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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Anwalt für Insolvenzstrafrecht in München – diskrete Verteidigung bei drohenden Verfahren

Verdacht auf Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Verletzung der Buchführungspflicht? Ich vertrete Unternehmer und Geschäftsführer, die mit dem Vorwurf einer Insolvenzstraftat konfrontiert sind – kompetent, strategisch und mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht. Gemeinsam entwickeln wir eine individuelle Verteidigung, bevor sich Ermittlungen verhärten.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Welche Strafen bei Insolvenzstraftaten drohen – ein Überblick

Insolvenzstraftaten sind keineswegs Bagatelldelikte. Schon der bloße Verdacht kann zu Ermittlungen führen, die nicht nur geschäftliche, sondern auch persönliche Konsequenzen haben. Besonders häufig steht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung im Raum – etwa wenn ein Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde oder Unterlagen unvollständig waren. Auch Bankrott, falsche Angaben und Verstöße gegen Buchführungspflichten werden oft strafrechtlich verfolgt.

Je nach Delikt und Einzelfall drohen empfindliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen. Eine frühzeitige anwaltliche Einschaltung kann entscheidend dafür sein, ob das Verfahren eingestellt, gegen Auflagen beendet oder zur Anklage gebracht wird.

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei verspäteter Insolvenzanmeldung.

Bankrott (§ 283 StGB)

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre – bei Verschleierung von Vermögen, Beiseiteschaffen von Unterlagen oder Missbrauch der Insolvenz.

Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)

Bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – etwa bei unvollständiger oder unzugänglicher Buchhaltung im Krisenstadium.

Besonders schwerer Fall bei gewerbsmäßigem Handeln

In besonders schweren Fällen (z. B. systematischer Betrug) droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.

Wissenswertes zum Insolvenzstrafrecht

Als Insolvenzstrafrecht bezeichnet man zusammenfassend die eigentliche Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO), spezifische Delikte in der Unternehmenskrise wie Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB), Gläubigerbegünstigung (§283 c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283 d StGB) sowie typische Begleitdelikte wie Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§266 a StGB) und Lohnsteuerhinterziehung (§370 AO).

Das Insolvenzstrafrecht ist ein Teil des Wirtschaftsstrafrechts und bezieht sich auf Straftaten, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz begangen wurden. Insbesondere geht es dabei um die Insolvenzverschleppung, den Bankrott sowie um andere Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz.

Die Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB bezieht sich auf die Nichtführung oder unvollständige Führung von Handelsbüchern oder anderen Unterlagen, zu deren Aufbewahrung man nach Handelsrecht verpflichtet ist. Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Dieser Straftatbestand dient dem Schutz der Gläubiger und der Transparenz im Geschäftsverkehr.

Der Eingehungsbetrug ist eine spezielle Form des Betrugs. Hierbei täuscht der Täter die Absicht oder Befähigung vor, die ihm aus einem Vertrag entstehenden Verpflichtungen erfüllen zu können oder zu wollen. In der Praxis kann dies beispielsweise bedeuten, dass jemand Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass er nicht in der Lage sein wird, dafür zu bezahlen.

Die Untreue ist ein Vermögensdelikt, bei dem jemand das ihm anvertraute Vermögen in rechtswidriger Weise verwendet und dadurch dem Vermögensinhaber einen Schaden zufügt. Dies kann beispielsweise ein Geschäftsführer sein, der Firmengelder für private Zwecke verwendet. Die Strafen für Untreue können je nach Schwere des Falles variieren und reichen von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.

Beim Kreditbetrug handelt es sich um eine Straftat, bei der jemand im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Dies kann beispielsweise durch das Vortäuschen einer besseren wirtschaftlichen Lage des Unternehmens geschehen. Die Strafen für Kreditbetrug können je nach Schwere des Falles von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen.

Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist ein Delikt, bei dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig an die zuständige Einzugsstelle abführen. Dies stellt eine Straftat dar, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Es ist wichtig für Arbeitgeber, sich über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Klaren zu sein, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB tritt ein, wenn jemand in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der gewährten Art oder nicht zu der gewährten Zeit zu beanspruchen hat. Dies kann beispielsweise durch die Bevorzugung einzelner Gläubiger vor anderen oder durch die Gewährung von Sicherheiten geschehen, zu denen der Gläubiger nicht berechtigt ist. Der Straftatbestand dient dem Schutz der Gleichbehandlung aller Gläubiger.

Steuerhinterziehung ist eine Straftat, bei der Steuerpflichtige vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gegenüber den Finanzbehörden machen, um Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Dies kann beispielsweise durch das Verschweigen von Einkünften, das Geltendmachen nicht existierender Ausgaben oder das Verbergen von Vermögenswerten im Ausland geschehen. Die Strafen für Steuerhinterziehung können je nach Schwere des Falles von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen.

Die Insolvenzantragspflicht bezieht sich auf die gesetzliche Verpflichtung bestimmter juristischer Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Dies ist im § 15a der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt. Die Antragspflicht dient dem Schutz der Gläubiger und soll verhindern, dass sich die finanzielle Lage des Schuldners weiter verschlechtert, was zu höheren Verlusten für die Gläubiger führen könnte. Es ist wichtig zu beachten, dass es in bestimmten Situationen, wie z.B. während der Corona-Pandemie, zu temporären Anpassungen oder Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht kommen kann.

Die Insolvenzverschleppung ist in § 15a InsO (Insolvenzordnung) geregelt. Danach macht sich strafbar, wer als Geschäftsführer oder Vorstand einer Gesellschaft, die sich in einer Insolvenz befindet oder überschuldet ist, nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt und dadurch die Insolvenz verschleppt. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Insolvenzbetrug ist ein umgangssprachlicher Begriff und bezeichnet in der Regel rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren. Dazu gehört beispielsweise die Einbehaltung von Geldern oder anderen Besitztümern, die eigentlich zur Insolvenzmasse gehören. Es gibt verschiedene strafrechtliche Tatbestände, die im Kontext von Insolvenzbetrug relevant sein können, wie z.B. Betrug gemäß § 263 StGB, Bankrott gemäß § 283 StGB oder Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO. Die Konsequenzen für solche Handlungen können erheblich sein und von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen.

Der Bankrott ist in § 283 StGB (Strafgesetzbuch) normiert. Danach macht sich strafbar, wer in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, das Vermögen seines Unternehmens verschwendet, veruntreut oder vorenthält, eine unrichtige Bilanz aufstellt oder sonstige unrichtige Angaben im Zusammenhang mit der Insolvenz macht. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Die Privatinsolvenz, auch als Verbraucherinsolvenzverfahren bezeichnet, ist ein gerichtliches Verfahren zur Schuldenregulierung für Privatpersonen. Es bietet überschuldeten Verbrauchern die Möglichkeit, sich von ihren Schulden zu befreien. Grundsätzlich kann eine Privatinsolvenz nur von Personen beantragt werden, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Das Verfahren beginnt mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern. Scheitert dieser, folgt das gerichtliche Verfahren, welches in der Regel nach drei Jahren mit einer Restschuldbefreiung endet, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist wichtig zu beachten, dass während des Verfahrens bestimmte Pflichten, wie die Offenlegung aller Einkünfte, erfüllt werden müssen.

Der § 283d StGB befasst sich mit der Verletzung von Pflichten, die einem Insolvenzverwalter obliegen. Wer als Insolvenzverwalter seine Pflichten verletzt und dadurch den Gläubigern einen Nachteil zufügt, macht sich strafbar. Ebenso wird die Schuldnerbegünstigung unter diesem Paragraphen erfasst, bei der der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Dritten einen rechtlichen Vorteil verschafft, der dessen Vermögen mindert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger gefährdet.

Frühzeitig handeln: Präventive Beratung im Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafrechtliche Risiken beginnen nicht erst mit einer Anzeige – oft entsteht die Strafbarkeit schon in der Unternehmenskrise. Als Anwältin für Insolvenzstrafrecht in München unterstütze ich Sie nicht nur in laufenden Verfahren, sondern auch präventiv: Durch fundierte strafrechtliche Beratung lassen sich viele Fehler und Strafbarkeiten im Vorfeld vermeiden.

Ich berate Geschäftsführer, Unternehmer und Kaufleute unter anderem bei folgenden Fragen:

- Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden – und wie vermeide ich den Vorwurf der Insolvenzverschleppung?
- Welche Maßnahmen in der Krise sind strafrechtlich relevant?
- Besteht ein Risiko aufgrund mangelhafter Buchführung oder fehlender Abschlüsse?
- Was gilt im Spannungsfeld zwischen Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren und Schweigerecht im Strafverfahren?
- Wie kann man sich auf eine mögliche Prüfung durch die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereiten?

Als Fachanwältin für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Insolvenzstrafrecht verfüge ich über tiefgehendes Wissen im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie betriebswirtschaftliches Verständnis. Die enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und wirtschaftsrechtlich tätigen Anwälten gehört dabei zur professionellen Mandatsführung. So sichern Sie sich nicht nur rechtlich ab, sondern treffen strategisch die richtigen Entscheidungen – bevor es zu spät ist.

Elemente eines Strafverfahrens: Insolvenzstrafrecht

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 6931 334 51

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther im Insolvenzstrafrecht

Eine erfolgreiche Verteidigung im Insolvenzstrafrecht erfordert umfassendes Fachwissen, detaillierte Informationen und eine professionelle Vorgehensweise. Insolvenzstraftaten können schwerwiegende Konsequenzen haben und zu hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen führen.

Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und betriebswirtschaftliches Grundwissen sind eine Voraussetzung für eine effektive Verteidigung im Insolvenzstrafrecht. Die Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zu Stichworten wie Krise, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Fortführungsprognose usw. muss exakt beherrscht werden, um eine umfassende Beratung zu gewährleisten.

Was Sie bei mir erwartet:

Zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsrecht (DAA)

Anerkannte Zusatzqualifikation für vertiefte Expertise bei komplexen Wirtschafts- und Unternehmensdelikten.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Individuelle Verteidigung statt Standardlösung

Jeder Fall ist anders. Ich entwickle eine Strategie, die zur Persönlichkeit und Lebenssituation passt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Nein. Eine Privatinsolvenz ist kein strafrechtliches Verfahren, sondern ein zivilrechtlicher Weg zur Schuldenregulierung. Sie stellt keine Straftat dar. Strafbar wird das Verhalten aber dann, wenn z. B. falsche Angaben gemacht oder Vermögenswerte verschwiegen werden – hier kann es schnell zu einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzstraftaten kommen.

Von Insolvenzbetrug spricht man, wenn ein Schuldner vorsätzlich unvollständige oder falsche Angaben macht, um sich unrechtmäßige Vorteile im Insolvenzverfahren zu verschaffen – etwa durch das Verschweigen von Vermögen, Einkommen oder Gläubigern. Auch die Verlagerung von Vermögenswerten vor Antragstellung kann strafrechtlich relevant sein.

Die Insolvenzverschleppung ist gemäß § 15a InsO eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann – in besonders schweren Fällen auch mehr. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung betrifft insbesondere GmbH-Geschäftsführer und andere Organe juristischer Personen.

Die Verjährungsfrist für Insolvenzbetrug beträgt in der Regel fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann sie sich auf zehn Jahre verlängern. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tat beendet ist – also z. B. mit Abschluss des Insolvenzverfahrens oder dem letzten verschwiegenen Vermögenstransfer.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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