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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Anzeige wegen sexueller Nötigung erhalten? - Ihre Strafverteidigung in München

Der Vorwurf der sexuellen Nötigung ist belastend – strafrechtlich wie persönlich. Schon eine Anzeige kann Hausdurchsuchung, Vernehmung oder Rufschädigung zur Folge haben. Als erfahrene Strafverteidiger prüfen wir, ob ein strafbares Verhalten nach § 177 StGB vorliegt – und verteidigen Sie entschlossen.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Was unter sexueller Nötigung juristisch zu verstehen ist

Sexuelle Nötigung liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person durchgesetzt wird – typischerweise unter Anwendung von Gewalt, durch Drohung oder durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage. Seit der Reform des Sexualstrafrechts 2016 gilt das Prinzip: „Nein heißt Nein“. Das bedeutet, dass allein der erkennbare Widerstand genügt – selbst wenn keine körperliche Gegenwehr erfolgt. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist ein unmittelbarer Körperkontakt mit sexuellem Bezug.

Besonders schwere Fälle – etwa unter Einsatz von Waffen oder bei erheblichen gesundheitlichen Folgen – werden rechtlich als Vergewaltigung gewertet und mit deutlich höheren Strafen geahndet. Eine frühzeitige Verteidigung bei sexueller Nötigung ist deshalb entscheidend, um den Tatvorwurf rechtlich sauber einzuordnen und Missverständnisse im Verfahren zu vermeiden.

„Nein heißt Nein“

Seit 2016 ist nicht mehr die Gewaltanwendung entscheidend, sondern der erkennbare Wille der betroffenen Person.

§ 177 StGB

Regelt sexuelle Handlungen gegen den Willen – mit Körperkontakt, sexueller Motivation und ohne Einverständnis.

Besonders schwere Fälle

Wenn eine Waffe im Spiel ist, das Opfer verletzt wird oder massive Drohungen vorliegen, drohen bis zu 15 Jahre Haft.

Frühzeitige Verteidigung

In frühen Verfahrensphasen können Weichen gestellt werden – z. B. durch Aussageverweigerung, Akteneinsicht oder Beweisanträge.

Welche Handlungen gelten als sexuelle Nötigung?

Der Straftatbestand der sexuellen Nötigung umfasst eine Vielzahl an Handlungen – oft mit sehr unterschiedlicher Ausprägung. Entscheidend ist nicht nur, ob ein sexueller Kontakt stattfand, sondern ob er gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person durchgesetzt wurde. Das Strafgesetzbuch (§ 177 StGB) nennt verschiedene Konstellationen: von Drohungen über körperliche Gewalt bis hin zur Ausnutzung schutzloser Situationen. Im Folgenden zeigen wir Beispiele auf, die regelmäßig zu Ermittlungen führen – auch wenn objektive Beweise häufig fehlen.

Wenn eine Person klar signalisiert, dass sie eine Handlung nicht möchte – verbal („Nein“) oder nonverbal (Abwehr, Zurückweichen) – und diese trotzdem vorgenommen wird, liegt sexuelle Nötigung vor. Das gilt auch ohne Gewalt oder Schreie, wenn der Widerstand erkennbar war.

Wird eine sexuelle Handlung durch Drohung erzwungen – z. B. mit beruflichen Konsequenzen, Gewalt oder sozialem Druck – kann das den Tatbestand erfüllen. Entscheidend ist, ob sich das Opfer tatsächlich bedrängt oder ausgeliefert fühlte.

Wenn das Opfer nicht in der Lage ist, sich zu wehren oder zu fliehen – etwa aufgrund von Alkohol, Drogen, Schlaf oder körperlicher Schwäche – und das vom Täter bewusst ausgenutzt wird, gilt das als strafbare sexuelle Nötigung.

Wird eine sexuelle Handlung durch körperliche Überlegenheit oder Gewalt erzwungen – etwa durch Festhalten, Drücken oder Blockieren des Weges – liegt regelmäßig eine strafbare Handlung nach § 177 StGB vor.

Auch ein Übergriff in vermeintlich harmlosen Situationen – z. B. beim Heimbringen, im Freundeskreis oder am Arbeitsplatz – kann als sexuelle Nötigung gewertet werden, wenn keine Einwilligung vorlag.

Diese Strafen sind bei sexueller Nötigung zu erwarten

Freiheitsstrafe ab 6 Monate bis 5 Jahre

- Sexuelle Handlung plus entgegenstehender Wille des Opfers
- Sexuelle Handlung plus Ausnutzung, dass das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden kann

Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bis hin zu 5 Jahren

Sexuelle Nötigung plus Gewaltanwendungen, Drohungen oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage

Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren

- Sexuelle Nötigung plus Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs oder einer Waffe
- Sexuelle Nötigung plus schwerer Gesundheitsschädigung des Opfers

Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren

- Sexuelle Nötigung plus Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs oder einer Waffe
- Sexuelle Nötigung plus Gefahr des Todes des Opfers
Die rechtlichen Grenzen zwischen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung sind im Strafgesetzbuch unter § 177 StGB geregelt – die Übergänge sind dabei oft fließend. Entscheidend für das Strafmaß sind die Schwere der sexuellen Handlung, die Art der Nötigung (z. B. Drohung, Gewalt, Ausnutzung) sowie mögliche erschwerende Umstände.

Bei „einfacher“ sexueller Nötigung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Wird die Tat mit Gewalt, unter Einsatz von Waffen oder gegen besonders schutzlose Personen begangen, liegt die Mindeststrafe deutlich höher – teilweise bei drei oder fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Tat als Vergewaltigung gewertet werden.

Weniger schwerwiegende Fälle, etwa ohne körperlichen Kontakt oder bei rein verbalen Übergriffen, können unter Umständen als einfache Nötigung nach § 240 StGB gewertet werden. In solchen Fällen sind auch Geldstrafen möglich – ein entscheidender Unterschied, den wir als Verteidiger gezielt nutzen können.

Aussage gegen Aussage – was bedeutet das für Ihre Verteidigung bei sexueller Nötigung?

In Verfahren wegen sexueller Nötigung steht häufig allein die Aussage des vermeintlichen Opfers im Raum – ohne objektive Beweise, medizinische Gutachten oder Zeugen. Für die Betroffenen bedeutet das: Die eigene Verteidigung hängt nicht nur von Fakten, sondern vor allem von der Einschätzung der Glaubwürdigkeit ab.

Gerichte orientieren sich in solchen Fällen an sogenannten Aussagepsychologischen Gutachten oder der Detailtiefe und Widerspruchsfreiheit der Angaben. Doch auch hier können Fehler, suggestive Fragen oder Erinnerungslücken das Bild verzerren. Als Strafverteidiger analysieren wir nicht nur die belastende Aussage selbst, sondern auch das Umfeld der Aussageentstehung: Wie kam es zur Anzeige? Gab es persönliche oder emotionale Konflikte? Bestehen mögliche Falschbelastungsmotive?

Gerade bei Vorwürfen, die erst Tage, Wochen oder gar Monate später geäußert werden, ist eine gründliche Prüfung der Glaubhaftigkeit entscheidend. Unser Ziel ist es, durch Akteneinsicht, strategische Anträge und gutachterliche Stellungnahmen die Belastbarkeit der Aussage infrage zu stellen – sachlich, juristisch fundiert und mit dem Ziel, Ihre Position zu stärken.

Elemente eines Strafverfahrens: Sexuelle Nötigung

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 896 741 7719

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei sexueller Nötigung

Ein Vorwurf wegen sexueller Nötigung hat oft weitreichende Folgen – beruflich, privat und strafrechtlich. Schon in der Ermittlungsphase kann sich vieles entscheiden.

Als erfahrene Strafverteidiger prüfen wir sorgfältig, ob die Voraussetzungen nach § 177 StGB tatsächlich vorliegen, und entwickeln eine passgenaue Verteidigungsstrategie. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist jurisches Feingefühl gefragt: Wir analysieren die Belastungsaussage, stellen Beweisanträge und vertreten Ihre Interessen konsequent – diskret und mit einem klaren Ziel: Freispruch oder Verfahrenseinstellung.

Was Sie bei mir erwartet:

Spezialisierung im Sexualstrafrecht

Wir verteidigen seit vielen Jahren in besonders sensiblen Verfahren und wissen, worauf es bei Aussageanalyse, Beweisführung und Strategie ankommt.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Individuelle Verteidigung statt Standardlösung

Jeder Fall ist anders. Ich entwickle eine Strategie, die zur Persönlichkeit und Lebenssituation passt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Sexuelle Nötigung beginnt rechtlich gesehen dann, wenn eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen wird – etwa durch Drohung, Gewalt oder Ausnutzen einer schutzlosen Lage. Entscheidend ist nicht die Intensität der Handlung, sondern ob sie ohne Einwilligung erfolgt. Schon einfache körperliche Berührungen mit sexuellem Bezug können den Tatbestand erfüllen, wenn sie gegen den ausdrücklichen oder erkennbaren Willen der betroffenen Person erfolgen.

In vielen Verfahren gibt es keine objektiven Beweise wie Videos, DNA-Spuren oder Zeugen. Häufig basiert die Anklage allein auf der Aussage der betroffenen Person. In solchen Fällen prüfen Ermittler und Gerichte die Glaubhaftigkeit der Aussagen sehr genau. Als Verteidiger analysieren wir Widersprüche, Kontext und mögliche Belastungsmotive – denn nicht jede Aussage ist automatisch überzeugend. Aussage steht oft gegen Aussage – eine gute Verteidigung ist hier entscheidend.

Für einen Straftatbestand der sexuellen Nötigung ist ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich. Dieser Begriff wird jedoch weit gefasst und so wird beispielsweise ein Samenerguss auf der Kleidung des Opfers bereits als körperlicher Kontakt eingestuft. 

Der Tatbestand wird erfüllt, sobald einer der folgenden Varianten eintrifft:

Küsse, Berührungen und sexuelle Motivation: die Erheblichkeit der sexuellen Handlung.

 

Entscheidend für eine Urteilsfindung und die Ausrichtung der Verteidigungsstrategie ist die Bestimmung des Begriffs der sexuellen Handlung. Gesetzlich ist dieser Begriff nicht klar definiert. 

In § 184h StGB ist leidglich festgehalten, dass es sich um eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit handeln muss. 

Sollte eine Situation nicht in diesem Komplex behandelt werden, wie beispielsweise ein „harmloser“ Kuss oder das Streicheln über den Arm, so kann allenfalls eine Beleidigung gemäß § 185 StGB vorliegen. Hingegen wurde das Betasten des Geschlechtsteils mit vollständig bekleidetem Körper in der Vergangenheit als Erheblichkeit eingestuft. 

Objektiv betrachtet muss die Handlung einen sexuellen Bezug aufweisen. Ist ein sexueller Bezug erkenntlich, ist eine sexuelle Motivation nicht zwingend erforderlich. 

Die Materie ist durch große Komplexität gekennzeichnet und wird in Einzelfallentscheidungen beurteilt, was eine professionelle und kompetente Verteidigungsstrategie unentbehrlich macht. 

Ein Kuss kann als sexuelle Nötigung gewertet werden, wenn er gegen den erkennbaren Willen der anderen Person erfolgt – insbesondere, wenn Druck ausgeübt wurde oder die betroffene Person sich in einer schutzlosen Lage befand. Es kommt nicht auf die Dauer oder Intensität des Kusses an, sondern auf die Frage, ob eine freiwillige Zustimmung vorlag. Das macht die Abgrenzung oft schwierig – und eine präzise juristische Prüfung notwendig.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
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Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
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