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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Anzeige wegen Nötigung? Setzen Sie auf erfahrene Strafverteidigung aus München

Eine Anzeige wegen Nötigung – ob im Straßenverkehr, im privaten Umfeld oder wegen sexueller Nötigung – kann ernste Konsequenzen haben. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist eine kluge Verteidigung entscheidend. Als erfahrene Strafverteidigerin aus München prüfe ich die Vorwürfe genau und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie – diskret und lösungsorientiert.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Typische Vorwürfe bei Nötigung – diese Szenarien kommen häufig vor

Der Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) umfasst viele unterschiedliche Lebenssituationen. Von aggressivem Verhalten im Straßenverkehr über Druckausübung im privaten oder beruflichen Umfeld bis hin zu sexueller Nötigung – die Bandbreite ist groß. In vielen Fällen liegt nur eine subjektive Einschätzung der Betroffenen vor, was eine sorgfältige rechtliche Bewertung besonders wichtig macht.

Nötigung im Straßenverkehr

Drängeln, Blockieren oder aggressives Verhalten auf der Straße kann als strafbare Nötigung gewertet werden.

Drohung mit Nachteilen

Wer andere unter Druck setzt, etwa mit Jobverlust oder Anzeige droht, kann sich strafbar machen.

Sexuelle Nötigung (§ 177 StGB)

Ungewollte körperliche Annäherungen oder Übergriffe gelten als schwere Form der Nötigung.

Psychische Einschüchterung

Auch psychischer Druck, etwa in Beziehungen oder familiären Konflikten, kann den Tatbestand erfüllen

Welche Strafen bei Nötigung drohen – und wie sie sich vermeiden lassen

Bei einer Verurteilung drohen – je nach Delikt – folgende Konsequenzen:

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre

Klassische Nötigung wird in vielen Fällen mit Geldstrafe oder einer kurzen Freiheitsstrafe geahndet.

Freiheitsstrafe bei sexueller Nötigung

Hier drohen in der Regel mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, auch ohne Vorstrafe.

Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis

Bei Nötigung im Straßenverkehr ist häufig mit fahrrechtlichen Maßnahmen zu rechnen.

Eintrag ins Führungszeugnis

Eine Verurteilung kann sich negativ auf Beruf, Visum oder Erziehungstätigkeiten auswirken.
Die Konsequenzen einer Anzeige wegen Nötigung hängen stark vom Einzelfall ab – besonders vom Ausmaß der Drohung, dem Motiv und eventuellen Vorstrafen. Das Strafgesetzbuch sieht für Nötigung (§ 240 StGB) eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

Bei qualifizierten Formen, wie etwa der sexuellen Nötigung, drohen deutlich höhere Strafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Auch der Kontext – etwa im Straßenverkehr oder bei familiären Konflikten – kann Einfluss auf die Bewertung durch das Gericht nehmen.

„Ein Vorwurf wegen Nötigung wirkt oft harmlos – bis ein Ermittlungsverfahren daraus wird. Frühzeitige Verteidigung schützt vor unnötigen Konsequenzen.“

#Nötigung #Anwalt #erfahren #mitBiss

Warum Sie bei einer Anzeige wegen Nötigung einen Anwalt einschalten sollten

Schon eine bloße Beschuldigung wegen Nötigung kann weitreichende Folgen haben – unabhängig davon, ob sich der Vorwurf später bestätigt. Ohne anwaltliche Unterstützung drohen Fehlentscheidungen in der ersten Vernehmung, unbedachte Aussagen und ein Verfahren, das sich unnötig in die Länge zieht.

Besonders bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder Nötigung im Straßenverkehr ist strategisches Vorgehen entscheidend.

Als erfahrene Strafverteidigerin in München analysiere ich Ihre Situation, sorge für Akteneinsicht, übernehme die Kommunikation mit den Behörden und entwickle eine Verteidigung, die Ihre Perspektive wirksam einbringt – bevor sich der Vorwurf verfestigt.

Elemente eines Strafverfahrens: Nötigung

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 896 741 7719

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei Nötigungsvorwürfen

Ein Verfahren wegen Nötigung ist oft emotional belastend – besonders, wenn es auf einer einseitigen Darstellung basiert. Ich begleite Sie mit klarem Blick und fundierter strafrechtlicher Erfahrung durch jede Phase des Verfahrens.

Als Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung in München biete ich Ihnen Verlässlichkeit, Diskretion und eine auf Ihre Situation zugeschnittene Verteidigung.

Was Sie bei mir erwartet:

Spezialisierung auf Strafrecht und Nötigungsdelikte

Ob Nötigung im Straßenverkehr, im sozialen Umfeld oder im Zusammenhang mit sexuellen Vorwürfen – ich kenne die Details und verteidige konsequent.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Vermeidung belastender Fehler im Ermittlungsverfahren

Ich sorge dafür, dass Sie keine Aussagen treffen, die falsch ausgelegt werden können – und steuere die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Gegenüber anderen Bereichen des Strafrechts unterscheidet sich sich der Paragraf der Nötigung dadurch, dass die reine Feststellung eines Straftatbestands noch nicht für die Rechtswidrigkeit ausreicht. Es muss stets nach Absatz (2) die Verwerflichkeit festgestellt werden. Diese Unterscheidung ist in der Alltagspraxis allzu verständlich, denn vielfach handelt es sich bei einer formalen „Nötigung“ um eine Drohung, die im Verhältnis zur Situation steht und damit als „sozialadäquat“ gelten kann. Ein Beispiel ist die Androhung einer Klage gegenüber einem säumigen Schuldner oder auch die Drohung mit einer Anzeige bei regelmäßigem Zuparken einer Einfahrt etc.

Zur Straftat wird eine Nötigung immer dann, wenn das Tatbestandsmerkmal der Gewalt hinzukommt, doch finden auch hier Diskussionen darüber statt, wann überhaupt von Gewalt auszugehen ist und wann ein körperlicher Einsatz als nicht-gewalttätig angesehen werden muss.

Beispiele hierfür sind:

– Sitzblockaden oder das widerrechtliche Sperren von Wegen. In diesen Fällen finden sich regelmäßig Überschneidungen zwischen dem § 240 StGB und der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB bzw. gefährlicher Eingriffen in den Verkehr nach § 315 StGB.

– Auch ein Aspekt der Nötigung ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Zwar wird die Bedrohung unter § 241 StGB eigenständig geregelt, doch muss auch für die Ahndung einer Nötigung mit einem spürbaren Nachteil für das Opfer gedroht werden.

In der rechtlichen Praxis ist die Nötigung aber immer mit anderen Bereichen verbunden, auf die in konkreten Gerichtsfällen ausgewichen wird. Beispiele sind die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB oder auch die sexuelle Nötigung (§ 177 StgB).

Nach einer Anzeige wegen Nötigung leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein. Sie erhalten in der Regel eine Vorladung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft. Wichtig ist: Machen Sie keine Aussage, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Auch scheinbar harmlose Einlassungen können gegen Sie verwendet werden – insbesondere wenn es um Nötigung im Straßenverkehr oder im persönlichen Umfeld geht.

 

Der Strafrahmen für Nötigung nach § 240 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. In schweren Fällen, etwa bei Anwendung von Gewalt, kann das Strafmaß höher liegen. Wird die Tat im Zusammenhang mit weiteren Delikten begangen – z. B. im Straßenverkehr oder bei Sexualdelikten – verschärft sich die rechtliche Bewertung.

Nötigung im Straßenverkehr ist ein häufiger Sonderfall des § 240 StGB. Wer z. B. durch dichtes Auffahren, Ausbremsen oder das Blockieren anderer Verkehrsteilnehmer aggressiven Druck ausübt, kann sich strafbar machen – auch ohne Berührung oder Unfall. Die Gerichte werten solche Fälle streng, da sie andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährden. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen auch Fahrverbot und Punkte in Flensburg.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
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Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
Zertifikat: Zertifizierter Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA)Google Bewertungen