Rechtsbeistand in München für Fälle von Menschenhandel und Zuhälterei
Ein Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandel oder Zuhälterei kann drastische Folgen haben – von Hausdurchsuchung bis Untersuchungshaft. Wir prüfen für Sie, ob der Vorwurf nach § 232 StGB berechtigt ist, analysieren die Beweise und verteidigen Sie mit Erfahrung und Diskretion.

Was bedeutet Menschenhandel im strafrechtlichen Sinn?
Beschuldigte sehen sich dabei nicht selten mit pauschalen Vorwürfen konfrontiert, obwohl die getroffenen Absprachen einvernehmlich und freiwillig gewesen sein könnten. Auch Zuhälterei – also das Profitieren von sexuellen Dienstleistungen – kann schnell als Menschenhandel eingestuft werden, insbesondere wenn Kontrolle, Druck oder finanzielle Abhängigkeit im Spiel sind. Die Grenzen sind rechtlich komplex – und entscheidend für die Frage, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt.
§ 232 StGB
Ausbeutung
Zuhälterei
Drohung & Zwang
Welche Handlungen gelten als Menschenhandel oder Zuhälterei?
Anwerben zur sexuellen Ausbeutung
Wer gezielt eine Person dazu überredet, sexuelle Handlungen gegen Bezahlung vorzunehmen, begeht unter Umständen Menschenhandel – insbesondere wenn die Entscheidung nicht frei getroffen wurde. Dies betrifft etwa Fälle, in denen mit falschen Versprechungen (z. B. über Arbeitsverhältnisse oder Wohnsituation) geworben oder wirtschaftliche Notlagen ausgenutzt werden. Entscheidend ist, ob ein Machtgefälle besteht und die Selbstbestimmung der betroffenen Person eingeschränkt wurde.
Unterbringung oder Kontrolle einer Person zur Prostitution
Die Unterbringung einer Person in Wohnungen, Hotels oder anderen Räumen mit dem Ziel, sie zur Prostitution zu bewegen oder zu kontrollieren, kann als Menschenhandel oder Zuhälterei gewertet werden. Besonders strafrechtlich relevant ist es, wenn die betroffene Person keinen freien Zugang zur Außenwelt hat, abhängig ist oder durch Regeln und Überwachung eingeschränkt wird. Auch wenn keine direkte Gewalt vorliegt, kann die Kontrolle strafbar sein.
Abschöpfen von Einnahmen
Menschenhandel liegt häufig auch dann vor, wenn die Einkünfte einer Person ganz oder teilweise abgeführt werden müssen – etwa an einen „Betreuer“, „Freund“ oder „Schutzgeber“. Wer über Preise, Kunden oder Arbeitszeiten bestimmt oder Einnahmen einfordert, ohne dafür echte Gegenleistungen zu erbringen, macht sich strafbar. Auch eine scheinbar freiwillige Einigung kann als Ausbeutung gewertet werden, wenn eine Zwangslage vorliegt.
Drohung, Täuschung oder Ausnutzen von Zwangslagen
Körperliche Gewalt ist nicht erforderlich, um eine Strafbarkeit zu begründen. Auch das Androhen negativer Konsequenzen („Du hast Schulden“, „Du verlierst dein Zuhause“) oder das bewusste Ausnutzen von Abhängigkeiten (z. B. bei illegalem Aufenthaltsstatus oder familiären Problemen) erfüllt den Tatbestand. Das Gesetz schützt Personen auch vor subtiler, psychischer Einflussnahme.
Verbringen oder Schleusen von Personen ins Ausland
Das grenzüberschreitende Verbringen von Menschen zur Ausbeutung – z. B. in Bordelle oder illegale Arbeitsverhältnisse – ist ein klassisches Beispiel für Menschenhandel im internationalen Kontext. Wer Transport, Unterbringung oder Organisation übernimmt, auch ohne selbst Gewalt auszuüben, macht sich ebenfalls strafbar. Häufig geht es dabei um sogenannte Kettentäterschaften.
Verabredung oder Anbahnung von Ausbeutung
Auch ohne dass es zur tatsächlichen Ausbeutung kommt, kann bereits die Planung oder Verabredung einer entsprechenden Handlung strafbar sein. Wenn zwei oder mehr Personen gezielt zusammenarbeiten, um jemanden zur Prostitution, Bettelei oder Zwangsarbeit zu bringen, reicht das in vielen Fällen für den Vorwurf des versuchten Menschenhandels oder der Beihilfe.
Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung (§ 233 StGB)
Neben sexueller Ausbeutung ist auch das gezielte Ausnutzen von Arbeitskraft strafbar. Wer Menschen unter schlechten Bedingungen (z. B. ohne Lohn, in gefährlichen Berufen oder unter Druck) beschäftigt, kann wegen Menschenhandels zur Arbeitsausbeutung belangt werden. Besonders betroffen sind Baugewerbe, Pflege, Gastronomie und Landwirtschaft.
Diese Strafen sind bei Menschenhandel und Zuhälterei möglich
Freiheitsstrafe ab 6 Monaten
Bis zu 15 Jahre Haft
Keine Geldstrafe
Strafbar auch bei Versuch
Ob § 232, § 233 oder § 181a StGB: Die genaue Einordnung beeinflusst das Strafmaß entscheidend – und bietet gleichzeitig wichtige Ansatzpunkte für die Verteidigung.
Komplexe Vorwürfe bei Menschhandel und Zuhälterei erfordern eine spezialisierte Verteidigung
In der Praxis beruhen viele Ermittlungsverfahren auf Aussagen einzelner Personen – oft ohne objektive Beweise. Die Polizei zieht daraus weitreichende Schlüsse: aus Chatverläufen, Zahlungsströmen oder wiederkehrenden Kontakten. Häufig fehlt jedoch der Kontext. Was wie Kontrolle wirkt, kann in Wahrheit Organisation bedeuten. Was als Abhängigkeit gedeutet wird, basiert womöglich auf freiwilliger Vereinbarung.
Als Strafverteidiger ist es unsere Aufgabe, diese Interpretationen kritisch zu hinterfragen. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für Menschenhandel, Ausbeutung oder Zuhälterei tatsächlich erfüllt sind – und ob die Vorwürfe nachvollziehbar und rechtlich haltbar sind. Denn in vielen Fällen bleibt unklar, ob die Betroffenen tatsächlich unfrei gehandelt haben oder lediglich wirtschaftlich motiviert waren.
Gleichzeitig geht es um mehr als nur Paragrafen: Menschenhandelsverfahren sind hochsensibel, gesellschaftlich stark belastet und für Beschuldigte existenzbedrohend. Eine falsche Strategie zu Beginn kann später kaum korrigiert werden. Deshalb ist eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung entscheidend – mit klarer Analyse, gezielter Antragstaktik und Verständnis für die Dynamik hinter dem Vorwurf.

Elemente eines Strafverfahrens: Menschenhandel und Zuhälterei
Strafbefehl
Festnahme / Verhaftung
Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung
Erkennungsdienstliche Behandlung
Strafverfahren
Revision
Untersuchungshaft / Haft
Internationale Rechtshilfe
Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei Sexual- und Ausbeutungsdelikten
Kanzlei Günther bietet Ihnen genau das: eine spezialisierte Strafverteidigung mit klarem Fokus auf Ausbeutungs- und Sexualstrafrecht. Wir kennen die typischen Fehlerquellen in Ermittlungsakten, setzen gezielt Beweisanträge ein und nehmen früh Einfluss auf die Ausrichtung des Verfahrens – bevor Vorverurteilungen greifen.
Was Sie bei mir erwartet:
19 Jahre Erfahrung in der Strafverteidigung
Persönliche Beratung ohne Umwege
Individuelle Verteidigung statt Standardlösung
FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wann ist Zuhälterei strafbar?
Die Straftatbestände gemäß § 181a StGB betreffen insbesondere die illegale Prostitution, da hier die Gefahr besonders groß ist, dass die sexuelle Selbstbestimmung von Prostituierten eingeschränkt wird. Zuhälter, die einer anderen Person für die Ausübung von illegaler Prostitution Weisungen erteilen, sie überwachen oder ausbeuten, machen sich strafbar, wenn sie dabei die sexuelle Selbstbestimmung der Prostituierten einschränken und sich dirigierend und kontrollierend verhalten.
In diesem Paragrafen wird die persönliche Abhängigkeit zum Zuhälter beleuchtet und stellt die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten in den Vordergrund.
Es werden verschiedene Formen der Zuhälterei definiert:
Ausbeuterische Zuhälterei:
Ausschlaggebend für den Straftatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der subjektive Eigennutz des Zuhälters. Wer eine Prostituierte ausbeutet und ihre Abhängigkeit ausnutzt, um seines Vermögensvorteils willen handelt strafbar. Der Prostituierten entsteht durch diese Form der Zuhälterei ein Schaden und eine wirtschaftliche Verschlechterung.
Dieses Missverhältnis tritt in der Regel ein, wenn eine Prostituierte den Großteil ihrer Einnahmen an den Zuhälter abtreten muss.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Zuhälter eine Beziehung zu der Prostituierten führt, die über den Einzelfall hinaus geht. Ob diese Beziehung auf einer persönlichen oder einer rein wirtschaftlichen Ebene stattfindet, ist irrelevant, solange sie auf Dauer angelegt ist.
Dirigistische Zuhälterei
Unter dem Begriff der dirigistischen Zuhälterei ist eine Form der Zuhälterei gemeint, die dirigierend, also stark kontrollierend und weisungsgebend ist.
Ergreift der Zuhälter Organisations- bzw. Kontrollmaßnahmen, die die freie Entscheidungsfreiheit der Prostituierten einschränkt, fällt dies unter § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Die Anweisungen können die Dauer, die Örtlichkeit, das Ausmaß der Prostitutionsausübung oder die Anzahl der Freier betreffen. Darüber hinaus auch die Arbeitszeiten und den Urlaub der Prostituierten.
Durch die Einführung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) können typische Kontrollmaßnahmen allerdings als arbeitsrechtliche Verpflichtungen begründet werden und fallen dann nicht mehr unter § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB.
Wie bei der ausbeuterischen Zuhälterei, müssen die Überwachung und Kontrolle dabei über den Einzelfall hinausgehen und eine Abhängigkeit der Prostituierten zum Zuhälter zur Folge haben.
Kupplerische Zuhälterei
Die Kupplerische Zuhälterei wird auch als gewerbsmäßige fördernde Zuhälterei verstanden und wird gemäß § 181a Abs. 2 StGB verfolgt.
Der Zuhälter fördert aktiv die Prostitutionstätigkeit in gewerblicher Absicht durch die Vermittlung sexuellen Verkehrs. Entsteht durch diese Vermittlungen eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit von der Prostituierten zum Zuhälter, begeht der Zuhälter ein strafbares Delikt.
Kann ich trotz einvernehmlicher Absprachen wegen Menschenhandel verurteilt werden?
Ja, denn entscheidend ist nicht allein die Freiwilligkeit der betroffenen Person, sondern ob eine Zwangslage, Abhängigkeit oder Täuschung ausgenutzt wurde. Auch wirtschaftlicher Druck oder emotionale Bindungen können als Ausbeutung gewertet werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung tatsächlich vorliegen – und ob der Vorwurf dem rechtlichen Rahmen standhält.
Ist Zuhälterei automatisch Menschenhandel?
Nein – Zuhälterei ist ein eigenständiger Straftatbestand (§ 181a StGB). Wenn jedoch Ausbeutung, Kontrolle oder Täuschung im Spiel sind, kann der Vorwurf in Richtung Menschenhandel erweitert werden. Die Übergänge sind fließend, und die Einordnung hat erheblichen Einfluss auf das Strafmaß. Eine juristisch präzise Abgrenzung ist entscheidend für Ihre Verteidigung.
Wann verjährt Menschenhandel – und kann ich trotzdem noch belangt werden?
Die Verjährung bei Menschenhandel richtet sich nach dem Strafmaß. In der Regel beginnt die Frist mit dem Tag der letzten tatbezogenen Handlung. Bei Menschenhandel zur sexuellen oder zur Arbeitsausbeutung liegt die Verjährungsfrist zwischen 10 und 20 Jahren – bei besonders schweren Fällen sogar bei 30 Jahren. In besonders gravierenden Konstellationen, etwa wenn Minderjährige betroffen sind oder das organisierte Verbrechen eine Rolle spielt, kann sich die Verjährung noch weiter hinausschieben. Wir prüfen in jedem Einzelfall, ob eine strafrechtliche Verfolgung noch zulässig ist – oder ob eine Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung möglich ist.
Langjährige Erfahrung im Strafrecht
Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei
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