Haben Sie eine Durchsuchung, Vorladung, Anhörung, Verfahren oder Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung erhalten?

Steuerhinterziehung – Strafen, Verjährung und Meldung

Gesetzliche Grundlage für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung 

Im Gegensatz zu der landläufigen Meinung ist die Steuerhinterziehung nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. § 370 der Abgabenordnung (AO) regelt die Steuerhinterziehung. Auch Gesetze und Normen der Abgabenordnung können unter Umständen zu Geldstrafen und oder längeren Haftstrafen führen – so auch der Tatbestand der Steuerhinterziehung: 

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
  1. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 
  1. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt 

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 

Beachtenswert ist der Umstand, dass der Gesetzestext einen Straftatbestand sowohl im aktiven Tun, als auch in der pflichtwidrigen Unterlassung sieht. Demnach kann die Steuerhinterziehung sowohl durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden begangen werden, als auch durch das nicht Angeben erheblicher Tatsachen, obwohl eine Verpflichtung aus dem Steuerrecht hierzu bestünde. 

Strafen bei Steuerhinterziehung 

Während es keine grundsätzliche Steuerstrafmaßtabelle im Steuerstrafrecht gibt, können wir aus der Gesetzgebung und der Rechtsprechung dennoch einige Regelmäßigkeiten ableiten. Generell werden sowohl Geldstrafen, als auch Freiheitsstrafen verhängt, wobei eine Geldstrafe mit einer Haftstrafe kombiniert werden kann. Letztere kann in bestimmten Fällen jedoch auf Bewährung ausgesetzt werden. Dies trifft in der Regel auf besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung zu, die auch mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden können. 

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung kann unter anderem dann vorliegen, wenn man als Mitglied einer Bande handelt, mehrfach Belege fälscht oder sich der Hilfe eines Amtsträgers bedient, der seine Stellung missbraucht (§ 370 Abs. 3 AO). Doch auch ein besonders großes Ausmaß der Steuerhinterziehung (>50.000 €) kann in der Rechtsprechung als ein besonders schwerer Fall eingestuft werden. 

Eine relativ neue Regelung für einen besonders schweren Fall ist mit Absatz 3 Nr. 6 hinzugekommen und inkludiert eine fortgesetzte Steuerverkürzung mithilfe einer Drittstaatengesellschaft. Als Drittstaatengesellschaften werden Personengesellschaften, Körperschaften, Vermögensmassen oder Personenvereinigungen bezeichnet, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien haben, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder Freihandelsassoziation sind. 

Bei Steuerhinterziehung in schwerem Fall drohen bis zu 10 Jahre Haft.

Eine Steuerhinterziehung ist eine Straftat und kann mit Geld- und/ oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Schuldig macht sich der oder diejenige, der/die sich durch falsche oder fehlende Angaben zu den eigenen Steuern einen Steuervorteil verschafft.

Härtere Strafen bei höheren Beträgen? 

Trotz des größtenteils gleichbleibenden Strafrahmens lässt sich eine veränderte Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung beobachten. Durch die Einstufung als ein besonders schwerer Fall werden immer öfter härtere Strafen verhängt. 

Beobachtbar ist ein Zusammenhang zwischen dem Ausmaß des Steuervergehens und dem Strafmaß: 

  • Bis 50.000 € – Geldstrafe 
  • Bis 100.000 € – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (auf Bewährung) 
  • Bis 1.000.000 € – Geldstrafe und Freiheitsstrafe (ggf. Bewährung möglich) 
  • Ab 1.000.000 € – Geldstrafe und Freiheitsstrafe (mindestens zwei bis zu maximal zehn Jahren) 

Diese Richtwerte geben eine grobe Orientierung über das drohende Strafmaß. Im Einzelfall kann es jedoch zu signifikanten Abweichungen hiervon kommen, da die Umstände der Steuerhinterziehung, sowie die Begehungsform und auch der Vorsatz des Täters in die Urteilsfindung miteinspielen. 

Verjährung bei der Steuerhinterziehung 

Verjährung ist nicht gleich Verjährung bei der Steuerhinterziehung. Man muss zwischen der steuerrechtlichen und der strafrechtlichen Verjährung differenzieren: 

  • Strafrechtliche Verfolgungsverjährung: hier wird der Zeitraum geregelt, der den Behörden nach Beendigung der Tat verbleiben, um ein Ermittlungsverfahren oder ähnliche Maßnahmen einzuleiten. Diese Frist ist auf fünf Jahre und bei besonders schweren Fällen auf zehn Jahre 
  • Steuerrechtliche Festsetzungsverjährung: diese Verjährungsart beschreibt den retrospektiven Zeitraum, für welchen das Finanzamt geänderte Steuerbescheide erlassen kann. Im Falle der Steuerhinterziehung kann die Finanzverwaltung mindestens zehn Jahre rückwirkend geänderte Steuerbescheide erlassen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob bereits eine Geldstrafe, Geldbuße oder Freiheitsstrafe erlassen worden ist. Die Steuern für die vergangenen Jahre sind samt Nachzahlungszinsen und Hinterziehungszinsen zu entrichten. Mit 6 % jährlich schlagen diese Zinsen nicht insignifikant zu Buche. 

Eine Steuerhinterziehung melden? 

Eine Meldung über die potenzielle Steuerhinterziehung eines anderen kann grundsätzlich an jedes Finanzamt und jeden Finanzbeamten erfolgen. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese Informationen innerhalb der Behörde zuverlässig weitergeleitet werden. Die zuständigen Abteilungen innerhalb der Finanzverwaltung werden oft zu eigenen Finanzämtern oder in einer Steuerfahndung zusammengefasst. Dies kann sich je nach Bundesland unterscheiden. 

Sie befürchten selbst Steuern hinterzogen zu haben? 

Sofern Sie den begründeten Verdacht haben bei den eigenen Steuern Versäumnisse begangen zu haben, die unter die oben erwähnten Straftatbestände fallen, bleibt Ihnen unter Umständen noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige. Die Selbstanzeige ist jedoch kein Freifahrtsschein und zieht in jedem Fall ein Ermittlungsverfahren nach sich. Die Beseitigung der Strafbarkeit ist zwar durch eine Selbstanzeige möglich, kann jedoch unter Umständen unwirksam sein. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Steuerbehörde die Ermittlungen bereits intern aufgenommen hatte. 

Weiterführende Informationen haben wir für Sie in unserem Beitrag zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zusammengetragen. In jedem Fall empfiehlt es sich beim Verdacht der Steuerhinterziehung einen Anwalt hinzuzuziehen. 

Finanzämtern oder in einer Steuerfahndung zusammengefasst. Dies kann sich je nach Bundesland unterscheiden. 

Vorlage und Muster für eine Selbstanzeige beim Finanzamt? 

Sollten Sie auf der Suche nach einer Vorlage oder einem Musterschreiben für die Selbstanzeige beim Finanzamt sein, so raten wir Ihnen dringend davon ab die Selbstanzeige auf diese Weise zu stellen. Steuerhinterziehung ist eine Straftat und kann auch aufgrund der Komplexität des Steuerrechts zu nicht vorhergesehenen Komplikationen und weiterführenden Ermittlungen gegen Sie führen. Die Möglichkeiten hier Fehler zu machen sind enorm und können in erheblichen Geld-, sowie Freiheitsstrafen münden. Ein erfahrener Rechtsbeistand (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht) kann Sie in diesem Fall kompetent beraten und die Umstände im Detail beleuchten. Katja Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und verteidigt ihre Mandanten mit Leidenschaft und Sachverstand.Gerne unterstützen wir Sie bei dieser ernstzunehmenden Angelegenheit. Vereinbaren Sie unverzüglich einen Beratungstermin mit uns. Gemeinsam können wir die Sachlage analysieren und das weitere Vorgehen definieren. 

Elemente des Strafverfahrens​

Kanzlei Günther - Strafrecht in München

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