Strafverteidiger in München
Das Team der Kanzlei Günther ist seit vielen Jahren auf das Strafrecht und die Strafverteidigung spezialisiert. Unsere Strafverteidiger in München bringen ein hohes Maß an Rechtswissen, Kompetenz und Erfahrung ein, stellen dabei aber stets Sie in den Mittelpunkt.
Unsere Kompetenzen
Als Fachanwalt für Strafrecht sind Kompetenzen vielfältig.
Das hat auch damit zu tun, dass die Begriffe Strafrecht und Strafverteidigung auf sämtliche Rechtsnormen Anwendung finden, in denen es zu einer Strafe kommen kann. Dabei ist nach deutschem Recht zwischen Geld- und Freiheitsstrafen zu unterscheiden.
Strafrecht in der Praxis
Soweit die Theorie, denn in der Praxis zeigt sich das Strafrecht in zahlreichen Facetten. Dadurch, dass Fachanwälte immer auch über den Tellerrand des Rechtsgebiets blicken und mit verschiedenen Kooperationspartnern zusammenarbeiten, gewährleisten wir in allen Bereichen eine kompetente und effiziente Strafverteidigung.
Einzelne Bereiche im Strafrecht
Im Einzelnen sind im Strafrecht nicht nur Delikte wie Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, Einbruch, Raub, Mord oder Tötungsdelikte, sondern auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Nötigung oder Missbrauch an der Tagesordnung. Darüber hinaus stehe ich Ihnen auch im Fall einer angeordneten Durchsuchung, nach einer Festnahme oder beim Vorliegen eines Strafbefehls und in vielen anderen Situationen hilfreich zur Seite.
Abgerundet wird das Portfolio der Kanzlei Günther durch die Bereiche Unternehmensrechts und Steuerrecht, in denen wir Ihnen dank unserer Kooperationspartner ebenfalls gerne Rede und Antwort stehen und Ihre Interessen wahrnehmen
Berufsrechtliche Regelungen und Rahmenbedingungen
Es gelten dabei stets die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die “Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft”. Sämtliche Vorschriften werden im Wortlaut auf der Homepage der Bundesrechtsanwalts-Kammer unter www.brak.de bereitgehalten.
Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.
Häufige Fragen und Antworten
Grundlage für das Strafrecht und damit auch für meine Arbeit als Strafverteidiger in München, ist das Strafgesetzbuch. Hier wird genau festgelegt, welches Vergehen mit welcher Sanktion geahndet wird. Der Teufel steckt hier jedoch im sprichwörtlichen Detail, denn zuvor muss exakt definiert werden, worin eine Tat bestand und ob eine solche schuldhaft ausgeführt wurde. Des Weiteren wird zwischen verschiedenen Formen der Beteiligung an einer Straftat unterschieden.
Auch das Grundgesetz widmet sich an einer Stelle dem Strafrecht und schreibt in Artikel 103, Absatz 2, dass eine Straftat nur dann geahndet werden darf, wenn entsprechende Gesetze existieren und klar ausformuliert wurden. Dieser Grundsatz des „nulla poena sine lege“ (lateinisch für: Keine Strafe ohne Gesetz) ist fest in unsere Gesellschaft verankert und dient auch in der Arbeit der Strafverteidiger als Richtschnur.
Lassen Sie sich zunächst den „Durchsuchungsbefehl“ zeigen und verlangen Sie eine Kopie.
Sie können aber müssen den Beamten nicht beim Suchen helfen. In manchen Fällen bietet es sich jedoch an, die gesuchten Beweismittel, die im Durchsuchungsbeschluss angegeben sein müssen, herauszugeben, um dadurch „Zufallsfunde“ zu vermeiden. Denn die Ermittlungsbehörden dürfen alles verwerten, was sie finden.
Rufen Sie außerdem einen Anwalt für Strafrecht an und ziehen sie ihn oder sie hinzu. Die Beamten sind zwar nicht dazu verpflichtet mit der Haus- oder Wohnungsdurchsuchung zu warten, in der Regel geben diese Ihnen aber 15 Minuten Zeit, wenn ein Rechtsanwalt sein baldiges Erscheinen angekündigt hat.
Schweigen Sie, auch wenn die anwesenden Beamten versuchen, Sie in ein harmlos wirkendes Gespräch zu verwickeln. Sie haben als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht, dass Sie unbedingt wahrnehmen sollten, um sich nicht zusätzlich zu belasten.
Am Ende der Durchsuchung bestehen Sie auf eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls, in dem Gegenstände oder Unterlagen aufgelistet sind, die von den Beamten mitgenommen werden. Sie sind übrigens nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu unterschreiben und sollten dies im Zweifel auch verweigern.
Die Polizei darf Personen zwar auch ohne Haftbefehl, aber nur vorläufig festnehmen. Diese vorläufige Festnahme und mit ihr verbundene Haft kann maximal bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages dauern.
Für die Anordnung einer Untersuchungshaft mit Haftbefehl muss ein dringender Tatverdacht gegen die Person bestehen und ein Haftgrund vorliegen. In München findet die Untersuchungshaft oft in der JVA Stadelheim statt, die sich im Stadteil Giesing befindet.
Soll eine Person dann länger festgehalten werden, ist ein richterlicher Haftbefehl nötig, der von einem Ermittlungsrichter erlassen wird.
Ein Beschuldigter in Untersuchungshaft hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Der Beschuldigte sollte sich nicht zum Tatvorwurf äußern, bis der Pflichtverteidiger vor Ort ist und helfen kann.
Der Pflichtverteidiger ist ein Strafverteidiger, der vom Gericht bestellt und zunächst auch bezahlt wird. Allerdings hat der Beschuldigte dennoch ein Auswahlrecht, wen er als Pflichtverteidiger in seinem Fall wünscht.