Strafverteidiger München – Fachanwalt Strafrecht München
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht
Als Wirtschaftsstrafsachen bezeichnet man neben den in § 74c GVG bezeichneten Straftatbeständen, die je nach Straferwartung die Sonderzuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht begründen kann, auch Straftatbestände, die einen Zusammenhang zum Wirtschafsleben aufzeigen und sich gegen Vermögenswerte richten. Das Spektrum des Wirtschaftsstrafrechts ist weiträumig; es umfasst u.a. folgende Delikte:
- Betrug
- Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz
- Untreue
- Insolvenzstraftaten
- Markenrechtsverletzung
- Unternehmensbezogene Ordnungswidrigkeiten
- Steuerstrafrecht
- Kreditkartenmissbrauch
- Markenrechtsverletzung
- Unterschlagung
- Insiderhandel
- Steuerhinterziehung
- Zollstraf- und ordnungswidrigkeitenrecht
- Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)
Da diesen – nicht abschließend aufgezählten – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ein Bezug zum Wirtschaftsleben innewohnt, gehören neben Verbrauchern auch Führungskräfte in Unternehmen, Geschäftsführer, Prokuristen, Gesellschafter, Liquidatoren und Vorstände zum Kreis der potenziellen Betroffenen. Nicht selten wird durch das Aufkommen derartiger Vorwürfe nicht nur die berufliche, sondern auch die bürgerliche Existenz und die Reputation der Betroffenen auf eine harte Zerreißprobe gestellt.
Wichtige Merkmale in der Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Die Komplexität des Wirtschaftslebens nimmt stetig zu, so auch die Bedeutung und das Interesse an straf- und ordnungsrechtlicher Verfolgung im Wirtschaftsleben. Hinzu kommen sich stetig entwickelnde und expandierende technologische Fortschritte und Neuerungen. Dies erfordert immer neue und besonders hohe Anforderungen an die Verteidigung. Diese muss weit über juristisches Wissen hinausreichen.
Um einen günstigen Verfahrensausgang in die Wege leiten zu können, ist insbesondere die erste Phase der strafrechtlichen Ermittlungen relevant. Hier sollte auf keinen Fall Zeit verstreichen bis Sie einen ausgewiesenen Verteidiger in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Wertvolle Tipps bei Vorwürfen gegen das Wirtschaftsstrafrecht
Sollte es in Ihren Privaträumen oder im Unternehmen zu Untersuchungen durch die Ermittlungsbehörden kommen, machen Sie keine Angaben, ohne sich vorher mit einem Fachanwalt für Strafrecht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Aussage-, Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts informiert und Ihr weiteres Verhalten beraten haben. Geben Sie grundsätzlich keine Informationen und keine Passwörter heraus. Kontaktieren Sie unverzüglich einen erfahrenen Strafverteidiger. Das frühe Eingreifen eines kompetenten Fachanwalts für Strafrecht ist zur Vermeidung oder Eindämmung von Risiken der sicherste Schritt.
Welches Strafmaß ist im Wirtschaftsstrafrecht zu erwarten?
Die lange Verfahrensdauer und hohe Komplexität prägen strafrechtliche Verfahren mit Wirtschaftsbezug. Als strafrechtliche Folgen kommen einerseits Geldstrafen oder Freiheitsstrafen in Betracht, auch Maßregeln zur Besserung und Sicherung, wie (vorläufige) Berufsverbote (§ 132a Abs. 1 StPO, § 70 StGB) sind denkbar. Andererseits kommen strafrechtliche Nebenfolgen in Betracht, wie die Versagung der Geschäftsführer- oder Liquidatorentätigkeit (vgl. z.B. §§ 6 Abs. 2, 66 Abs. 4 GmbHG) oder die Tätigkeit als Vorstand eines Unternehmens (vgl. z.B. § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG).
Die frühzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers nimmt für Sie positiven Einfluss auf den Verfahrensverlauf. Um das Ansehen des Unternehmens zu bewahren, besteht in geeigneten Fällen die Möglichkeit eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und eine Einstellung des Verfahrens oder eine Erledigung im Strafbefehlswege zu erreichen.
Fachanwältin für Strafrecht Katja Günther verfügt über umfassende Erfahrung und spezifisches strafrechtliches und betriebswirtschaftliches Fachwissen in allen Bereichen des Wirtschaftslebens und steht Ihnen mit Ihren Anliegen und Wünschen zur Seite