Haben Sie eine Durchsuchung, Vorladung, Anhörung, Verfahren oder Strafbefehl wegen Internetkriminalität erhalten?

Wir informieren Sie zu Strafen im Internetstrafrecht und verteidigen Sie mit Biss.

Die Aufklärungsrate steigt

Viele Beschuldigte wiegen sich angesichts der vermeintlichen Anonymität, ihrer Standortunabhängigkeit und der im World Wide Web herrschenden Unübersichtlichkeit in der trügerischen Sicherheit, sie seien nicht zu identifizieren. Diese Annahme ist jedoch falsch. Angesichts der sich ständig erhöhenden Kontrolldichte handelt es sich beim Internet keineswegs mehr um einen unbeobachteten Raum. Die Kriminalstatistiken belegen in den letzten Jahren einen rasanten Anstieg der Computer- und Internetkriminalität, was nicht nur auf die Zunahme der Internetstraftaten, sondern im besonderen Maße auch die erhöhte Aufklärungsrate der Ermittlungsorgane zurückzuführen ist

Werden Verdächtige durch die Ermittlungsbehörden identifiziert, sind Maßnahmen wie Durchsuchungen verbunden mit der Beschlagnahme von Unterlagen und Computern keine Seltenheit. Neben dem Umstand, dass die Auswertung der Geräte teilweise Monate in Anspruch nimmt, können bei der Prüfung des Festplatteninhalts weitere Dateien und Programme aufgefunden werden, deren Vorhandensein üblicherweise nicht preisgegeben worden wäre (z.B. Raubkopien o.Ä.).

Ist das Darknet ein rechtsfreier Raum?

Das Darknet ist ein spezieller Bereich des Internets, der nur über bestimmte Browser, wie beispielsweise den Tor-Browser zu erreichen ist. Hier sind die Beschaffung von Betäubungsmitteln, Drogen, Arzneimitten oder Waffen ohne große Hürden möglich. Dass das Darknet einen vermeintlich rechtsfreien Raum bietet und die Beschaffung von illegalen Gütern somit ungestraft bleibt, ist jedoch ein Irrglaube.

Immer wieder gelingt es den Ermittlungsbehörden strafbare Handlungen im Darknet zu verfolgen und aufzudecken. Die Ermittlungen sind aufgrund des verschlüsselten Surfens, der den Zugang zum Darknet bietet, jedoch noch mit einem hohen Aufwand verbunden. Die Erfolgsquote der Behörden sieht aktuell entsprechend recht niedrig aus.

Bezahlungen erfolgen im Darknet mittels sogenannter Kryptowährung, wie beispielsweise Bitcoin. Der Handel mit Bitcoin löste in den vergangenen Jahren einen regelrechten Hype aus. Dies nahmen viele Unternehmer zum Anlass, Cybercrime mit Hilfe von Kryptowährung zu betreiben.

Seit einigen Jahren plant der Gesetzgeber für solche Straftaten die Einführung eines neuen Paragrafen, der den Ermittlungsbehörden den Zugang zu personenbezogenen Daten erleichtern soll. Ein visierter Strafverteidiger kann anhand der aktuellen rechtlichen Lage mögliche Konsequenzen einschätzen und eine passende Verteidigungsstrategie erstellen.

Verkauft und nicht geliefert? Betrug im Internet

Es gibt viele Betrugsmethoden im Internet. Der Online-Handel boomt seit Jahren. Insbesondere seit Beginn der Corona Pandemie gewinnt die Branche noch stärkeren Zuwachs. Bestellungen mit wenigen Klicks tätigen oder eigene Waren verkaufen ist so einfach wie nie zuvor. Beinahe ebenso unkompliziert gestalten sich Delikte des Warenbetrugs. Viele Menschen sind hier bereits dem Betrug zum Opfer gefallen.

Der Warenbetrug stellt eine Sonderform des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB dar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert werden.

Es gibt verschiedene Handlungen, die Warenbetrug ausmachen können. Oftmals trifft man im Bereich des Internetbetrugs auf äußerst gut organisierte Banden, die ein weltweites Netzwerk aufgebaut haben und ohne Einschränkungen agieren.

Handel ordnungsgemäß, Paket verloren gegangen

Der Verkauf zwischen Käufer und Verkäufer verlief ordentlich, die Ware wurde versendet, kam jedoch nie beim Käufer an. Insbesondere bei Sendungen ohne Nachverfolgungsmöglichkeit steht nun ein möglicher Warenbetrug im Raum.

Pakete und Päckchen gehen auf dem Postweg immer wieder verloren. Bereits in den Zentren der Zustellungsbetriebe kommt es öfters zu Verlusten. Dies kann an internen Vorgängen oder auch an Beteiligungen Dritter liegen.

Wird bei der Zustellung der Empfänger nicht angetroffen, wird die Ware häufig an einem Ablageort hinterlegt. Auch dies bietet die Möglichkeit der Entwendung durch Dritte.

Zustand der Ware zweifelhaft

Bei Ware aus zweiter Hand wird der Käufer in der Regel über den Zustand der Ware vom Verkäufer informiert. Hierbei kann es zu Falschaussagen der Verkäufer der kommen und durch ein anderes Verständnis beim Käufer. Weicht die verkaufte Ware vom angebotenen Zustand ab, kann das Delikt des Warenbetrugs eintreten.

Verkaufte Ware wird nicht abgeschickt

Eine weitere Variante des Warenbetrugs kann vorliegen, wenn ein Verkäufer Ware online anbietet und verkauft, diese jedoch nicht verschickt.

Damit dieses Vorgehen dem Strafbestand des Warenbetrugs entspricht, muss eine Bereicherungsabsicht vorliegen. Diese muss dem Verkäufer nachgewiesen werden, was sich häufig als recht kompliziert darstellt.

Liegen beim Beschuldigten besondere Umstände vor, wie beispielsweise ein Krankenhausaufenthalt oder sonstige Belastungs- und Ausnahmesituationen (Trennung, Tod einer nahestehenden Person), ist die Nichterfüllung der Verpflichtung nicht direkt als Delikt einzustufen. In solchen Fällen ist für den Einzelfall zu prüfen, ob der Absender haftbar gemacht werden kann.

Verkäufer können sich gemeinsam mit einem spezialisierten Anwalt gegen unbegründete Anschuldigungen wehren. Bei (falschen) Repressalien der Käufer können Rechte und Möglichkeiten zur Verteidigung gemeinsam erarbeitet werden.

Cybermobbing

In Online-Foren oder auf Social-Media-Kanälen scheint die Hemmschwelle für verbale Angriffe tiefer als in der analogen Welt zu liegen. Unter Umständen kann dies als Cybermobbing verstanden werden und eine Straftat darstellen. Je nach Auslegung und Inhalt können folgende Paragrafen greifen:

Kinderpornografie

Ein häufiger Fall von Internetstrafrechts-Fällen ist Kinderpornografie: Das Verbreiten von kinderpornografischen Schriften wird streng nachverfolgt und in der Regel mit einer Freiheitsstrafe versehen.

Das Bundeskriminalamt und die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) entlarvten im Frühjahr 2021 die Plattform „Boystown“, auf der kinderpornografisches Material verbreitet wurde. Es wurden drei Männer festgenommen, die als Administratoren der Seite tätig gewesen sein sollen. „Boystown“ bot rund 400.000 Nutzern weltweit eine Plattform, die nur über das Darknet erreichbar war. Mit Hilfe von Undercover-Polizisten verschafften sich die Ermittlungsbehörden den Zugang.

Doch jüngste Fälle zeigen wiederum auch, dass Strafen, die unter § 184b StGB fallen, auch mit einer Bewährungsstrafe bestraft werden können.

Diese Delikte gehören ebenfalls zum Internet- und Onlinestrafrecht

Fachmännische Unterstützung für das Onlinerecht

Computer- und Internetstrafsachen verlangen sowohl den Strafverfolgungsorganen als auch den Strafverteidigern besondere Kenntnisse ab. Die zutreffende Bewertung etwa technischer Abläufe, digitaler Beweismittel und sonstiger Besonderheiten wird nur demjenigen Gelingen, der über diese Kenntnisse verfügt. Ohne solche Kenntnisse hingegen wird ein erfolgreiches Handeln nur schwer möglich sein.

Bei einem Vorwurf einer Internetstraftat ist es dringend empfehlenswert, sich frühestmöglich rechtliche Beratung durch eine fachlich visierte Strafverteidigung zu holen.

Bei Computer- und Internetstrafsachen handelt es sich rechtlich gesehen nicht um einen klar abgrenzbaren Bereich. Mithilfe von Computern und dem Internet werden heute Straftaten quer durch das Strafgesetzbuch begangen, wobei sich zahlreiche strafrechtlich relevante Bereiche überschneiden.

Elemente des Strafverfahrens​

Kanzlei Günther - Strafrecht in München

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