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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Beschuldigt wegen eines Verkehrsdelikts? Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht in München

Ob Alkohol am Steuer, Fahrerflucht oder Gefährdung des Straßenverkehrs – der Vorwurf eines Verkehrsdelikts kann schnell existenzbedrohend werden. Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg oder sogar eine Freiheitsstrafe sind mögliche Konsequenzen. Als erfahrene Strafverteidigerin mit Fokus auf Verkehrsstrafrecht in München setze ich mich frühzeitig für Ihre Rechte ein.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Ermittlungsverfahren im Verkehrsstrafrecht – wie läuft das ab?

Nach einem Vorfall im Straßenverkehr – etwa einem Unfall mit Personenschaden oder einer Polizeikontrolle – kann schnell ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Oft erfährt der Betroffene davon durch eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder eine Hausdurchsuchung. Wer hier unüberlegt handelt oder Aussagen macht, riskiert weitreichende Konsequenzen.

Im Verkehrsstrafrecht gilt: Je früher anwaltlicher Beistand erfolgt, desto eher lassen sich belastende Aussagen, Beweise oder Verfahrensfehler vermeiden. Ich begleite Sie von Anfang an – mit dem Ziel, das Verfahren zur Einstellung zu bringen oder eine möglichst milde Sanktion zu erreichen.

1. Vorladung als Beschuldigter

Wer Einkünfte bewusst verschweigt, riskiert schnell den Vorwurf der Steuerhinterziehung – selbst bei vermeintlich kleinen Beträgen.

2. Ermittlungsakte & Beweislage

Nach Akteneinsicht kann geprüft werden, wie stark die Beweislage tatsächlich ist – oft ist sie lückenhaft oder angreifbar.

3. Gefahr von Führerscheinentzug

Selbst bei erstmaligem Verstoß kann die Fahrerlaubnis vorläufig oder dauerhaft entzogen werden.

4. Strategische Verteidigung von Beginn an

Bereits im Ermittlungsverfahren lassen sich mit der richtigen Strategie entscheidende Weichen stellen.

Straftatbestände des Verkehrsstrafrechts im weiteren Sinne

Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird strafrechtlich geahndet. Die Strafe dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sein. Dies gilt für zwei Hauptfälle:

  1. Wenn jemand ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder ihm das Führen des Fahrzeugs aufgrund rechtlicher Bestimmungen verboten ist (z.B., wenn ihm der Führerschein entzogen wurde).
  2. Wenn jemand als Halter eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis das Fahrzeug führt.

Absatz 2 der Vorschrift sieht Strafen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe vor, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde.

Es gibt drei Hauptfälle, in denen von Fahren ohne Fahrerlaubnis gesprochen wird:

  1. Der Fahrer hat niemals einen Führerschein erworben.
  2. Der Fahrer hatte seinen Führerschein eingezogen bekommen.
  3. Ein befristetes Fahrverbot wurde gegen den Fahrer verhängt.

Obwohl das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehrsgesetz und nicht im Strafgesetzbuch geregelt ist, handelt es sich dennoch um eine strafbare Handlung.

Es ist ratsam, im Fall des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis weder als Fahrer noch als Halter des Fahrzeugs mündliche oder schriftliche Aussagen gegenüber der Polizei zu machen. Hierbei gilt die bekannte Redewendung „Schweigen ist Gold!“.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bezeichnet das Führen eines Fahrzeugs, sei es ein Auto, Fahrrad oder Boot, unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, wodurch die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird. Dies ist nicht nur strafbar, sondern kann auch schwerwiegende Konsequenzen haben.

Es existiert eine absolute Promillegrenze von 1,1 Promille im Blut für Autofahrer, 1,6 Promille für Radfahrer und 0,5 Promille für Bootsführer. Überschreitet man diese Grenzwerte, wird die Fahrt automatisch als fahruntüchtig angesehen. Die rechtlichen Konsequenzen sind erheblich. Neben Geldstrafen und Freiheitsstrafen droht der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist, die die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für eine gewisse Zeit ausschließt. Bei einer Verurteilung erfolgt oft auch ein Fahrverbot für einen bestimmten Zeitraum.

Es gibt einen Unterschied zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Vorsätzlich handelt, wer bewusst fahruntüchtig fährt, während Fahrlässigkeit vorliegt, wenn man fälschlicherweise glaubt, noch fahrtüchtig zu sein. In solchen Fällen ist es dringend ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Anwalt kann die Auswirkungen auf den Fall mindern und möglicherweise dazu beitragen, die Strafen zu reduzieren.

Der Gesetzgeber erwartet von Verkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Dies schließt ein, dass Fahrzeugführer weder unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen noch aufgrund von geistigen oder körperlichen Mängeln ein Fahrzeug führen sollten, wenn sie nicht in der Lage sind, dies sicher zu tun. Zudem ist es verboten, sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu verhalten, indem man beispielsweise die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer missachtet, gefährlich überholt, an Fußgängerüberwegen falsch fährt, an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt, die Fahrspurregeln nicht einhält oder gefährliche Manöver wie das Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen durchführt. Auch das Nichtkenntlichmachen von haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugen, wenn dies zur Sicherung des Verkehrs notwendig ist, ist strafbar, wenn dadurch Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet werden.

Die Strafe für die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB variiert und kann von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren reichen. Die genaue Strafhöhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Höhe des entstandenen Schadens, eventuell frühere Verkehrsverstöße des Täters und ob die Gefährdung des Straßenverkehrs fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Es ist also eine flexible Strafzumessung, die die Schwere der Tat und die individuellen Umstände berücksichtigt.

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB stellt ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt dar, was bedeutet, dass er die Bestrafung für tatsächliche Handlungen vorsieht, die eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr schaffen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine theoretische Gefahr besteht. Vielmehr verlangt der Paragraph ausdrücklich, dass die Handlung die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet.

Daher stellt sich zunächst die Frage, wann genau eine Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr angenommen werden kann. Es ist notwendig zu ermitteln, in welchem Ausmaß diese Beeinträchtigung konkret sein muss, um als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr strafbar zu sein.

Der Gesetzgeber hat im Paragraphen 315b klare Handlungsweisen festgelegt, die als Beeinträchtigungen der Sicherheit im Straßenverkehr gelten. Diese Handlungsweisen umfassen das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen und Fahrzeugen (1.), das Errichten von Hindernissen (2.) sowie vergleichbare, ebenso gefährliche Eingriffe (3.). Alle diese Varianten erfordern, dass die Beeinträchtigungen durch Eingriffe von außen in den Straßenverkehr verursacht werden. Daher findet der Paragraph 315b keine Anwendung, wenn das fehlerhafte Verhalten eines Verkehrsteilnehmers allein auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist.

Es ist jedoch wichtig, zwischen verkehrsfremden (die vom Paragraphen 315b erfasst werden) und verkehrswidrigen (die nicht vom Paragraphen 315b erfasst werden) Eingriffen zu unterscheiden. Verkehrsfremde Eingriffe liegen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen an sich normalen Verkehrsvorgang „pervertiert“, das heißt, wenn er absichtlich und zweckwidrig ein Fahrzeug oder eine Verkehrssituation nutzt, um anderen Schaden zuzufügen. Selbst wenn das Verhalten objektiv betrachtet den Verkehrsregeln entspricht, kann der BGH einen Eingriff annehmen, wenn die Absicht dahinter steht, anderen Schaden zuzufügen. Ein Beispiel hierfür wäre das absichtliche Bremsen an einer sich auf „Gelb“ schaltenden Ampel oder an einem Fußgängerüberweg, wenn dies allein dazu dient, den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu einem Auffahrunfall zu verleiten. Die entscheidende Komponente dabei ist die Absicht, anderen Schaden zuzufügen, da ansonsten ein an sich verkehrsregelkonformes Verhalten grundsätzlich nicht strafbar ist.

Ein Verkehrsunfall kann schnell zu einem rechtlichen Albtraum werden, insbesondere wenn der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht) im Raum steht, wie in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Doch in dieser schwierigen Situation müssen Sie nicht allein sein. Fahrerflucht oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist kein leichtwiegender Verstoß. Gemäß § 142 StGB wird diese Straftat mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Zusätzlich dazu kann die Fahrerlaubnis oder der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung des Führerscheins verhängt werden.

Es ist essenziell zu begreifen, dass Fahrerflucht keine geringfügige Angelegenheit ist, entgegen vieler Annahmen. Eine Verurteilung wegen Fahrerflucht hat ernsthafte Konsequenzen und führt dazu, dass man als strafrechtlich vorbelastet gilt. Daher ist es von größter Wichtigkeit, den Vorwurf der Fahrerflucht ernst zu nehmen.

Die Höhe der Geldstrafe variiert und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Schwere der Unfallfolgen und der finanziellen Situation des Täters. Zum Beispiel können die Schwere der Verletzungen oder der entstandene Sachschaden den Betrag der Geldstrafe beeinflussen. Unser Ziel ist es, Ihnen beizustehen, um Ihre Rechte zu schützen und Ihnen eine kompetente Beratung zu versichern sowie die bestmöglichen Ergebnisse in Ihrem Fall zu erzielen.

Fahrlässige Tötung ist strafbar gemäß § 222 StGB, wenn jemand den Tod eines Menschen verursacht, ohne dies beabsichtigt zu haben, aber aufgrund von Fahrlässigkeit. In solchen Fällen prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht nicht nur Fahrlässige Tötung, sondern auch Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag. Die Unterscheidung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Eine grob fahrlässige Tötung tritt ein, wenn die Pflichtverletzung des Täters besonders schwer wiegt, oft in Verbindung mit anderen strafbaren Handlungen wie Trunkenheit im Verkehr oder gefährlichem Verhalten nach § 315c StGB.

Bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) beabsichtigt der Täter nicht den Tod, aber er verletzt die Person absichtlich. Totschlag (§ 212 StGB) hingegen beinhaltet eine beabsichtigte Tötung.

Die Strafen variieren: Totschlag führt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, während Fahrlässige Tötung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Wenn die Tötung durch Körperverletzung verursacht wird, beträgt die Mindeststrafe drei Jahre.

Fahrlässige Tötung ist leider nicht ungewöhnlich im Straßenverkehr. Sie tritt auf, wenn jemand durch fahrlässiges Handeln die notwendige Sorgfalt im Verkehr vernachlässigt und dabei vorhersehbar den Tod eines anderen verursacht. Die genaue Bewertung hängt von den individuellen Umständen ab, oft wird ein Unfallanalyse-Gutachten hinzugezogen.

Zusammenfassend ist es in Fällen von Tötungsdelikten im Straßenverkehr von entscheidender Bedeutung, sich an einen spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden, da die Strafandrohungen erheblich variieren und die rechtliche Bewertung komplex ist. Daher ist auch der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ratsam.

Warum Sie bei Vorwürfen im Verkehrsstrafrecht frühzeitig anwaltliche Hilfe brauchen

Verfahren im Verkehrsstrafrecht wirken auf viele Betroffene zunächst harmlos – gerade wenn „nur“ eine Vorladung wegen Trunkenheit, Fahrerflucht oder Nötigung im Straßenverkehr im Raum steht. Doch der erste Eindruck täuscht: Bereits eine unbedachte Aussage im Anhörungsbogen oder bei der Polizei kann Ihre Verteidigung massiv erschweren. Hinzu kommt, dass im Verkehrsstrafrecht schnell erhebliche Konsequenzen drohen – von Bußgeld und Fahrverbot bis hin zu Freiheitsstrafe oder dauerhafter Entziehung der Fahrerlaubnis.

Als Fachanwältin für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung weiß ich, worauf es ankommt: Ich sichere Ihre Rechte von Beginn an, verhindere unnötige Belastungen und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die nicht nur juristisch tragfähig ist, sondern Ihre persönliche und berufliche Situation mitdenkt.

Ohne anwaltliche Unterstützung riskieren Sie, dass belastende Gutachten, Zeugen oder vermeintliche Beweise unangefochten bleiben – und die Entscheidung des Gerichts gegen Sie ausfällt. Frühzeitige Beratung verschafft Ihnen dagegen Handlungsspielraum, schützt Ihre Fahrerlaubnis und kann häufig zu einer Einstellung des Verfahrens führen – lange bevor es zu einem öffentlichen Verfahren kommt.

Elemente eines Strafverfahrens: Verkehrsstrafrecht

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 6931 334 51

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafverfahren sind oft emotional belastend – insbesondere dann, wenn der Führerscheinentzug droht oder es zu einem Personenschaden kam. Gleichzeitig ist schnelles Handeln gefragt: Fristen laufen, Beweise verschwinden und Aussagen wirken sich schnell auf den weiteren Verlauf aus.

In dieser Situation brauchen Sie eine erfahrene Strafverteidigerin, die nicht nur die rechtliche Lage beherrscht, sondern auch weiß, wie Ermittlungsbehörden und Gerichte im Verkehrsrecht ticken. Ich stehe Ihnen mit klarem Blick, langjähriger Erfahrung und einer realistischen Einschätzung zur Seite.

Was Sie bei mir erwartet:

Erfahrung aus hunderten Strafverfahren

Ob Unfallflucht, Alkohol am Steuer oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Ich kenne die Verteidigungsspielräume – und nutze sie für Sie.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Individuelle Verteidigung statt Standardlösung

Jeder Fall ist anders. Ich entwickle eine Strategie, die zur Persönlichkeit und Lebenssituation passt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Sobald Ihnen eine Verkehrsstraftat wie Fahrerflucht, Trunkenheit am Steuer oder fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr vorgeworfen wird, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bereits ein Anhörungsbogen oder eine polizeiliche Vorladung kann juristische Konsequenzen nach sich ziehen – durch frühzeitige Beratung lassen sich Verfahrensfehler vermeiden und Verteidigungschancen besser nutzen.

Verkehrsstraftaten werden im Fahreignungsregister in Flensburg je nach Schwere nach 5, 10 oder in schweren Fällen gar nicht automatisch gelöscht. Im Bundeszentralregister (BZR) hängt die Löschfrist ebenfalls von Art und Höhe der Strafe ab. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann auch nach Ablauf der Tilgungsfrist eine MPU verlangt werden – lassen Sie Ihre Eintragungen im Vorfeld prüfen.

Zu den häufigsten Verkehrsstraftaten gehören Trunkenheit am Steuer (§ 316 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) sowie gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder unter Drogeneinfluss zählt dazu.

Die Strafen bei Verkehrsstraftaten variieren je nach Delikt erheblich. Während bei einer fahrlässigen Körperverletzung meist eine Geldstrafe oder ein Fahrverbot droht, können bei Trunkenheit im Straßenverkehr, Fahrerflucht oder gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr auch Freiheitsstrafen verhängt werden – insbesondere bei Wiederholungstätern oder bei Personenschäden. Hinzu kommen häufig Punkte in Flensburg, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Je früher Sie rechtlichen Beistand hinzuziehen, desto größer sind die Chancen, das Verfahren positiv zu beeinflussen.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
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Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
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