Anwalt für Jugendstrafrecht in München
Ein Strafverfahren gegen Minderjährige oder junge Erwachsene stellt Eltern und Betroffene vor enorme Herausforderungen. Das Jugendstrafrecht sieht andere Maßstäbe und Ziele vor als das Erwachsenenstrafrecht. Als erfahrene Strafverteidigerin für Jugendliche in München begleite ich Sie und Ihre Familie durch alle Phasen des Verfahrens – rechtlich kompetent und menschlich verständnisvoll.

Womit Jugendliche im Jugendstrafrecht häufig konfrontiert werden
Eine fachkundige Verteidigung kann dabei helfen, das Verfahren durch Diversion oder Auflagen zu beenden, bevor es zur Hauptverhandlung kommt.
Körperverletzung & Bedrohung
Drogendelikte (Besitz oder Weitergabe z.B. im Schulumfeld)
Diebstahl & Sachbeschädigung
Cyberdelikte und Straftaten in sozialen Medien
Welche Strafen und Maßnahmen im Jugendstrafrecht drohen
Bei einer Verurteilung drohen – je nach Delikt – folgende Konsequenzen:
Jugendstrafe
Diversionsverfahren
Je nach Schwere des Vorwurfs kommen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder in seltenen Fällen auch Jugendstrafen zum Einsatz. Besonders bei Ersttätern oder geringfügigen Delikten bestehen gute Chancen auf eine Verfahrenseinstellung oder außergerichtliche Lösung. Eine erfahrene Verteidigung kann hier entscheidend sein.
„Im Jugendstrafrecht braucht es mehr als Paragraphen – es braucht Verständnis für Lebensumstände, Fingerspitzengefühl und den klaren Willen zur Perspektive.“
Warum ein Anwalt für Jugendstrafrecht so wichtig ist
Als Anwältin für Jugendstrafrecht unterstütze ich Jugendliche und Eltern gleichermaßen: Ich schütze vor unüberlegten Aussagen, prüfe die Chancen für eine Verfahrenseinstellung und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die individuell passt – auch mit Blick auf Schule, Ausbildung oder soziale Belastungen. Ziel ist es, langfristige Folgen wie Einträge im Führungszeugnis oder Haft zu vermeiden und die Weichen für eine stabile Zukunft zu stellen.

Elemente eines Strafverfahrens: Jugendstrafrecht
Strafbefehl
Festnahme / Verhaftung
Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung
Erkennungsdienstliche Behandlung
Strafverfahren
Revision
Untersuchungshaft / Haft
Internationale Rechtshilfe
Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther im Jugendstrafrecht
Als Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung bin ich mit den Besonderheiten des Jugendstrafrechts bestens vertraut. Ich kenne die typischen Fehler, die Jugendliche (oder ihre Eltern) zu Beginn machen – und weiß, wie man Verfahren entschärft, Alternativen zur Hauptverhandlung prüft und langfristige Schäden vermeidet.
Was Sie bei mir erwartet:
Spezialisierung auf Jugendstrafverfahren
Verständnisvolle Kommunikation mit Eltern und Betroffenen
Individuelle Verteidigung statt Standardlösung
FAQ - Häufig gestellte Fragen

Welche strafrechtlichen Konsequenzen gibt es bei Jugendstrafen?
Das Ziel der Strafverteidigung bei milden Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden, die noch keine Vorstrafen vorzuweisen haben, ist die Erreichung einer Verfahrenseinstellung (§§ 45, 47 JGG).
Kommt es zu keiner Verfahrenseinstellung, so können folgende strafrechtliche Konsequenzen vollzogen werden.
Erziehungsmaßregeln (§ 10 JGG):
- Ge- und Verbote für die Lebensführung des Jugendlichen
- Erbringung von Arbeitsleistungen
- Teilnahme an einem sozialer Trainingskurs
- Bestimmung des Aufenthaltsortes
- bei Nichterfüllung kann ein Ungehorsamsarrest von bis zu vier Wochen verhängt werden
Zuchtmittel (§§ 14 JGG)
- Verwarnungen, Auflagen und Jugendarrest
- wird als Ahndung einer Straftat verstanden
- es erfolgt kein Eintrag in das Strafregister
- ein Ungehorsams Arrest von bis zu vier Wochen kann bei Verstößen angeordnet werden
Jugendstrafe
- Anwendung abhängig von bestimmten Neigungen des Jugendlichen und Schwere der Schuld
- wird nur angewendet, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln nicht als Schuldausgleich dienen
- Mögliche Dauer reicht von sechs Monate bis zu zehn Jahren
Welche Rolle spielt die Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren?
Das Jugendstrafrecht sieht eine Anhörung der Jugendgerichtshilfe vor. Die Jugendgerichtshilfe erstellt einen Bericht über die Entwicklung des Jugendlichen und kann darüber hinaus Vorschläge für die strafrechtlichen Folgen einreichen. Insbesondere bei Heranwachsenden hat die Beurteilung der Jugendgerichtshilfe eine große Bedeutung in Bezug auf die Beurteilung, ob das Jugendstrafrecht noch Anwendung finden kann.
Eine Besonderheit bietet der Umstand, dass der Jugendgerichthilfe kein Aussageverweigerungsrecht gegenüber dem Gericht zusteht. Es ist daher empfehlenswert bereits vor Gesprächen mit der Jugendgerichtshilfe anwaltliche Unterstützung einzuholen. Ein Strafverteidiger kann frühzeitig mit der Jugendgerichtshilfe in Kontakt treten, um eine geeignete Verteidigungsstrategie für den Jugendlichen zu finden.
Zuständigkeiten im Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht gibt es drei Instanzen, die Entscheidungsgewalt innehaben:
• Jugendrichter (Amtsgericht):
– Behandelt leichtere Tatvorwürfe.
– Der Strafrahmen sieht meist Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmitteln vor – sowie Jugendstrafen bis zu einem Jahr.
• Jugendschöffengericht (Amtsgericht):
– Verhandlungen wegen mittlerer bis schwerer Deliktsvorwürfe.
– Oftmals Verhängung von Jugendstrafen.
• Jugendkammer (Landgericht):
– Anwendung bei sehr umfangreichen Strafverfahren.
Was unterscheidet das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht?
Der wichtigste Unterschied liegt im erzieherischen Ansatz des Jugendstrafrechts. Statt Strafe stehen hier Förderung, Entwicklung und Resozialisierung im Vordergrund. Auch das Verfahren ist anders aufgebaut: Es gelten besondere Regeln zur Öffentlichkeit, zur Beteiligung der Jugendgerichtshilfe und zur Strafzumessung. Zudem wird bei Heranwachsenden (18–20 Jahre) geprüft, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt.
Wann ist Jugendstrafrecht anwendbar?
Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann es angewendet werden, wenn sie in ihrer Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehen oder die Tat jugendtypisch ist. Über die Anwendung entscheidet das Gericht im Einzelfall – oft auch auf Grundlage des Berichts der Jugendgerichtshilfe.
Sonderfall: Unklarheiten bei der Altersbestimmung
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass das Alter des Täters für Unklarheiten sorgt. Dies wird insbesondere für das Eintreten der Strafmündigkeit (beginnt mit der Vollendung des 14 Lebensjahres) bedeutsam.
Eintreten kann solch ein Fall beispielsweise durch Kinder, die ohne Ausweispapiere nach Deutschland geflüchtet sind. Um ein Alter – und somit eine mögliche Strafmündigkeit – bestimmen zu können, gibt es die Möglichkeit der Erstellung eines Gutachtens. Hierfür werden körperliche Merkmale, radiologische Knochenuntersuchungen, der Zahnstatus und andere physiologische Besonderheiten untersucht.
Langjährige Erfahrung im Strafrecht
Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei
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