In den letzten Tagen und Wochen haben bereits viele Solo-Selbstständige, Kleinstunternehmer und Freiberufler Soforthilfen im Rahmen der Corona-Pandemie erhalten. Andere warten wiederum immer noch auf die Bearbeitung ihrer Anträge. Die anfängliche Freude über das vermeintliche \“Geldgeschenk\“ könnte jedoch bald getrübt werden. Sobald sich die Lage in den dafür zuständigen Ämtern und Behörden wieder etwas beruhigt hat, werden die Voraussetzungen der Antragssteller genauer unter die Lupe genommen werden. Spätestens mit den Jahresabschlüssen und Steuererklärungen könnte ein böses Erwachen drohen.
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Mögliche Straftatbestände
Was soll denn schon passieren? Es haben doch alle die Hilfen beantragt!
In der heiklen Situation der letzten Wochen und Monate haben viele die Hilfen beantragt, die dafür jedoch gar nicht „antragsberechtigt“ waren. Der eine oder andere hat sich auch die Zeit gespart das nervige Kleingedruckte zum Antrag durchzulesen. Das könnte sich als Fehler mit weitreichenden Konsequenzen erweisen. Denn wer die Hilfen beantragt hat, ohne dafür berechtigt zu sein, begeht eine Straftat und könnte sich wegen gleich mehrerer Verstöße verantworten müssen:
- Betrug (§ 263 StGB)
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
- Falsche Versicherung an Eides statt (156 StGB)
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass für die Strafbarkeit nach § 264 StGB (Subventionsbetrug) eine Auszahlung nicht einmal erforderlich ist. Es reicht schon aus, falsche Angaben im Antrag gemacht zu haben.
Wer sich das Kleingedruckte doch durchgelesen hat und die eigene Finanzlage zum Antrag „passend“ gemacht hat, könnte sich darüber hinaus auch der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Insolvenzverschleppung (§ 17 und § 19 InsO) strafbar gemacht haben, denn die Corona-Hilfen sind voll versteuerungspflichtig, sofern im Jahr 2020 ein Überschuss erwirtschaftet werden sollte.
Zu beachten ist weiterhin, dass selbst, wenn keine falschen Angaben gemacht wurden, aber die Mittel aus der Soforthilfe nicht korrekt eingesetzt werden, der Unternehmer sich dennoch strafbar machen könnte.
Richtige Verwendung der Staatsmittel
Ok ok, aber was darf ich mit dem Geld der Soforthilfe dann überhaupt bezahlen?
Für Unternehmer oder Selbstständige, die Soforthilfen erhalten haben, gilt der Grundsatz der „Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen“. Das inkludiert z. B.:
- Betriebskosten wie Mietzahlungen für Geschäftsräume und Betriebsstätten
- Kredite für Betriebsräume
- Leasingraten u. ä.
Andere laufende Kosten dürfen wiederum nicht von den Soforthilfen bedient werden. Hier lohnt es sich im Einzelfall genau zu prüfen. Nehmen wir als Beispiel die Personalkosten. Diese dürfen nicht von der Corona-Hilfe bezahlt werden. Hierfür gibt es das dedizierte Kurzarbeitergeld mit den damit verbundenen Regelungen und Anträge.
Lebenshaltungskosten Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer
Ich habe gar keine Betriebsstätte oder Geschäftsräume. Dann darf ich doch bestimmt die Miete für meine Wohnung von der Soforthilfe begleichen?
Leider weit gefehlt. Die Mittel aus der Corona Soforthilfe sind nicht für private Mieten, Lebensmittel oder die private Krankenversicherung nutzbar! Hierfür muss (z. B. der Solo-Selbstständige) die Grundsicherung des ALG2 beantragen, welche auch als „Hartz 4“ bekannt ist. Die Antragsstellung wurde hier für die Krise ebenfalls vereinfacht und die Freigrenze für privates Vermögen der Selbstständigen auf 60.000 € angehoben.
Wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist…
Kann ich im schlimmsten Fall nicht einfach die Hilfen zurückzahlen und basta?
So einfach wird es leider nicht werden. Die Mittel werden vom Staat beim Vorliegen eines Verstoßes gegen die oben erwähnten Gesetze so oder so eingezogen. Selbst in einem Insolvenzfall ist dieses Geld ausgenommen und muss in jedem Falle zurückerstattet werden. Weitere Folgen neben einem Strafverfahren können weitere gewerberechtliche Konsequenzen sein. Beispielsweise kann die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen verboten, oder eine (für den jeweiligen Betrieb notwendige) Konzession entzogen werden.
Oh! Leider habe ich den Antrag aber schon ausgefüllt und vielleicht ja auch Fehler gemacht?
Der Zug ist noch nicht abgefahren. Es gibt diverse Verteidigungsmöglichkeiten, die sich z. B. aus der oft komplexen Finanzlage und den damit verbundenen Geldströmen ergeben. Dies bietet in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater Lösungsansätze. Mit einer kompetenten Rechtsberatung und Verteidigung kann vor Gericht sogar unter bestimmten Voraussetzungen (nach § 158 StGB) von einer Strafe abgesehen werden, oder die Möglichkeit eines „fahrlässigen Falscheids“ (§ 161 StGB) in Betracht gezogen werden.
Mit dem Strafmaß ist hier, ähnlich wie auch bei anderen Corona-relevanten Bußgeldern (gem. aktuellem Corona-Bußgeldkatalog) nicht zu spaßen. So drohen beispielsweise bei einer rechtskräftigen Verurteilung für Subventionsbetrug (§ 264 StGB) bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe.
Gerne unterstütze ich Sie mit einer Rechtsberatung und -beistand. In der Regel erweist sich eine frühzeitige Handhabung einer solchen Situation als sehr vorteilhaft und kann ein Verfahren und einen Prozess ersparen oder im Falle einer Verurteilung zu ggf. milderen Strafen führen.