Haben Sie eine Benachrichtigung, Prüfung, Anhörung oder Strafe wegen Steuerverkürzung erhalten?

Steuerverkürzung – Definition und mögliche Strafen

Was ist eine Steuerverkürzung? 

Die Verkürzung von Steuern ist im § 370 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Der Gesetzgeber spricht von einer „namentlichen“ Verkürzung, wenn die Steuern „nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden“.  Doch was bedeutet das in Wirklichkeit? 

Zunächst gibt die Verwendung von „namentlich“ einen Hinweis darauf, dass die gesetzliche Definition der Steuerverkürzung hier nicht abschließend ist. Die konkrete Auslegung und Definition ist zumeist fallspezifisch und hängt von der jeweiligen Konstellation ab. Oft wird ein „Soll-Ist-Vergleich“ herangezogen. Nach dieser Betrachtungsweise ist eine Steuerverkürzung dann gegeben, wenn die gesetzlich festzusetzende Steuer höher wäre, als die tatsächlich von der Finanzbehörde festgesetzte Steuer. 

Was zunächst nach einem Bankirrtum zu eigenen Gunsten klingt, kann in der Realität zu einer Ordnungswidrigkeit und gegebenenfalls sogar zu einem Steuerstrafverfahren führen. Da der Steuerpflichtige mit dem Inhalt und dem Timing seiner Angaben bei den Finanzbehörden die Steuerfestsetzung direkt beeinflusst, kann er durch eine nicht vollständige oder zu spät eingereichte Information bezüglich der relevanten Steuerbemessungsgrundlagen versuchen die eigene Steuerlast zu reduzieren oder zeitlich zu schieben. So kann sich in der Retrospektive eine geringere Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden ergeben, als es gesetzlich vorgesehen wäre, wenn die Angaben vollständig und fristgerecht eingereicht worden wären. 

Beispiel: Steuerverkürzung auf Zeit 

Als Unternehmer ist man in der Regel zu einer fristgerechten Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Kommt man dieser Pflicht nicht nach und reicht eine inhaltlich korrekte Voranmeldung beispielsweise drei Wochen zu spät ein, kann dies als eine Steuerverkürzung auf Zeit angesehen werden. In diesem Fall kann die Finanzbehörde einen so genannten Verspätungsschaden unter Zuhilfenahme des Kapitalmarktzinses berechnen. 

Entscheidend ist hier die Höhe der verkürzten Steuer, der Vorsatz und auch die so genannte Leichtfertigkeit des Täters. Diese Faktoren fließen in die Betrachtung durch die Finanzbehörden ein und entscheiden über die Höhe der Nachzahlung und auch darüber, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder einen Steuerstraftatbestand handelt. 

Leichtfertige Steuerverkürzung – die kleine Schwester der Steuerhinterziehung? 

Während sich der § 370 AO grundsätzlich der Steuerhinterziehung widmet, die einen Straftatbestand darstellt, kann eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO hingegen nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen. 

Eine leichtfertige Steuerverkürzung begeht derjenige, der: 

  • …gar keine, unvollständige oder unrichtige Angaben gegenüber den Finanzbehörden macht, obwohl er dazu verpflichtet worden wäre. 
  • …die Verwendung von Steuerstempeln oder Steuerzeichen unterlässt. 
  • …eine Pflichtverletzung begeht, die beim sorgfältigen Handeln nicht vorgekommen wäre (im Hinblick auf die Entrichtung von Steuern). 

Es muss beachtet werden, dass nicht nur eine absichtliche Verkürzung von Steuern von diesen Regelungen betroffen ist, sondern auch das Inkaufnehmen einer Möglichkeit zur Steuerverkürzung durch Unterlassen kann bestraft werden. Je nach der konkreten Konstellation der Umstände kann hier bereits ein Straftatbestand und keine bloße Ordnungswidrigkeit vorliegen. 

Nichtsdestotrotz ist nicht jede Steuerverkürzung gleich eine Straftat. Der Gesetzgeber kann eine besonders nachlässige Handlung eines Steuerpflichtigen dennoch als eine leichtfertige Steuerverkürzung ansehen. Es kommt darauf an, inwieweit der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die man von ihm hätte erwarten können, um seinen Steuerverpflichtungen nachzukommen. In diese Betrachtung werden die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen miteinbezogen. 

Die zu ergründende Fragestellung dabei ist: Inwiefern hätte es dem Steuerpflichtigen auffallen müssen, dass durch sein Handeln oder Unterlassen Steuern verkürzt werden. Für die Betrachtung ist die erforderliche Sorgfalt von Bedeutung. Handelt der Betroffene „aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit fahrlässig“, spricht man von einer leichtfertigen Steuerverkürzung

Bei Steuerverkürzung drohen Bußgelder bis 50.000 EUR oder bis zu 10 Jahre Haft in besonders schwerem Fall.

Eine Steuerverkürzung kann, aber muss nicht zwingend in einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit münden. Es sind die genauen Umstände und Details, die darüber entscheiden, ob und wann Steuern nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurden.

Strafen bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung 

Sieht das Finanzamt die begangene Steuerverkürzung als eine Ordnungswidrigkeit an, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Dies erfolgt durch die Straf- und Bußgeldstelle der zuständigen Finanzbehörde und nicht etwa durch ein Gericht. In diesem Fall erfolgt auch kein Eintrag in das Bundeszentralregister und man gilt dementsprechend auch nicht als vorbestraft. 

Es gibt jedoch die Möglichkeit sich vor der Geldbuße zu schützen. Ähnlich, wie bei einer Selbstanzeige im Falle der Steuerhinterziehung, kommt es bei der Steuerverkürzung auch auf das Timing an. Berichtigt der Betroffene die unrichtigen Angaben bei der zuständigen Finanzbehörde vor der Einleitung eines Strafverfahrens, wird keine Geldbuße festgesetzt. 

Steuerhinterziehung – Steuerverkürzung im „großen Ausmaß“? 

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO dann vor, wenn der Täter im großen Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht die Grenze zu einem großen Ausmaß bei einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro als überschritten an. Diese Betrachtungsweise gilt pro jede einzelne Tat. Es ist also dann von einer Steuerverkürzung großen Ausmaßes die Rede, wenn beispielsweise die Einkommenssteuer eines Betroffenen in einem Kalenderjahr bzw. Veranlagungszeitraum um mehr als 50.000 Euro verkürzt worden ist. 

Dies stellt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung im „großen Ausmaß“ dar und kann mit empfindlichen Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren geahndet werden. Es ist zu beobachten, dass die Rechtsprechung immer härtere Strafen für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung verhängt und auch kleinere Fehler und Versäumnisse gegenüber den Finanzbehörden als Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung anprangern kann. 

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