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Anwalt für Arztstrafrecht in München

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Anwalt für Arztstrafrecht

Durch negative Äußerungen von Personen, mit denen Sie im Rahmen Ihrer ärztlichen Tätigkeit zu tun haben wie Patienten, Mitarbeiter, Kollegen etc. kann es häufig durch entsprechende Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft dazu kommen, dass ein umfangreiches Ermittlungsverfahren z. B. wegen Abrechnungsbetrug gegen Sie als Arzt eingeleitet wird, was auch, wenn der Vorwurf nicht begründet ist, schnell dazu führen kann, dass sowohl Ihr Ruf als kompetenter und anerkannter Arzt, als auch der Ruf Ihrer Arztpraxis derart leidet, dass dies im Anschluss hieran zu einem erheblichen, kaum noch zu kompensierenden wirtschaftlichen Schaden führt.

Wichtig

Als Arzt ist man aber auch nicht davor gefeit, dass aufgrund vermeintlicher Fehlbehandlungen der strafrechtliche Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung/Tötung erhoben wird.

Insgesamt gilt, dass polizeiliche/ staatsanwaltschaftliche Untersuchungsmaßnahmen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens häufig mit einer Durchsuchung ihrer Praxisräume und ggf. auch ihrer privaten Wohnräume verbunden ist, was erfahrungsgemäß immer einen äußert unangenehmen Eingriff darstellt.

Vor diesem Hintergrund ist bei Bekannt werden eines noch so „lächerlichen“ oder „geringen“ Vorwurfes eine frühzeitige anwaltliche Vertretung durch einen Strafverteidiger notwendig, um frühzeitig die richtigen Weichen für den Weitergang des Ermittlungsverfahrens stellen zu können und Sie vor weit reichenden Konsequenzen zu bewahren.

Was gehört alles zum Arztstrafrecht?

Arzneimittelgesetz

Das Arzneimittelgesetz (AMG) ist nicht mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu verwechseln. Wenngleich sich in der Arbeit als Strafverteidiger immer wieder Überschneidungen finden, ist von einem eigenständigen Rechtsgebiet auszugehen.

Medizinstrafrecht

Durch negative Äußerungen von Personen, mit denen Sie im Rahmen Ihrer ärztlichen Tätigkeit zu tun haben wie Patienten, Mitarbeiter, Kollegen etc. kann es häufig durch entsprechende Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft dazu kommen, dass ein umfangreiches Ermittlungsverfahren z. B. wegen Abrechnungsbetrug gegen Sie als Arzt eingeleitet wird, was auch, wenn der Vorwurf nicht begründet ist, schnell dazu führen kann, dass sowohl Ihr Ruf als kompetenter und anerkannter Arzt, als auch der Ruf Ihrer Arztpraxis derart leidet, dass dies im Anschluss hieran zu einem erheblichen, kaum noch zu kompensierenden wirtschaftlichen Schaden führt.

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