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Strafverteidiger bei Nötigung in München

Katja Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und Strafverteidigerin aus München.

Prof. Dr. Gottfried Rühlemann ist Professor für internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht an der Hochschule München.

Strafen bei Nötigung

Bei Nötigung drohen eine Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Haft.​ Die Straftat ist in § 240 StGB geregelt. Wird jedoch nach Absatz (4) ein besonders schwerer Fall ruchbar, so liegt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 5 Jahren Freiheitsentzug. In der Praxis sind besonders schwere Fälle unter anderem dann gegeben, wenn die Nötigung der Erzwingung einer sexuellen Handlung oder eines Schwangerschaftsabbruchs dient. Des Weiteren wirkt sich eine Nötigung in der Position eines Amtsträgers negativ aus.

Unterschied zu anderen Straftaten

Gegenüber anderen Bereichen des Strafrechts unterscheidet sich sich der Paragraf der Nötigung dadurch, dass die reine Feststellung eines Straftatbestands noch nicht für die Rechtswidrigkeit ausreicht. Es muss stets nach Absatz (2) die Verwerflichkeit festgestellt werden. Diese Unterscheidung ist in der Alltagspraxis allzu verständlich, denn vielfach handelt es sich bei einer formalen „Nötigung“ um eine Drohung, die im Verhältnis zur Situation steht und damit als „sozialadäquat“ gelten kann. Ein Beispiel ist die Androhung einer Klage gegenüber einem säumigen Schuldner oder auch die Drohung mit einer Anzeige bei regelmäßigem Zuparken einer Einfahrt etc.

Zur Straftat wird eine Nötigung immer dann, wenn das Tatbestandsmerkmal der Gewalt hinzukommt, doch finden auch hier Diskussionen darüber statt, wann überhaupt von Gewalt auszugehen ist und wann ein körperlicher Einsatz als nicht-gewalttätig angesehen werden muss.

Beispiele hierfür sind:

  • Sitzblockaden oder das widerrechtliche Sperren von Wegen. In diesen Fällen finden sich regelmäßig Überschneidungen zwischen dem § 240 StGB und der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB bzw. gefährlicher Eingriffen in den Verkehr nach § 315 StGB.
  • Auch ein Aspekt der Nötigung ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Zwar wird die Bedrohung unter § 241 StGB eigenständig geregelt, doch muss auch für die Ahndung einer Nötigung mit einem spürbaren Nachteil für das Opfer gedroht werden.

In der rechtlichen Praxis ist die Nötigung aber immer mit anderen Bereichen verbunden, auf die in konkreten Gerichtsfällen ausgewichen wird. Beispiele sind die räuberische Erpressung gemäß § 255 StGB oder auch die sexuelle Nötigung (§ 177 StgB).

Elemente des Strafverfahrens

Kanzlei Günther - Strafrecht in München

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