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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Anzeige wegen exhibitionistischer Handlung oder Erregung öffentlichen Ärgernisses? Wir helfen Ihnen weiter

Ein strafrechtlicher Vorwurf wie Exhibitionismus oder Erregung öffentlichen Ärgernisses ist für viele Beschuldigte mit enormem Schamgefühl verbunden. Häufig handelt es sich um eine einmalige Grenzüberschreitung, bei der keine Gefahr für andere bestand – und dennoch droht ein Strafverfahren nach § 183 oder § 183a StGB. Wir begegnen Ihrem Fall mit der nötigen Diskretion, prüfen die rechtlichen Voraussetzungen und setzen uns dafür ein, dass aus einem Moment keine lebenslangen Konsequenzen entstehen.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Was ist der Unterschied zwischen Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Die Straftatbestände der exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) und der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) werden häufig verwechselt – juristisch unterscheiden sie sich jedoch deutlich. Exhibitionismus liegt vor, wenn sich eine männliche Person in der Absicht zeigt, eine andere Person sexuell zu belästigen oder zu schockieren. Die Erregung öffentlichen Ärgernisses umfasst hingegen auch Handlungen ohne direkte sexuelle Absicht – etwa Nacktheit an öffentlichen Orten, die als anstößig empfunden wird.

Beide Delikte werden von den Gerichten sensibel bewertet. Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt, hängt stark vom Kontext und der konkreten Wahrnehmung der Handlung ab. Gerade deshalb ist eine genaue rechtliche Einordnung entscheidend – um unangemessene Strafverfolgung zu verhindern.

§ 183 (StGB) Exhibitionistische Handlungen

Exhibitionistische Handlung – strafbar nur bei Männern und nur, wenn eine sexuelle Absicht erkennbar ist.

§ 183a (StGB) Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Erregung öffentlichen Ärgernisses – umfasst z. B. öffentliche Nacktheit oder sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit.

Einzelfall entscheidend

Nicht jede ungewöhnliche Situation im öffentlichen Raum erfüllt automatisch den Straftatbestand.

Keine Vorverurteilung

Gerade bei einmaligem Verhalten oder psychischer Belastung ist ein sensibles Vorgehen entscheidend für das Verfahren.

Was gilt als exhibitionistische Handlung oder Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Die Grenzen zwischen unbedachtem Verhalten, Provokation und strafbarer Handlung sind oft fließend. Ob eine Situation unter § 183 oder § 183a StGB fällt, hängt vom Ort, der Absicht und der Wirkung auf Dritte ab. Nicht jede Nacktheit in der Öffentlichkeit oder ungewöhnliche Verhaltensweise erfüllt automatisch den Straftatbestand – entscheidend ist die Bewertung im Einzelfall.

Eine klassische exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn ein Mann sich vor einer anderen Person entblößt – in der Absicht, diese sexuell zu schockieren oder zu belästigen. Strafbar ist dies nur bei Männern (§ 183 StGB).

Wird eine sexuelle Handlung wie Masturbation an öffentlich zugänglichen Orten vorgenommen – etwa im Park, im Auto oder an Fenstern – kann dies je nach Sichtbarkeit und Wahrnehmung strafbar sein.

Wer sich in der Öffentlichkeit nackt aufhält – etwa im Park, am Fenster oder auf dem Balkon – kann sich nach § 183a StGB strafbar machen, wenn Dritte sich dadurch erheblich gestört fühlen.

Auch einvernehmliche Sexualkontakte im öffentlichen Raum (z. B. Auto, Waldweg) können als Erregung öffentlichen Ärgernisses gelten – wenn sie für Außenstehende sichtbar sind und den öffentlichen Frieden stören.

Wer in der Öffentlichkeit absichtlich pornografische Inhalte zeigt – z. B. auf dem Handy oder Tablet – und dadurch andere belästigt, kann sich ebenfalls strafbar machen, wenn die Handlung als gezielte Provokation gewertet wird.

Auch wenn keine direkte sexuelle Absicht erkennbar ist, kann das Entblößen in der Nähe besonders schutzbedürftiger Gruppen – wie Kinder oder Familien – zu einer Strafbarkeit führen, insbesondere nach § 183a StGB.

Wird jemand mehrfach wegen grenzüberschreitenden Verhaltens in der Öffentlichkeit angesprochen oder ermahnt – und macht dennoch weiter –, kann das Verhalten strafrechtlich relevant werden, selbst wenn die Einzelhandlungen für sich betrachtet geringfügig erscheinen.

Diese Strafen drohen bei exhibitionistischen Handlungen oder Erregung öffentlichen Ärgernisses

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Sowohl § 183 als auch § 183a sehen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen vor – oft abhängig von Vorbelastung und Einsicht.

Wiederholung verschärft das Strafmaß

Bei mehreren Vorfällen oder einschlägigen Vorstrafen kann sich die Strafe deutlich erhöhen – auch Bewährung ist dann gefährdet.

Therapie statt Strafe möglich

In bestimmten Fällen – z. B. bei psychischer Erkrankung oder sexuellen Impulskontrollstörungen – kann eine Therapieauflage statt einer Strafe erfolgen.

Einstellung bei Ersttätern möglich

Gerade bei einmaligem Fehlverhalten, fehlender sexueller Absicht oder kooperativem Verhalten besteht häufig die Chance auf eine Verfahrenseinstellung.
Die Strafandrohung hängt davon ab, ob es sich um eine exhibitionistische Handlung (§ 183 StGB) oder um die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) handelt. Exhibitionismus ist nur bei Männern strafbar und wird in der Regel mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet – in Wiederholungsfällen auch darüber hinaus. Bei § 183a StGB – etwa bei öffentlicher Nacktheit oder sexuellen Handlungen im öffentlichen Raum – drohen ebenfalls Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.

Entscheidend sind Häufigkeit, Wirkung auf Dritte und mögliche Vorbelastungen. In vielen Fällen besteht bei guter Verteidigung die Chance auf eine Einstellung oder milde Sanktion – insbesondere bei Ersttätern oder psychischer Belastung.

Psychische Belastung & Impulskontrolle – warum nicht jede Handlung gleich eine Straftat ist

Nicht jede Handlung ist Ausdruck krimineller Absicht. Viele Personen, die wegen einer exhibitionistischen Handlung oder Erregung öffentlichen Ärgernisses beschuldigt werden, sind weder vorbestraft noch gefährlich. Häufig liegen emotionale Ausnahmesituationen, psychische Belastungen oder Kontrollverluste zugrunde. Das Strafrecht bewertet solche Fälle nicht automatisch wie schwerwiegende Sexualdelikte – entscheidend ist die Einordnung im konkreten Kontext.

In der Verteidigung kommt es darauf an, den Hintergrund der Tat verständlich zu machen: Ging es wirklich um eine gezielte Belästigung – oder um einen einmaligen Kontrollverlust, ausgelöst durch Stress, psychische Instabilität oder Suchterkrankung? Gerade bei Ersttätern kann eine gute Einordnung dazu führen, dass das Verfahren eingestellt oder auf eine Therapieauflage statt Strafe erkannt wird. Wir prüfen, ob Ihr Verhalten überhaupt strafbar war – und setzen alles daran, dass ein Moment der Schwäche nicht zu einem dauerhaften Eintrag im Strafregister führt.

Elemente eines Strafverfahrens: Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 896 741 7719

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Diskrete Strafverteidigung bei exhibitionistischen Vorwürfen

Ein Vorwurf wegen einer exhibitionistischen Handlung oder Erregung öffentlichen Ärgernisses ist für viele Betroffene mit Scham, Angst und sozialer Ausgrenzung verbunden. Gerade deshalb braucht es eine Verteidigung, die ohne Vorurteile arbeitet, aber mit klarem juristischen Blick.

Wir prüfen, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt, analysieren psychische oder situative Hintergründe und verteidigen Sie mit Diskretion – bevor sich ein einmaliger Vorfall dauerhaft auswirkt.

Was Sie bei mir erwartet:

Spezialisierung im Sexualstrafrecht

Erfahrung mit § 183 und § 183a StGB – inklusive Fallabwehr bei Ersttätern, psychischer Belastung oder falscher Bewertung.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Individuelle Verteidigung statt Standardlösung

Jeder Fall ist anders. Ich entwickle eine Strategie, die zur Persönlichkeit und Lebenssituation passt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Nach einer Anzeige wegen exhibitionistischer Handlung nach § 183 StGB wird meist sofort ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es kann zu einer polizeilichen Vorladung, zur Hausdurchsuchung oder sogar zur Untersuchungshaft kommen. Wir prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt – und setzen uns dafür ein, dass das Verfahren eingestellt oder ohne Eintragung beendet wird.

Ja – § 183a StGB gilt für alle Geschlechter. Wenn eine Frau sich etwa nackt in der Öffentlichkeit zeigt oder sexuelle Handlungen sichtbar ausführt, kann das als Erregung öffentlichen Ärgernisses gewertet werden. Im Gegensatz dazu ist § 183 StGB (Exhibitionismus) nach aktueller Rechtslage nur auf Männer anwendbar.

Ja – auch ein einmaliger Vorfall kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn eine sexuelle Motivation vorlag und sich eine andere Person belästigt fühlte. Allerdings bestehen bei einmaligem Verhalten, fehlender Vorbelastung und Einsicht gute Chancen auf eine Verfahrenseinstellung oder Therapieauflage statt Strafe.

Bei einer Verurteilung wegen Exhibitionismus (§ 183 StGB) oder Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) kann ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgen – besonders bei Freiheitsstrafen oder einschlägigen Vorstrafen. Wir setzen alles daran, dies zu vermeiden, etwa durch frühe Verfahrensbeendigung oder alternative Maßnahmen.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
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Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
Zertifikat: Zertifizierter Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA)Google Bewertungen