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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Anzeige wegen Diebstahl? - Ihre Strafverteidiger aus München helfen

Ob Ladendiebstahl, Unterschlagung im Unternehmen oder der Verdacht auf schweren Diebstahl: Eine Anzeige wegen Diebstahl kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen – selbst bei einem vermeintlichen Bagatelldelikt. Als erfahrene Strafverteidigerin stehe ich Ihnen in München von Beginn an zur Seite.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Typische Vorwürfe & Sachverhalte im Diebstahlstrafrecht

Diebstahl zählt zu den häufigsten Straftatbeständen im deutschen Strafrecht – und ist längst nicht auf klassische Ladendiebstähle beschränkt. Auch das Zurückhalten vergessener Fundsachen, der Zugriff auf fremdes Eigentum im Beruf oder Vorwürfe im familiären Umfeld können strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen.

Dabei ist der Übergang zwischen Missverständnis, zivilrechtlicher Streitigkeit und strafbarer Handlung oft fließend. Eine frühe Verteidigung hilft, falsche Verdächtigungen richtigzustellen oder Verhältnismäßigkeit ins Verfahren zu bringen – gerade bei Ersttätern oder Bagatellfällen.

Ladendiebstahl

Der Klassiker – oft geringwertig, aber mit großer strafrechtlicher Wirkung

Raub & Überfall (§ 249 ff. StGB)

Wird beim Diebstahl Gewalt angedroht oder angewendet, liegt ein Raub vor – mit deutlich höherem Strafrahmen als beim einfachen Diebstahl.

Einbruchdiebstahl oder besonders schwerer Fall (§ 243 StGB)

Bereits das Aufbrechen oder Eindringen in geschützte Räume verschärft den Tatvorwurf deutlich.

Diebstahl im sozialen oder familiären Umfeld

Besonders heikel, da oft Aussage gegen Aussage steht und das Vertrauensverhältnis belastet ist.

Welche Strafen bei Diebstahl drohen – und wie Sie sich schützen können

Bei einer Verurteilung drohen – je nach Delikt – folgende Konsequenzen:

Geldstrafe bei Erstverstößen

Auch bei Bagatelldelikten möglich – kann jedoch ins Führungszeugnis eingetragen werden

Freiheitsstrafe bei schweren Fällen

Einbruch, Bandendiebstahl oder gewerbsmäßiges Vorgehen führen oft zu Freiheitsstrafen.

Eintrag ins Führungszeugnis

Schon ab 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe droht ein Eintrag mit Folgen.

Zivilrechtliche Forderungen

Häufig folgen neben der Strafe auch Rückforderungen oder Schadensersatz durch Geschädigte.
Das Strafmaß bei Diebstahl richtet sich nach dem Wert der entwendeten Sache, dem Vorgehen und etwaigen Vorstrafen. Während bei erstmaligem Ladendiebstahl oft noch eine Einstellung möglich ist, drohen bei wiederholten Taten, Einbruchdiebstahl oder gewerbsmäßigem Vorgehen empfindliche Strafen. Auch eine Geldstrafe kann zu einem Eintrag im Führungszeugnis führen – mit weitreichenden Konsequenzen für Beruf, Ausbildung oder Aufenthaltsstatus.

Mit einer frühzeitigen Verteidigung lassen sich Verfahren oft einstellen, in ein milderes Verfahren überführen oder gerichtliche Eskalationen vermeiden. Besonders bei unklarer Beweislage oder geringem Schaden kann der richtige anwaltliche Einstieg entscheidend sein.

„Wo Aussage gegen Aussage steht, braucht es nicht nur juristisches Wissen, sondern strategisches Feingefühl – und jemanden, der Ihre Stimme konsequent verteidigt.“

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Die wichtigsten Formen des Diebstahl im Überblick

Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl: Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen verschiedenen Formen, die sich deutlich im Strafmaß und der Bewertung unterscheiden. Während der einfache Diebstahl (§ 242 StGB) bereits durch das Wegnehmen einer fremden Sache erfüllt ist, verschärfen zusätzliche Umstände – wie Gewaltanwendung, Einbruch oder bandenmäßiges Vorgehen – den Vorwurf erheblich.

1. Einbruchdiebstahl (§ 243 StGB)

Ein Diebstahl wird als besonders schwerer Fall gewertet, wenn z. B. in Wohnungen, Geschäftsräume oder verschlossene Behältnisse eingebrochen wird – selbst der Versuch ist strafbar.
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2. Raub & Überfall (§ 249 ff. StGB)

Wird bei einem Diebstahl Gewalt angewendet oder angedroht, spricht das Gesetz nicht mehr von Diebstahl, sondern von Raub – mit deutlich höheren Strafandrohungen ab einem Jahr Freiheitsstrafe.
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Warum Sie bei Diebstahl, Einbruch oder Raub nicht ohne Anwalt handeln sollten

Ein Vorwurf wegen Diebstahl kann schnell ernster werden, als es zunächst scheint – vor allem dann, wenn Gewalt, ein Einbruch oder besonders gesicherte Objekte im Spiel sind. In solchen Fällen wird der einfache Diebstahl rechtlich zu einem besonders schweren Fall (§ 243 StGB) oder sogar zu Raub (§ 249 StGB) aufgewertet. Schon der Versuch oder der Besitz von Einbruchswerkzeug kann strafrechtlich relevant sein.

Ohne anwaltliche Hilfe drohen vorschnelle Aussagen, die Ihre Lage verschlechtern – selbst wenn Sie glauben, nur ein Missverständnis aufklären zu wollen. Ich analysiere die Akte, kläre die Beweislage und verhindere, dass aus einem Verdacht eine Anklage wird. Besonders bei Raub oder Einbruch ist eine frühzeitige Verteidigung entscheidend, um den Strafrahmen zu beeinflussen oder eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Elemente eines Strafverfahrens: Diebstahl

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 6931 334 51

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei Diebstahl, Einbruch & Raub

Strafverfahren wegen Diebstahl, Einbruch oder Raub sind für Betroffene oft belastend – nicht nur wegen der rechtlichen Folgen, sondern auch wegen der sozialen und beruflichen Auswirkungen.

Als erfahrene Strafverteidigerin in München biete ich Ihnen eine klare, realistische Einschätzung und eine durchdachte Verteidigung – persönlich, diskret und effizient.

Was Sie bei mir erwartet:

Spezialisierte Verteidigung bei Diebstahl, Einrbuch & Raub

Ich vertrete seit über 19 Jahren Mandant:innen in Fällen von einfachem Diebstahl bis hin zu schwerem Raub oder Einbruch.

Diskretion und persönliche Betreuung

Sie sprechen direkt mit mir – nicht mit einer Assistenz oder wechselnden Ansprechpartnern. Ihr Anliegen bleibt vertraulich.

Schnelle Hilfe im Ernstfall

Ob Durchsuchung, Vorladung oder Ermittlungsverfahren – ich reagiere schnell und handle überlegt. Auch im Notfall.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Nach einer Anzeige wegen Diebstahl leitet die Polizei in der Regel ein Ermittlungsverfahren ein. Sie erhalten eine Vorladung zur Vernehmung oder eine schriftliche Mitteilung. Schon in diesem frühen Stadium sollten Sie keine Angaben ohne anwaltliche Beratung machen, da selbst kleine Aussagen gegen Sie ausgelegt werden können.

Ein Diebstahlsverfahren landet vor Gericht, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Schluss kommt, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das ist besonders dann wahrscheinlich, wenn es sich um Wiederholungstaten, Einbruch oder Raub handelt – oder der Schaden erheblich ist.

Grundsätzlich gilt die Unschuldsvermutung – niemand darf ohne Beweise verurteilt werden. Allerdings kann eine glaubhafte Zeugenaussage in Einzelfällen ausreichen, um eine Verurteilung zu begründen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig anwaltlich gegen belastende Aussagen vorzugehen.

Diebstahl aus strafrechtlicher Sicht​

Was Diebstahl ist, verrät ein Blick ins Strafgesetzbuch. In § 242 StGB heißt es hierzu, dass eine fremde bewegliche Sache mit der Absicht der eigenen Zueignung oder der Zueignung einer dritten Person weggenommen werden muss. Als Strafmaß können sowohl eine Geldstrafe als auch Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren verhängt werden und auch der Versuch ist bereits strafbar.

Abzugrenzen ist Diebstahl vom unrechtmäßigen Nutzen elektrischer Energie (§ 248c StGB), da es sich hier nicht um einen physischen Gegenstand handelt. Im selben Sinne gelten auch eine Urheberrechtsverletzung oder das Entwenden von Daten nicht als Diebstahl. Auch liegt dann kein Diebstahl vor, wenn man eine herrenlose Sache gemäß § 958 oder § 959 BGB angeeignet wird.

Entscheidend für die Frage, ob ein vollendeter Diebstahl vorliegt, ist – vereinfacht ausgedrückt – der Wechsel des so genannten Gewahrsams. Dieser besteht darin, dass seitens des Eigentümers einer Sache darauf zugegriffen werden kann. Sobald sich jemand anderer einer Sache bemächtigt, ist die Zugriffsmöglichkeit nicht mehr gegeben.

Bei einem Diebstahl muss zudem ein Vorsatz gegeben sein. Hier ist die Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung (§§ 903, 823 Abs.1 BGB) bedeutend. Eine Gebrauchsanmaßung kann lediglich zivilrechtlich geahndet werden und fällt strafrechtlich nicht ins Gewicht. Ein Beispiel ist das ungefragte Ausleihen eines Gegenstands, bei dem die Absicht der Rückgabe klar ersichtlich ist. Ausnahmen stellen hier Kraftfahrzeuge oder Fahrräder dar, bei denen ein unbefugter Gebrauch gemäß § 248 StGB stets als strafbar gelten.

Zuletzt ist Diebstahl auch gegenüber Betrug (§ 263 StGB) abzugrenzen. Letzterer liegt dann vor, wenn eine Sache freiwillig, jedoch nach Vorspiegelung falscher Tatsachen, übereignet wurde.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
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Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
Zertifikat: Zertifizierter Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA)Google Bewertungen