strafen für Menschenhandel

Menschenhandel gemäß § 232 StGB wird in Verbindung mit illegaler Prostitution mit besonders drastischen Strafen geahndet. Hierbei handelt es sich oft um Frauen oder Mädchen aus ärmeren Ländern, die unter falschen Versprechungen nach Deutschland gebracht werden, um zur Prostitution gezwungen zu werden. Der Menschenhandel geht dabei oft mit Verstößen gegen Meldepflichten, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einher. Die Sicherheit und das Wohl der Betroffenen stehen hierbei an letzter Stelle, da die meisten Zwangsprostituierten gegen ihren Willen festgehalten und ausgebeutet werden. Der Strafrahmen liegt – je nach Schwere der Tat und Alter der Opfer – bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Bei Menschenhandel und Zuhälterei drohen bis zu 10 Jahre Haft.

Strafe und Verjährung bei Zuhälterei

  • Die Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a StGB zieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach sich und verjährt nach fünf Jahren.
  • Wer Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 StGB betreibt, also ausbeuterische und dirigistische Zuhälterei, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Für Formen der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 2 StGB − kupplerische Zuhälterei – ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu erwarten.
  • Die Verjährungsfrist für beide Ausübungen der Zuhälterei beträgt fünf Jahre.
  • Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger bei Personen unter 16 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe verfolgt. Der Strafrahmen erhöht sich auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei sexuellen Handlungen gegen Entgelt mit Minderjährigen.

Vorsicht bei Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist in § 180 StGB explizit geregelt und stellt bereits ein Vermitteln oder ein Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit für sexuelle Handlungen für eine Person unter 16 Jahren unter Strafe.

Ebenso fallen unter diesen Paragrafen sexuelle Handlungen gegen Entgelt zwischen einer Person unter 18 Jahren und einer Person über 18 Jahren. Wer Vorschub für diese sexuelle Handlungen leistet, Grundlagen ebnet, handelt rechtswidrig.

Wann ist Zuhälterei strafbar?

Die Straftatbestände gemäß § 181a StGB betreffen insbesondere die illegale Prostitution, da hier die Gefahr besonders groß ist, dass die sexuelle Selbstbestimmung von Prostituierten eingeschränkt wird. Zuhälter, die einer anderen Person für die Ausübung von illegaler Prostitution Weisungen erteilen, sie überwachen oder ausbeuten, machen sich strafbar, wenn sie dabei die sexuelle Selbstbestimmung der Prostituierten einschränken und sich dirigierend und kontrollierend verhalten.

In diesem Paragrafen wird die persönliche Abhängigkeit zum Zuhälter beleuchtet und stellt die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten in den Vordergrund.

Es werden verschiedene Formen der Zuhälterei definiert:

  • Ausbeuterische Zuhälterei
  • Dirigistische Zuhälterei
  • Kupplerische Zuhälterei

Ausschlaggebend für den Straftatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der subjektive Eigennutz des Zuhälters. Wer eine Prostituierte ausbeutet und ihre Abhängigkeit ausnutzt, um seines Vermögensvorteils willen handelt strafbar. Der Prostituierten entsteht durch diese Form der Zuhälterei ein Schaden und eine wirtschaftliche Verschlechterung. 

Dieses Missverhältnis tritt in der Regel ein, wenn eine Prostituierte den Großteil ihrer Einnahmen an den Zuhälter abtreten muss. 

Voraussetzung hierfür ist, dass der Zuhälter eine Beziehung zu der Prostituierten führt, die über den Einzelfall hinaus geht. Ob diese Beziehung auf einer persönlichen oder einer rein wirtschaftlichen Ebene stattfindet, ist irrelevant, solange sie auf Dauer angelegt ist. 

Unter dem Begriff der dirigistischen Zuhälterei ist eine Form der Zuhälterei gemeint, die dirigierend, also stark kontrollierend und weisungsgebend ist. 

Ergreift der Zuhälter Organisations- bzw. Kontrollmaßnahmen, die die freie Entscheidungsfreiheit der Prostituierten einschränkt, fällt dies unter § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Die Anweisungen können die Dauer, die Örtlichkeit, das Ausmaß der Prostitutionsausübung oder die Anzahl der Freier betreffen. Darüber hinaus auch die Arbeitszeiten und den Urlaub der Prostituierten. 

Durch die Einführung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) können typische Kontrollmaßnahmen allerdings als arbeitsrechtliche Verpflichtungen begründet werden und fallen dann nicht mehr unter § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB. 

Wie bei der ausbeuterischen Zuhälterei, müssen die Überwachung und Kontrolle dabei über den Einzelfall hinausgehen und eine Abhängigkeit der Prostituierten zum Zuhälter zur Folge haben. 

Die Kupplerische Zuhälterei wird auch als gewerbsmäßige fördernde Zuhälterei verstanden und wird gemäß § 181a Abs. 2 StGB verfolgt. 

Der Zuhälter fördert aktiv die Prostitutionstätigkeit in gewerblicher Absicht durch die Vermittlung sexuellen Verkehrs. Entsteht durch diese Vermittlungen eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit von der Prostituierten zum Zuhälter, begeht der Zuhälter ein strafbares Delikt. 

Bei Menschenhandel und Zuhälterei drohen bis zu 10 Jahre Haft.

Trotz verstärkter Diskussionen in der Öffentlichkeit, ist Prostitution für sich genommen kein strafbares Delikt mehr. Seit 2001 existiert in Deutschland sogar das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten, das so genannte ProstG, in dem die Tätigkeit im vermeintlich „ältesten Gewerbe der Welt“ als Dienstleistung definiert wird.

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