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Anwalt für Insolvenzstrafrecht in München
Anwalt für Insolvenzstrafrecht
Erfolgreiche Verteidigung erfordert betriebswirtschaftliches Wissen und Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge
Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und betriebswirtschaftliches Grundwissen sind eine Voraussetzung für eine effektive Verteidigung im Insolvenzstrafrecht. Die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zu Stichworten wie Krise, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Fortführungsprognose usw. muss exakt beherrscht werden.
Bedeutung der strafrechtlichen Präventivberatung
In der Unternehmenskrise ist die strafrechtliche Beratung von Kaufleuten und Unternehmen durch den im Insolvenzstrafrecht erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht nicht weniger wichtig als die Beratung durch den Unternehmens- und den Steuerberater:
- Unter welchen Voraussetzungen und wann spätestens muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
- Wie ist das Verhältnis von Fremdanträgen und Eigenantrag?
- Welche Handlungen in der Krise begründen ein strafrechtliches Risiko?
- Bestehen Buchführung und Jahresabschlüsse die strafrechtliche Prüfung?
- Was ist rechtssicheres Verhalten im Spannungsverhältnis zwischen Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter und Schweigerecht im Strafverfahren?
- Alle Insolvenzvorgänge der Amtsgerichte werden den Staatsanwaltschaften zur Prüfung vorgelegt, ob ein Anfangsverdacht von Straftaten besteht. Klug handelt, wer das weiß und sich darauf vorbereitet.
- Wissen, Erfahrung und Zusammenarbeit mit anderen Spezialisten
Strafrechtsanwältin Katja Günther verfügt über das spezifische strafrechtliche Fachwissen im Fachgebiet Insolvenzrecht Fachgebiet Insolvenzrecht sowie im Insolvenzstraf-, Handels- und Gesellschaftsrecht und über die notwendigen betriebswirtschaftliche Kenntnisse, um Ihnen eine fundierte Beratung anbieten zu können. Erhebliches Erfahrungswissen besteht nicht nur in der Strafverteidigung, sondern gerade auch in der strafrechtlichen Präventivberatung in der Unternehmenskrise. Bereitschaft und Kompetenz zur Zusammenarbeit mit anderen wirtschaftsberatenden Rechtsanwälten sowie Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern im Interesse des gemeinsamen Auftraggebers sind vorhanden.
Bei Insolvenzverschleppung drohen bis zu 3 Jahre Haft und eine Sperre als Geschäftsführer bis zu 5 Jahre. Bei Bankrott in schweren Fällen bis 10 Jahre.
Wissenswertes zum Insolvenzstrafrecht
Als Insolvenzstrafrecht bezeichnet man zusammenfassend die eigentliche Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO), spezifische Delikte in der Unternehmenskrise wie Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB), Gläubigerbegünstigung (§283 c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB) sowie typische Begleitdelikte wie Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§266 a StGB) und Lohnsteuerhinterziehung (§370 AO).
Das Insolvenzstrafrecht ist ein Teil des Wirtschaftsstrafrechts und bezieht sich auf Straftaten, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz begangen wurden. Insbesondere geht es dabei um die Insolvenzverschleppung, den Bankrott sowie um andere Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz.
Die Insolvenzverschleppung ist in § 15a InsO (Insolvenzordnung) geregelt. Danach macht sich strafbar, wer als Geschäftsführer oder Vorstand einer Gesellschaft, die sich in einer Insolvenz befindet oder überschuldet ist, nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt und dadurch die Insolvenz verschleppt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Bankrott ist in § 283 StGB (Strafgesetzbuch) normiert. Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, das Vermögen seines Unternehmens verschwendet, veruntreut oder vorenthält, eine unrichtige Bilanz aufstellt oder sonstige unrichtige Angaben im Zusammenhang mit der Insolvenz macht. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Weitere Straftatbestände im Zusammenhang mit der Insolvenz sind die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) sowie die Verletzung von Insolvenzverwalterpflichten/Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB).
Die Verletzung der Buchführungspflicht macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Buchführungspflichten verletzt und dadurch eine unrichtige Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens verursacht. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Die Gläubigerbegünstigung macht sich strafbar, wer als Schuldner im Zusammenhang mit der Insolvenz eine Handlung vornimmt, die einen Gläubiger begünstigt und dadurch einen anderen Gläubiger benachteiligt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Die Verletzung von Insolvenzverwalterpflichten macht sich strafbar, wer als Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Zusammenhang mit der Insolvenz seine Pflichten verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Eine erfolgreiche Verteidigung im Insolvenzstrafrecht erfordert umfassendes Fachwissen, detaillierte Informationen und eine professionelle Vorgehensweise. Insolvenzstraftaten können schwerwiegende Konsequenzen haben und zu hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen führen.
Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und betriebswirtschaftliches Grundwissen sind eine Voraussetzung für eine effektive Verteidigung im Insolvenzstrafrecht. Die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zu Stichworten wie Krise, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Fortführungsprognose usw. muss exakt beherrscht werden, um eine umfassende Beratung zu gewährleisten.
- 1. Strafbefehl
- 2. Festnahme / Verhaftung
- 3. Online- oder Hausdurchsuchung
- 4. Erkennungsdienstliche Behandlung
- 5. Strafverfahren
- 6. Revision
- 7. Untersuchungshaft/ Haft
- 8. Internationale Rechtshilfe