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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Kindesmissbrauch: Anzeige, Strafe, Verjährung – wir klären auf

Der Schock sitzt tief: Eine Anzeige wegen Kindesmissbrauchs kann Ihr gesamtes Leben auf den Kopf stellen. Gerade bei Aussagen ohne objektive Beweise ist schnelles und professionelles Handeln entscheidend. Wir stehen an Ihrer Seite – prüfen die Sachlage, verteidigen Ihre Rechte und informieren Sie über Strafen, Verjährung und die nächsten Schritte im Strafverfahren.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Was bei einer Anzeige wegen Kindesmissbrauch zu beachten ist

Wird jemand beschuldigt, ein Kind sexuell missbraucht zu haben, drohen schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen – selbst ohne eindeutige Beweise. Laut § 176 StGB gilt jede sexuelle Handlung an einem Kind unter 14 Jahren als sexueller Missbrauch. Dabei spielt es keine Rolle, ob Körperkontakt bestand oder nicht – auch Handlungen ohne direkten Kontakt können strafbar sein.

Ein weiterer Straftatbestand liegt beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen oder Schutzbefohlenen vor. Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann das Leben des Beschuldigten massiv belasten. Daher ist es wichtig, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen – besonders bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder bei Verdacht auf falsche Anschuldigungen.

Strafe

Bei sexuellem Missbrauch drohen Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 15 Jahren – je nach Schwere des Vorwurfs und Beweislage.

Verjährung

Die Frist beginnt meist erst mit dem 30. Geburtstag des mutmaßlichen Opfers. Eine Verteidigung ist oft auch Jahre später möglich.

Falschbeschuldigung

Falsche Anzeigen kommen vor – besonders bei familiären Konflikten. Wir prüfen die Glaubwürdigkeit und entlarven Widersprüche.

§ 176 StGB

Der Paragraph regelt, was als sexueller Missbrauch von Kindern gilt – auch Handlungen ohne Körperkontakt können strafbar sein.

Welche Taten gelten als sexueller Missbrauch von Kindern?

Als strafbare Handlungen gelten gemäß des Gesetzgebers sowohl sexuelle Handlungen mit Körperkontakt als auch sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt. Handlungen mit Körperkontakt werden in den ersten beiden Absätzen des § 176 StGB geregelt. Eine Strafbarkeit trifft ein, wenn der Täter sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt.

Ebenfalls strafbar ist es, wenn der Täter das Kind dazu bestimmt, also unmittelbar darauf einwirkt, eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vorzunehmen oder von einer dritten Person vornehmen zu lassen. Die dritte Person kann sowohl ein weiteres Kind als auch ein Erwachsener sein. Ob diese Person im Wachzustand ist oder schläft, ist unerheblich.

Die Absätze 4 und 5 des § 176 StGB setzen keinen Körperkontakt für einen Straftatbestand voraus und gliedern sich in verschiedene Tatvarianten:

Wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, macht sich gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB strafbar. 

Entscheidend ist, dass der Täter es darauf abzielt, dass die sexuelle Handlung von dem Kind wahrgenommen wird. Es reicht die Wahrnehmung des Kindes, das Kind muss die Handlung in keinen sexuellen Bezug bringen können. 

Ob die sexuelle Handlung am Täter selbst oder an einer anderen Peron ausgeführt wird, ist unerheblich. Ebenso, ob der sexuelle Akt im räumlichen Beisein des Kindes durchgeführt wird. Ausreichend ist es, dass das Kind das Geschehen über einen Bildschirm via Internet oder Webcam verfolgt. 

Aufgrund dieser Variante fallen auch sexualisierte Chats und Telefonate unter den Straftatbestand. 

Wird ein Kind zufälliger Zeuge von sexuellen Handlungen, weil es beispielsweise überraschend den elterlichen Beischlaf mitbekommt, liegt kein Straftatbestand vor. 

Bestimmungen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen, die nicht unter die ersten beiden Absätze fallen, sind gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar. 

Strafbar sind Handlungsbestimmungen mit objektivem Sexualbezug. Hierzu zählen auch Handlungen, die nicht am eigenen Körper des Kinders vorgenommen werden. 

Aufforderungen zur Entblößung oder Posieren in aufreizenden Stellungen werden als strafbare Taten erfasst. 

Unter die Tatvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB fallen alle Vorbereitungshandlungen für sexuelle Handlungen, die über Internetkommunikation und Telefongespräche erfolgen. 

Chats in Internetforen oder über Messenger, die sexuell motivierte Treffen anvisieren sind demnach strafbar. Die Absicht hierfür genügt bereits. 

Eine weitere strafbare Tatvariante gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB stellt das Einwirken auf ein Kind durch pornografische Abbildungen oder Reden dar. 

Zu pornografischen Abbildungen und Reden zählen Bilder, Internetkommunikation, Telefonate und Tonträger. Entscheidend ist, ob das Kind die pornografischen Inhalte wahrnimmt und ein objektiver Sexualbezug erkennbar ist. Für die Strafbarkeit ist es allerdings irrelevant, ob das Kind diesen Bezug zu erkennen vermag. 

So ist es strafbar gemeinsam mit einem Kind einen Pornofilm zu schauen. Das gemeinsame Anschauen von Aufklärungsbüchern für Aufklärungszwecke ohne pornografischen Charakter jedoch straffrei. 

Vorbereitungshandlungen für den Missbrauch eines Kindes sind gemäß § 176 Abs. 5 StGB strafbar. 

Ausreichend ist bereits das Anbieten oder Versprechen, eine tatsächliche Ausführung muss nicht stattfinden. 

Irrelevant ist, ob das Anbieten eines Kindes zum sexuellen Missbrauch ernst gemeint oder ohne tatsächliche Ausführung ist. Die Angebotsunterbreitung für die Verfügungstellung eines Kindes ist strafrechtlich ausreichend. 

Ebenfalls unter diesen Straftatbestand fällt die Verabredung mit einer zweiten Person, zur Verwirklichung eines der Tatbestände nach § 176 Abs.1 bis 4 StGB. 

Jede körperliche Berührung, die mit sexueller Absicht erfolgt, kann den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs erfüllen – auch dann, wenn die Handlung zunächst als „unauffällig“ oder „alltäglich“ erscheinen mag. Dazu zählen z. B. Streicheln, Umarmungen oder Küsse, wenn diese nicht im Kontext einer neutralen Beziehung (etwa Eltern-Kind) stehen, sondern mit sexueller Motivation vorgenommen werden. Ausschlaggebend ist, ob die Handlung nach außen hin objektiv als sexuell interpretiert werden kann – oder ob sie erkennbar mit dem Ziel erfolgt, das Kind sexuell zu erregen oder das eigene Bedürfnis zu befriedigen.

Hierbei bringt der Täter das Kind aktiv dazu, eine sexuelle Handlung vorzunehmen – entweder an sich selbst, am Täter oder an einer dritten Person. Strafbar ist nicht nur die tatsächliche Ausführung, sondern bereits der Versuch oder die Aufforderung, wenn erkennbar eine sexuelle Handlung beabsichtigt ist. Dabei reicht oft eine gezielte Sprache oder Aufforderung aus – insbesondere bei Chatverläufen, Sprachnachrichten oder bei Überredung im persönlichen Kontakt. Auch wenn das Kind die Handlung nicht versteht oder nicht ausführt, kann der Tatbestand erfüllt sein.

Diese Strafen sind bei Kindesmissbrauch zu erwarten

Einfacher sexueller Missbrauch (§ 176 Abs. 1 StGB)

Bereits einfache Berührungen oder Handlungen mit sexuellem Bezug gegenüber einem Kind unter 14 Jahren werden mit mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Auch ohne Gewaltanwendung ist keine Geldstrafe möglich – es droht Haft.

Besonders schwerer Fall (§ 176 Abs. 4 StGB)

Wird das Kind zum Beispiel zur Durchführung sexueller Handlungen gezwungen oder das Vertrauen durch ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bis zu 15 Jahren. Die Strafjustiz kennt hier keinen Ermessensspielraum.

Verbreitung oder Besitz kinderpornografischen Materials (§ 184b StGB)

Der Besitz, die Herstellung oder Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten wird mit Freiheitsstrafen von 1 bis zu 15 Jahren geahndet. Bereits das Speichern einzelner Dateien genügt für eine Anklage – selbst bei unbewusstem Download droht eine Verurteilung.

Sexueller Missbrauch mit Todesfolge (§ 176c i. V. m. § 227 StGB)

Führt die Tat – etwa durch Gewalt oder Zwang – zum Tod des Kindes, liegt ein besonders schwerer Fall vor. Hier reicht der Strafrahmen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Auch wenn kein Tötungsvorsatz vorlag, ist die Strafe extrem hoch.
Straftaten im deutschen Recht. Schon bei sogenannten einfachen Fällen ohne Gewalt drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – Geldstrafen sind ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen, etwa bei Zwang oder mehrfachen Taten, erhöht sich das Strafmaß auf bis zu 15 Jahre Haft.

Auch der Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte wird hart bestraft – teils mit jahrelanger Freiheitsstrafe. Entscheidend ist nicht nur die Handlung selbst, sondern auch der Versuch oder das gezielte Einwirken auf ein Kind. Eine frühzeitige Strafverteidigung kann helfen, den Tatvorwurf einzuordnen und das Strafmaß zu beeinflussen.
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Wann verjährt sexueller Missbrauch von Kindern – und was bedeutet das für Betroffene?

Die Verjährung spielt im Strafrecht eine zentrale Rolle – insbesondere bei Vorwürfen, die sich auf lange zurückliegende Zeiträume beziehen. Beim sexuellen Missbrauch von Kindern gelten jedoch besondere Regeln: Die Verjährungsfrist beginnt nicht direkt mit der Tat, sondern erst mit dem 30. Geburtstag des mutmaßlich betroffenen Kindes. Das bedeutet, dass Strafverfolgung auch Jahrzehnte nach dem eigentlichen Vorfall noch möglich ist.

Je nach Schwere des Tatvorwurfs betragen die Verjährungsfristen zwischen 10 und 30 Jahren – beginnend ab dem genannten Zeitpunkt. In besonders schweren Fällen oder bei Taten mit Todesfolge kann die Verjährung vollständig ausgeschlossen sein. Für die beschuldigte Person hat das weitreichende Konsequenzen: Selbst wenn die Tat viele Jahre zurückliegt, kann ein Ermittlungsverfahren jederzeit eingeleitet werden – etwa nach einer plötzlichen Anzeige oder im Zuge familiärer Auseinandersetzungen.

In solchen Fällen ist die Beweislage oft dünn, Aussagen stehen sich direkt gegenüber, Erinnerungen sind lückenhaft. Gerade deshalb ist es wichtig, die Fristen und rechtlichen Möglichkeiten genau zu prüfen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann dabei helfen, die Verjährung korrekt zu bewerten und eine Verteidigungsstrategie aufzubauen.

Elemente eines Strafverfahrens: Kindesmissbrauch

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 896 741 7719

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther im Sexualstrafrecht

Sexueller Missbrauch von Kindern fällt im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) unter das Sexualstrafrecht und weist eine sehr hohe Verfolgungsquote auf. Da insbesondere gesellschaftlich Sexualdelikte an Kindern schwer geächtet sind, ist eine frühestmögliche und fachgerechte Strafverteidigung von hoher Relevanz.

Unsere Kanzlei Günther steht Beschuldigten in sensiblen Verfahren nicht nur rechtlich, sondern auch strategisch zur Seite. Durch unsere Spezialisierung im Strafrecht, insbesondere im Bereich Sexualstrafverfahren, kennen wir die Abläufe, typischen Schwachstellen in Aussagen und Verteidigungsmöglichkeiten bis ins Detail.

Was Sie bei mir erwartet:

Langjährige Erfahrung im Sexualstrafrecht

Wir verteidigen seit vielen Jahren in besonders sensiblen Verfahren und wissen, worauf es bei Aussageanalyse, Beweisführung und Strategie ankommt.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Individuelle Verteidigung statt Standardlösung

Jeder Fall ist anders. Ich entwickle eine Strategie, die zur Persönlichkeit und Lebenssituation passt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Wenn Sie eine Anzeige wegen Kindesmissbrauch erhalten haben, ist Schweigen der beste erste Schritt. Äußern Sie sich weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Dritten – auch nicht zur eigenen Entlastung. Wir beantragen sofort Akteneinsicht, analysieren die Vorwürfe und entwickeln mit Ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie. Jeder unbedachte Satz kann später gegen Sie verwendet werden.

Ja – in Fällen ohne direkte Beweise kommt es häufig zu sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Ob eine Strafe wegen Kindesmissbrauch ausgesprochen wird, hängt dann stark von der Glaubwürdigkeit der Aussagen ab. Unsere Aufgabe als Verteidigung ist es, Widersprüche aufzuzeigen, entlastende Umstände darzulegen und – falls nötig – eigene Gutachten in das Verfahren einzubringen.

In der Regel ja – eine Anzeige wegen Kindesmissbrauch führt fast immer zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Anfangsverdacht nachzugehen, auch wenn nur eine Aussage vorliegt. Das kann bereits zu Hausdurchsuchungen, Vernehmungen oder vorläufigen Maßnahmen führen. Eine frühe anwaltliche Begleitung ist hier entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.

Ihr Verhalten im Ermittlungsverfahren kann sich auf das Strafmaß auswirken – im positiven wie im negativen Sinne. Bei kooperativer Haltung und frühzeitigem Geständnis kann das Gericht Strafmilderung gewähren. Schweigen ist aber keinesfalls negativ zu werten und in vielen Fällen sogar dringend zu empfehlen. Wir beraten Sie individuell, wann und ob eine Aussage sinnvoll ist – um im Fall einer Strafe wegen Kindesmissbrauch das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
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Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
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