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Voraussetzungen für Körperverletzung

Die Körperverletzung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein „weites Feld“. Gemäß Definition gilt jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person als Körperverletzung, wobei sich in der Art und Weise der Ausübung deutliche Unterschiede zeigen können. Geregelt wird der Straftatbestand der Körperverletzung in den § 223 bis § 231 des Strafgesetzbuchs (StGB).
  •  Eine Körperverletzung findet statt, wenn eine Person misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird.
  • Auch psychische Beeinträchtigungen können eine Gesundheitsschädigung darstellen.
  • Der Täter muss vorsätzlich, also wissentlich und willentlich handeln.
  • Liegt eine Einwilligung der Person vor, ist die Körperverletzung nicht strafbar.

Strafmaß bei Körperverletzung

Bei Körperverletzung drohen bis zu 5 Jahre Haft, in schweren Fällen und bei Todesfolge bis zu 10 Jahre.

Welche körperlichen Folgen erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung?​

Im juristischen Sinne werden beim Delikt der Körperverletzung drei mögliche Konsequenzen unterschieden, nämlich die Verletzung des körperlichen Wohlbefindens, die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit sowie die Einwirkung auf die Gesundheit einer Person. Es ist dabei jedoch nicht notwendig, dass beispielsweise Blut fließt oder ein Knochenbruch diagnostiziert wird. Eine Körperverletzung kann auch dann vorliegen, wenn jemandem die Haare abgeschnitten wurden oder auch Angsterscheinungen, Schlafstörungen und Herzklopfen in Folge einer Straftat auftreten. Wird ein pathologischer Zustand hervorgerufen, der das normale Funktionieren des Körpers beeinträchtigt, dann wird von einer Gesundheitsschädigung gesprochen Hierbei ist es irrelevant, ob dieser Zustand schwerwiegend oder nur vorrübergehend ist.

Ausführungen und Schwere der Körperverletzung

Bei der Einstufung des Straftatbestands kommt es auf die Auswirkung und die Ausführung der Körperverletzung an. Der Gesetzgeber hat hierzu eine Vielzahl an Paragrafen verfasst, die den gesamtem Abschnitt 17 des StGB umfassen. Hier werden verschiedene Ausführungen der Tat definiert, die gemäß der Schwere Einfluss auf die zu erwartende Strafe haben.

 

Fügt der Täter dem Opfer fahrlässig eine Gesundheitsschädigung zu oder beeinträchtigt die körperliche Unversehrtheit des Opfers, fällt dies unter den strafbaren Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB. Insbesondere bei Verkehrsunfällen kommt dieser Tatbestand in Betracht. Die fahrlässige Körperverletzung ist die mildeste Variante der Körperverletzung.

Bei der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 StGB schädigt der Täter das Opfer unter Verwendung von beispielsweise Gift, Waffen, gefährlichen Werkzeugen, mit anderen Beteiligten oder durch eine lebensgefährdende Behandlung. Bereits der Versuch steht unter Strafe. Wenn also eine einfache Körperverletzung in einer spezifischen Art und Weise begangen wird, ist die Rede von einer gefährlichen Körperverletzung.

Für gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB gilt in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, für schwerere Delikte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Die Einstufung als schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB tritt ein, sobald das Opfer aufgrund der Körperverletzung Beeinträchtigungen im Seh- oder Sprechvermögen erhält, die Fortpflanzungsfähigkeit oder ein wichtiges Körperglied verliert. Ebenfalls wenn das Opfer dauerhaft entstellt wird oder eine Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung zurückbleiben.

Anders als bei der gefährlichen Körperverletzung handelt es bei der schweren Körperverletzung nicht um die Schwere der Tathandlung, sondern  um die Schwere der Tatfolgen.

Der Strafrahmen für schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) orientiert sich ebenfalls an der Ausführung der Tat. Es ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Wird die Tat absichtlich oder wissentlich ausgeführt, erhöht das Strafmaß sich auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Wird nicht nur das körperliche Wohlergehen des Opfers betroffen, sondern es kommt zur Todesfolge der verletzten Person, ist mit einem hohen Strafmaß gemäß § 227 StGB zu rechnen. Oftmals tritt diese Deliktsform bei eskalierten Schlägereien ein – ohne, dass der Täter das Opfer gezielt töten wollte.

Eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren ist zu erwarten, sobald der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge eintritt.

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