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Anwalt bei Körperverletzung in München

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Welche körperlichen Folgen erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung?

Im juristischen Sinne werden beim Delikt der Körperverletzung drei mögliche Konsequenzen unterschieden, nämlich die Verletzung des körperlichen Wohlbefindens, die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit sowie die Einwirkung auf die Gesundheit einer Person.

Es ist dabei jedoch nicht notwendig, dass beispielsweise Blut fließt oder ein Knochenbruch diagnostiziert wird. Eine Körperverletzung kann auch dann vorliegen, wenn jemandem die Haare abgeschnitten wurden oder auch Angsterscheinungen, Schlafstörungen und Herzklopfen in Folge einer Straftat auftreten.

Wird ein pathologischer Zustand hervorgerufen, der das normale Funktionieren des Körpers beeinträchtigt, dann wird von einer Gesundheitsschädigung gesprochen Hierbei ist es irrelevant, ob dieser Zustand schwerwiegend oder nur vorrübergehend ist.

Kurz und prägnant:

  • Eine Körperverletzung findet statt, wenn eine Person misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird.

  • Auch psychische Beeinträchtigungen können eine Gesundheitsschädigung darstellen.

  • Der Täter muss vorsätzlich, also wissentlich und willentlich handeln.

  • Liegt eine Einwilligung der Person vor, ist die Körperverletzung nicht strafbar.

Ausführungen und Schwere der Körperverletzung

Bei der Einstufung des Straftatbestands kommt es auf die Auswirkung und die Ausführung der Körperverletzung an. Der Gesetzgeber hat hierzu eine Vielzahl an Paragrafen verfasst, die den gesamtem Abschnitt 17 des StGB umfassen. Hier werden verschiedene Ausführungen der Tat definiert, die gemäß der Schwere Einfluss auf die zu erwartende Strafe haben.

Folgende Ausprägungen werden unterschieden:

Unter dem Begriff der Körperverletzung versteht man im rechtlichen Kontext die vorsätzliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person durch körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Der Grundtatbestand der Körperverletzung wird in § 223 StGB erfasst.

Gefährliche Körperverletzung

Bei der gefährlichen Körperverletzung schädigt der Täter das Opfer unter Verwendung von beispielsweise Gift, Waffen, gefährlichen Werkzeugen, mit anderen Beteiligten oder durch eine lebensgefährdende Behandlung. Bereits der Versuch steht unter Strafe. Wenn also eine einfache Körperverletzung in einer spezifischen Art und Weise begangen wird, ist die Rede von einer gefährlichen Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung

Die Einstufung als schwere Körperverletzung tritt ein, sobald das Opfer aufgrund der Körperverletzung Beeinträchtigungen im Seh- oder Sprechvermögen erhält, die Fortpflanzungsfähigkeit oder ein wichtiges Körperglied verliert. Ebenfalls wenn das Opfer dauerhaft entstellt wird oder eine Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung zurückbleiben.

Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung handelt es bei der schweren Körperverletzung nicht um die Schwere der Tathandlung, sondern  um die Schwere der Tatfolgen.

Körperverletzung mit Todesfolge

Wird nicht nur das körperliche Wohlergehen des Opfers betroffen, sondern es kommt zur Todesfolge der verletzten Person, ist mit einem hohen Strafmaß gemäß § 227 StGB zu rechnen.

Oftmals tritt diese Deliktsform bei eskalierten Schlägereien ein – ohne, dass der Täter das Opfer gezielt töten wollte.

Fahrlässige Körperverletzung

Fügt der Täter dem Opfer fahrlässig eine Gesundheitsschädigung zu oder beeinträchtigt die körperliche Unversehrtheit des Opfers, fällt dies unter den strafbaren Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung.

Insbesondere bei Verkehrsunfällen kommt dieser Tatbestand in Betracht. Die fahrlässige Körperverletzung ist die mildeste Variante der Körperverletzung.

Straffreiheit durch Einwilligung des Verletzten

In der Praxis wird zwischen dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand unterschieden.

Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands wird ein Vergleich zwischen Wohlbefinden und körperlicher Gesundheit vor und nach einer Tat unternommen und geprüft, ob eine Verschlechterung eingetreten ist.

Der subjektive Tatbestand liegt vor, sobald der Täter vorsätzlich handelt, also willentlich und wissentlich. Die Gesundheitsschädigung des Opfers nimmt der Täter dabei billigend in Kauf.

Sonderfall ärztliche Behandlung

Eine Besonderheit liegt dann vor, wenn eine Körperverletzung in der Folge einer ärztlichen Behandlung eingetreten ist. Unterlässt ein Arzt, der guten Willens handelt, eine vorherige Aufklärung über etwaige Risiken eines Eingriffs, so ist von Körperverletzung auszugehen.

Umstritten ist diese Regelung deshalb, weil im Rahmen des subjektiven Tatbestands kein Vorsatz einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung vorgelegen haben kann.

Sobald eine Einwilligung oder eine mutmaßliche Einwilligung der verletzten Person vorliegt, ist die Tat nicht strafbar.

Bei Körperverletzung drohen bis zu 5 Jahre Haft.

Die Körperverletzung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein „weites Feld“. Gemäß Definition gilt jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person als Körperverletzung, wobei sich in der Art und Weise der Ausübung deutliche Unterschiede zeigen können. Geregelt wird der Straftatbestand der Körperverletzung in den § 223 bis § 231 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Gut zu wissen: Einwilligung im privaten Bereich

Bei Sportteilnehmern wird davon ausgegangen, dass sie einer leichten Körperverletzung eingewilligt haben. Strafbare Körperverletzungen im Sport entstehen demnach nur durch absichtliche Verletzungen und grob unsportliche Handlungen.

Anders sieht es bei häuslicher Gewalt aus. Hier wird eine Verletzung des Opfers, die der Täter gewollt und gewillt ausübt, als strafbare Körperverletzung definiert.

Nicht jedes Delikt muss strafrechtlich verfolgt werden

Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB ist ein klares Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass das Delikt nur verfolgt wird, wenn (zusätzlich zur Anzeige) ein Strafantrag gestellt wird.

Liegt allerdings ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung vor, dann kann die Tat auch ohne Strafantrag von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, leichtfertig gehandelt hat oder dem Opfer erhebliche Verletzungen zugefügt hat.

Diese Strafen müssen erwartet werden

Der Strafrahmen richtet sich nach dem Ausmaß und der Schwere der Körperverletzung und reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.

Bei Delikten der Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erwarten. Ersttäter mit einem qualifizierten Strafverteidiger werden bei einer leichten Verletzung des Opfers oftmals mit einer Geldstrafe bestraft.

Auch für die Fahrlässigkeit die Körperverletzung kann gemäß § 229 StGB eine Geldstrafe verhängt werden – jedoch auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Für gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB gilt in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, für schwerere Delikte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Strafrahmen für schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) orientiert sich ebenfalls an der Ausführung der Tat. Es ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Wird die Tat absichtlich oder wissentlich ausgeführt, erhöht das Strafmaß sich auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren ist zu erwarten, sobald der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge eintritt − § 227 StGB.

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