Deutsches Gesetz zum Europäischen Haftbefehl ist nichtig

Mutmaßliche Straftäter mit deutschem Pass dürfen vorerst nicht mehr ans Ausland ausgeliefert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat das deutsche Gesetz zum Europäischen Haftbefehl am Montag für nichtig erklärt.

Damit muss der Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen, um den EU-Haftbefehl in deutsches Recht umzusetzen. Das Karlsruher Gericht gab der Verfassungsbeschwerde des unter Terrorverdacht stehenden Deutsch-Syrers Mamoun Darkazanli statt, der nach Spanien ausgeliefert werden sollte. Karlsruhe hatte dies Ende 2004 vorläufig gestoppt. Darkazanli kann nun mit seiner umgehenden Freilassung durch die Hamburger Justizbehörden rechnen.
(Aktenzeichen: 2 BvR 2236/04 vom 18. Juli 2005)

Deutschland hatte mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren im August 2004 erstmals die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an EU-Staaten erlaubt. Nach dem Urteil des Zweiten Senats hat der Gesetzgeber jedoch zu wenig Vorkehrungen für den Schutz der Grundrechte deutscher Tatverdächtiger getroffen. Der EU- Rahmenbeschluss zum
Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2002, auf den das Gesetz zurückgeht, lasse dafür genügend Spielraum. Damit ist die Auslieferung Deutscher nicht mehr möglich, solange der Bundestag kein neues Gesetz erlässt. Den EU-Rahmenbeschluss selbst ließ der Senat unbeanstandet.

Nach den Worten der Richter scheidet nach Artikel 16 Grundgesetz eine Auslieferung eines Deutschen grundsätzlich aus, wenn er eine Straftat auf deutschem Boden begangen hat und dafür – etwa, weil das Opfer Ausländer war – von einem anderen EU-Staat verfolgt wird. Dieser Schutz gelte schon deshalb, weil er das Strafrecht anderer Staaten nicht kennen müsse und sich dort zudem, etwa wegen mangelnder Sprachkenntnisse, nicht wirksam verteidigen könne.

Bei Taten mit «maßgeblichem Auslandsbezug» könnten dagegen – ein neues Gesetz vorausgesetzt – auch Verdächtige mit deutschem Pass an die Justizbehörden anderer Länder überstellt werden. Wer in einer anderen Rechtsordnung handle, müsse damit rechnen, dort zur Verantwortung gezogen zu werden. Ein solcher Auslandsbezug liege auch bei grenzüberschreitender Kriminalität vor, wie etwa beim internationalem Terrorismus oder beim organisierten Drogen- oder Menschenhandel. «Wer sich in solche verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in vollem Umfang berufen.»

Zugleich mahnten die Karlsruher Richter einen stärkeren Rechtsschutz gegen Auslieferungsentscheidungen an und forderten eine konkrete Prüfung in jedem Einzelfall. Nach Angaben der Bundesregierung bei der mündlichen Verhandlung im April sind bisher 19 Deutsche an EU-Staaten überstellt worden.

Der Gesetzgeber kann den geforderten besonderen Schutz für Deutsche garantieren, ohne gegen den EU-Rahmenbeschluss zu verstoßen, wie der Senat unter Vorsitz von Winfried Hassemer deutlich machte. Die EU-Vorgaben erlaubten die Verweigerung der Auslieferung bei Taten in Deutschland ebenso wie einen stärkeren Rechtsschutz in Fällen, in denen gegen den Verdächtigen bereits in Deutschland ermittelt wird. In der Verhandlung war
deutlich geworden, dass mehrere Rechtsexperten unter den Bundestagsabgeordneten bei der Verabschiedung des Gesetzes diesen Spielraum übersehen hatten.

Drei der acht Richter des Senats formulierten abweichende Meinungen. Siegfried Broß sprach sich generell gegen eine Auslieferung Deutscher aus, Michael Gerhardt votierte für eine Bestätigung des Haftbefehlgesetzes. Gertrude Lübbe-Wolff monierte Defizite beim Grundrechtsschutz, wollte das Gesetz aber bis zu einer Neuregelung zumindest teilweise weiter gelten lassen. zitiert nach: dpa – Meldung vom 18.07.2005 11:52 Uhr Anmerkung: Die Entscheidung dokumentiert erneut die Unprofessionalität des Gesetzgebers. Selten zuvor sind derart viele Gesetze mit schweren handwerklichen Mängeln im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das ist schade, werden doch gute und vielversprechende Ansätze durch die Art der Umsetzung diskreditiert und zunichte gemacht.