Anzeige wegen exhibitionistischer Handlung oder Erregung öffentlichen Ärgernisses? Wir helfen Ihnen weiter
Ein strafrechtlicher Vorwurf wie Exhibitionismus oder Erregung öffentlichen Ärgernisses ist für viele Beschuldigte mit enormem Schamgefühl verbunden. Häufig handelt es sich um eine einmalige Grenzüberschreitung, bei der keine Gefahr für andere bestand – und dennoch droht ein Strafverfahren nach § 183 oder § 183a StGB. Wir begegnen Ihrem Fall mit der nötigen Diskretion, prüfen die rechtlichen Voraussetzungen und setzen uns dafür ein, dass aus einem Moment keine lebenslangen Konsequenzen entstehen.

Was ist der Unterschied zwischen Exhibitionismus und Erregung öffentlichen Ärgernisses?
Beide Delikte werden von den Gerichten sensibel bewertet. Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt, hängt stark vom Kontext und der konkreten Wahrnehmung der Handlung ab. Gerade deshalb ist eine genaue rechtliche Einordnung entscheidend – um unangemessene Strafverfolgung zu verhindern.
§ 183 (StGB) Exhibitionistische Handlungen
§ 183a (StGB) Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Einzelfall entscheidend
Keine Vorverurteilung
Was gilt als exhibitionistische Handlung oder Erregung öffentlichen Ärgernisses?
Entblößen der Geschlechtsteile mit sexueller Absicht
Eine klassische exhibitionistische Handlung liegt vor, wenn ein Mann sich vor einer anderen Person entblößt – in der Absicht, diese sexuell zu schockieren oder zu belästigen. Strafbar ist dies nur bei Männern (§ 183 StGB).
Öffentliche Selbstbefriedigung
Wird eine sexuelle Handlung wie Masturbation an öffentlich zugänglichen Orten vorgenommen – etwa im Park, im Auto oder an Fenstern – kann dies je nach Sichtbarkeit und Wahrnehmung strafbar sein.
Nacktheit an öffentlichen Orten
Wer sich in der Öffentlichkeit nackt aufhält – etwa im Park, am Fenster oder auf dem Balkon – kann sich nach § 183a StGB strafbar machen, wenn Dritte sich dadurch erheblich gestört fühlen.
Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit
Auch einvernehmliche Sexualkontakte im öffentlichen Raum (z. B. Auto, Waldweg) können als Erregung öffentlichen Ärgernisses gelten – wenn sie für Außenstehende sichtbar sind und den öffentlichen Frieden stören.
Gezieltes Zeigen intimer Inhalte in der Öffentlichkeit
Wer in der Öffentlichkeit absichtlich pornografische Inhalte zeigt – z. B. auf dem Handy oder Tablet – und dadurch andere belästigt, kann sich ebenfalls strafbar machen, wenn die Handlung als gezielte Provokation gewertet wird.
Unerwartetes Entblößen in der Nähe von Kindern oder Familien
Auch wenn keine direkte sexuelle Absicht erkennbar ist, kann das Entblößen in der Nähe besonders schutzbedürftiger Gruppen – wie Kinder oder Familien – zu einer Strafbarkeit führen, insbesondere nach § 183a StGB.
Wiederholte Provokationen trotz Ermahnung
Wird jemand mehrfach wegen grenzüberschreitenden Verhaltens in der Öffentlichkeit angesprochen oder ermahnt – und macht dennoch weiter –, kann das Verhalten strafrechtlich relevant werden, selbst wenn die Einzelhandlungen für sich betrachtet geringfügig erscheinen.
Diese Strafen drohen bei exhibitionistischen Handlungen oder Erregung öffentlichen Ärgernisses
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
Wiederholung verschärft das Strafmaß
Therapie statt Strafe möglich
Einstellung bei Ersttätern möglich
Entscheidend sind Häufigkeit, Wirkung auf Dritte und mögliche Vorbelastungen. In vielen Fällen besteht bei guter Verteidigung die Chance auf eine Einstellung oder milde Sanktion – insbesondere bei Ersttätern oder psychischer Belastung.
Psychische Belastung & Impulskontrolle – warum nicht jede Handlung gleich eine Straftat ist
In der Verteidigung kommt es darauf an, den Hintergrund der Tat verständlich zu machen: Ging es wirklich um eine gezielte Belästigung – oder um einen einmaligen Kontrollverlust, ausgelöst durch Stress, psychische Instabilität oder Suchterkrankung? Gerade bei Ersttätern kann eine gute Einordnung dazu führen, dass das Verfahren eingestellt oder auf eine Therapieauflage statt Strafe erkannt wird. Wir prüfen, ob Ihr Verhalten überhaupt strafbar war – und setzen alles daran, dass ein Moment der Schwäche nicht zu einem dauerhaften Eintrag im Strafregister führt.

Elemente eines Strafverfahrens: Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses
Strafbefehl
Festnahme / Verhaftung
Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung
Erkennungsdienstliche Behandlung
Strafverfahren
Revision
Untersuchungshaft / Haft
Internationale Rechtshilfe
Diskrete Strafverteidigung bei exhibitionistischen Vorwürfen
Wir prüfen, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt, analysieren psychische oder situative Hintergründe und verteidigen Sie mit Diskretion – bevor sich ein einmaliger Vorfall dauerhaft auswirkt.
Was Sie bei mir erwartet:
Spezialisierung im Sexualstrafrecht
Persönliche Beratung ohne Umwege
Individuelle Verteidigung statt Standardlösung
FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet eine Anzeige wegen Exhibitionismus für mich?
Nach einer Anzeige wegen exhibitionistischer Handlung nach § 183 StGB wird meist sofort ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es kann zu einer polizeilichen Vorladung, zur Hausdurchsuchung oder sogar zur Untersuchungshaft kommen. Wir prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt – und setzen uns dafür ein, dass das Verfahren eingestellt oder ohne Eintragung beendet wird.
Kann ich mich als Frau wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar machen?
Ja – § 183a StGB gilt für alle Geschlechter. Wenn eine Frau sich etwa nackt in der Öffentlichkeit zeigt oder sexuelle Handlungen sichtbar ausführt, kann das als Erregung öffentlichen Ärgernisses gewertet werden. Im Gegensatz dazu ist § 183 StGB (Exhibitionismus) nach aktueller Rechtslage nur auf Männer anwendbar.
Ist eine einmalige exhibitionistische Handlung strafbar?
Muss ich bei Exhibitionismus mit einem Eintrag ins Führungszeugnis rechnen?
Bei einer Verurteilung wegen Exhibitionismus (§ 183 StGB) oder Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) kann ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgen – besonders bei Freiheitsstrafen oder einschlägigen Vorstrafen. Wir setzen alles daran, dies zu vermeiden, etwa durch frühe Verfahrensbeendigung oder alternative Maßnahmen.
Langjährige Erfahrung im Strafrecht
Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei
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