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Anwalt bei Nötigung in München
In der Praxis als Strafverteidiger in München sind besonders schwere Fälle unter anderem dann gegeben, wenn die Nötigung der Erzwingung einer sexuellen Handlung oder eines Schwangerschaftsabbruchs dient. Des Weiteren wirkt sich eine Nötigung in der Position eines Amtsträgers negativ aus.
Gegenüber anderen Bereichen des Strafrechts unterscheidet sich sich der Paragraf der Nötigung dadurch, dass die reine Feststellung eines Straftatbestands noch nicht für die Rechtswidrigkeit ausreicht. Es muss stets nach Absatz (2) die Verwerflichkeit festgestellt werden. Diese Unterscheidung ist in der Alltagspraxis allzu verständlich, denn vielfach handelt es sich bei einer formalen „Nötigung“ um eine Drohung, die im Verhältnis zur Situation steht und damit als „sozialadäquat“ gelten kann. Ein Beispiel ist die Androhung einer Klage gegenüber einem säumigen Schuldner oder auch die Drohung mit einer Anzeige bei regelmäßigem Zuparken einer Einfahrt etc.
Zur Straftat wird eine Nötigung immer dann, wenn das Tatbestandsmerkmal der Gewalt hinzukommt, doch finden auch hier Diskussionen darüber statt, wann überhaupt von Gewalt auszugehen ist und wann ein körperlicher Einsatz als nicht-gewalttätig angesehen werden muss. Beispiele hierfür sind Sitzblockaden oder das widerrechtliche Sperren von Wegen. In diesen Fällen finden sich regelmäßig Überschneidungen zwischen dem § 240 StGB und der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB bzw. gefährlicher Eingriffen in den Verkehr nach § 315 StGB.
Auch ein Aspekt der Nötigung ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Zwar wird die Bedrohung unter § 241 StGB eigenständig geregelt, doch muss auch für die Ahndung einer Nötigung mit einem spürbaren Nachteil für das Opfer gedroht werden.
In der rechtlichen Praxis ist die Nötigung aber immer mit anderen Bereichen verbunden, auf die in konkreten Gerichtsfällen ausgewichen wird. Beispiele sind die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB oder auch die sexuelle Nötigung (§ 177 StgB).
Bei Nötigung drohen bis zu 3 Jahre Haft, im besonders schweren Fall bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Die Nötigung ist in § 240 StGB geregelt. Es handelt sich um eine Straftat, die gegen die Freiheit des Willens und die Freiheit der Willensbetätigung verstößt. Das Strafmaß bei Nötigung variiert deutlich und richtet sich – wie auch in anderen Gesetzen – nach der Schwere. Im ersten Abschnitt des § 240 StGB heißt es hierzu, dass eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder auch eine Geldstrafe möglich sind. Wird jedoch nach Absatz (4) ein besonders schwerer Fall ruchbar, so liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsentzug.
Hinweise zum Strafprozess
- 1. Strafbefehl
- 2. Festnahme / Verhaftung
- 3. Online- oder Hausdurchsuchung
- 4. Erkennungsdienstliche Behandlung
- 5. Strafverfahren
- 6. Revision
- 7. Untersuchungshaft/ Haft
- 8. Internationale Rechtshilfe