Haben Sie oder Ihr jugendliches Kind eine Durchsuchung, Vorladung, Anhörung, Verfahren erhalten?

Wir informieren Sie zum Jugendstrafrecht und setzen uns für die Zukunft Jugendlicher ein

Das Jugendstrafrecht in Kürze

Das Jugendstrafrecht stellt ein Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht dar, dass ausschließlich auf Straftäter Anwendung finden, die zwar strafmündig sind, aber noch nicht als Erwachsene angesehen werden.

Im Jugendstrafrecht gilt der normale Strafrahmen für Erwachsene nicht, sondern hier liegt eher der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Jugendstrafen sind mit bis zu 5 Jahren Haft möglich, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.​

Salopp formuliert, ließe sich davon sprechen, dass den jugendlichen Tätern durch Verhängung einer Strafe eher ein „Denkzettel“ verpasst werden soll. Kurz gesagt, steht meist der erzieherische Nutzen im Vordergrund und der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Verhängung einer Erwachsenenstrafe die Entwicklung schädigen würde.

Wer ist jugendlich?​

  • Die Anwendung des Jugendstrafrechts erfolgt bei Jugendlichen zwischen 14 bis 18 Jahren.
  • Auch bei sog. Heranwachsenden, also bei 18- bis 21-Jährigen, kann das Jugendstrafrecht Anwendung finden.

Strafverteidigung von Jugendlichen

In der Arbeit als Strafverteidiger ist zu beobachten, dass die betroffenen Jugendlichen noch nicht immer das notwendige Unrechtsbewusstsein aufbringen. Nach dem Jugendstrafrecht bzw. dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) muss daher vor jedem Verfahren die Verantwortungsreife festgestellt werden. Insbesondere, wenn ein Straftäter gerade erst 14 Jahre alt ist, kann dahingehend entschieden werden, dass das Unrechtsbewusstsein noch nicht ausgeprägt genug war, um ein Verfahren einzuleiten.

Auch in den rechtlichen Folgen unterscheidet sich das Jugendstrafrecht deutlich von seinem Pendant für Erwachsene. So ist jede Verurteilung eines unter-18-jährigen auch ein Eingriff in das Erziehungsprivileg der Eltern gemäß Art. 6 GG. Dadurch, dass das Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht gilt, steht vor Gericht weniger die Tat als die Persönlichkeit des Täters im Fokus und muss ausreichend gewürdigt werden.

Bei sogenannten Heranwachsenden, also jungen volljährigen Erwachsenen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, besteht ebenfalls die Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts. Geprüft werden bestimmte Voraussetzungen und das Alter des Täters zum Tatzeitpunkt. Die jungen Straftäter können zum Teil aber auch schon nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

Sonderfall: Unklarheiten bei der Altersbestimmung

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass das Alter des Täters für Unklarheiten sorgt. Dies wird insbesondere für das Eintreten der Strafmündigkeit (beginnt mit der Vollendung des 14 Lebensjahres) bedeutsam.

Eintreten kann solch ein Fall beispielsweise durch Kinder, die ohne Ausweispapiere nach Deutschland geflüchtet sind. Um ein Alter – und somit eine mögliche Strafmündigkeit – bestimmen zu können, gibt es die Möglichkeit der Erstellung eines Gutachtens. Hierfür werden körperliche Merkmale, radiologische Knochenuntersuchungen, der Zahnstatus und andere physiologische Besonderheiten untersucht.

Typische Beispieltaten für die Anwendung des Jugendstrafrechts

In der Praxis als Strafverteidiger in München, zeigen sich Delikte nach Jugendstrafrecht meist in Form von:

Hinsichtlich möglicher Maßnahmen gilt zwar weitgehend die Strafprozessordnung (StPO), das Strafmaß ist allerdings deutlich geringer als bei vergleichbaren Taten Erwachsener.

Richtiges Handeln bei Jugendstrafen

Das Ziel der Strafverteidigung bei milden Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden, die noch keine Vorstrafen vorzuweisen haben, ist die Erreichung einer Verfahrenseinstellung (§§ 4547 JGG).

Kommt es zu keiner Verfahrenseinstellung, so können folgende strafrechtliche Konsequenzen vollzogen werden.

Erziehungsmaßregeln (§ 10 JGG):

  • Ge- und Verbote für die Lebensführung des Jugendlichen
    • Erbringung von Arbeitsleistungen
    • Teilnahme an einem sozialer Trainingskurs
    • Bestimmung des Aufenthaltsortes
  • bei Nichterfüllung kann ein Ungehorsamsarrest von bis zu vier Wochen verhängt werden

Zuchtmittel (§§ 14 JGG)

  • Verwarnungen, Auflagen und Jugendarrest
  • wird als Ahndung einer Straftat verstanden
  • es erfolgt kein Eintrag in das Strafregister
  • ein Ungehorsamsarrest von bis zu vier Wochen kann bei Verstößen angeordnet werden

Jugendstrafe

  • Anwendung abhängig von bestimmten Neigungen des Jugendlichen und Schwere der Schuld
  • wird nur angewendet, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln nicht als Schuldausgleich dienen
  • Mögliche Dauer reicht von sechs Monate bis zu zehn Jahren

Jugendgerichtshilfe – ein entscheidender Faktor?

Das Jugendstrafrecht sieht eine Anhörung der Jugendgerichtshilfe vor. Die Jugendgerichtshilfe erstellt einen Bericht über die Entwicklung des Jugendlichen und kann darüber hinaus Vorschläge für die strafrechtlichen Folgen einreichen. Insbesondere bei Heranwachsenden hat die Beurteilung der Jugendgerichtshilfe eine große Bedeutung in Bezug auf die Beurteilung, ob das Jugendstrafrecht noch Anwendung finden kann.

Eine Besonderheit bietet der Umstand, dass der Jugendgerichthilfe kein Aussageverweigerungsrecht gegenüber dem Gericht zusteht. Es ist daher empfehlenswert bereits vor Gesprächen mit der Jugendgerichtshilfe anwaltliche Unterstützung einzuholen. Ein Strafverteidiger kann frühzeitig mit der Jugendgerichtshilfe in Kontakt treten, um eine geeignete Verteidigungsstrategie für den Jugendlichen zu finden.

Zuständigkeiten im Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht gibt es drei Instanzen, die Entscheidungsgewalt innehaben:

  • Jugendrichter (Amtsgericht):
    • Behandelt leichtere Tatvorwürfe.
    • Der Strafrahmen sieht meist Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmitteln vor – sowie Jugendstrafen bis zu einem Jahr.
  • Jugendschöffengericht (Amtsgericht):
    • Verhandlungen wegen mittlerer bis schwerer Deliktsvorwürfe.
    • Oftmals Verhängung von Jugendstrafen.
  • Jugendkammer (Landgericht):
    • Anwendung bei sehr umfangreichen Strafverfahren.
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