Kindesmissbrauch: Anzeige, Strafe, Verjährung – wir klären auf
Der Schock sitzt tief: Eine Anzeige wegen Kindesmissbrauchs kann Ihr gesamtes Leben auf den Kopf stellen. Gerade bei Aussagen ohne objektive Beweise ist schnelles und professionelles Handeln entscheidend. Wir stehen an Ihrer Seite – prüfen die Sachlage, verteidigen Ihre Rechte und informieren Sie über Strafen, Verjährung und die nächsten Schritte im Strafverfahren.

Was bei einer Anzeige wegen Kindesmissbrauch zu beachten ist
Ein weiterer Straftatbestand liegt beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen oder Schutzbefohlenen vor. Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann das Leben des Beschuldigten massiv belasten. Daher ist es wichtig, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen – besonders bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen oder bei Verdacht auf falsche Anschuldigungen.
Strafe
Verjährung
Falschbeschuldigung
§ 176 StGB
Welche Taten gelten als sexueller Missbrauch von Kindern?
Ebenfalls strafbar ist es, wenn der Täter das Kind dazu bestimmt, also unmittelbar darauf einwirkt, eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vorzunehmen oder von einer dritten Person vornehmen zu lassen. Die dritte Person kann sowohl ein weiteres Kind als auch ein Erwachsener sein. Ob diese Person im Wachzustand ist oder schläft, ist unerheblich.
Die Absätze 4 und 5 des § 176 StGB setzen keinen Körperkontakt für einen Straftatbestand voraus und gliedern sich in verschiedene Tatvarianten:
Sexuelle Handlungen vor einem Kind
Wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, macht sich gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB strafbar.
Entscheidend ist, dass der Täter es darauf abzielt, dass die sexuelle Handlung von dem Kind wahrgenommen wird. Es reicht die Wahrnehmung des Kindes, das Kind muss die Handlung in keinen sexuellen Bezug bringen können.
Ob die sexuelle Handlung am Täter selbst oder an einer anderen Peron ausgeführt wird, ist unerheblich. Ebenso, ob der sexuelle Akt im räumlichen Beisein des Kindes durchgeführt wird. Ausreichend ist es, dass das Kind das Geschehen über einen Bildschirm via Internet oder Webcam verfolgt.
Aufgrund dieser Variante fallen auch sexualisierte Chats und Telefonate unter den Straftatbestand.
Wird ein Kind zufälliger Zeuge von sexuellen Handlungen, weil es beispielsweise überraschend den elterlichen Beischlaf mitbekommt, liegt kein Straftatbestand vor.
Handlungsbestimmungen gegenüber einem Kind
Bestimmungen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen, die nicht unter die ersten beiden Absätze fallen, sind gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar.
Strafbar sind Handlungsbestimmungen mit objektivem Sexualbezug. Hierzu zählen auch Handlungen, die nicht am eigenen Körper des Kinders vorgenommen werden.
Aufforderungen zur Entblößung oder Posieren in aufreizenden Stellungen werden als strafbare Taten erfasst.
Einwirken auf ein Kind zur Veranlassung sexueller Handlungen via Schriften
Unter die Tatvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB fallen alle Vorbereitungshandlungen für sexuelle Handlungen, die über Internetkommunikation und Telefongespräche erfolgen.
Chats in Internetforen oder über Messenger, die sexuell motivierte Treffen anvisieren sind demnach strafbar. Die Absicht hierfür genügt bereits.
Pornografische Abbildungen
Eine weitere strafbare Tatvariante gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB stellt das Einwirken auf ein Kind durch pornografische Abbildungen oder Reden dar.
Zu pornografischen Abbildungen und Reden zählen Bilder, Internetkommunikation, Telefonate und Tonträger. Entscheidend ist, ob das Kind die pornografischen Inhalte wahrnimmt und ein objektiver Sexualbezug erkennbar ist. Für die Strafbarkeit ist es allerdings irrelevant, ob das Kind diesen Bezug zu erkennen vermag.
So ist es strafbar gemeinsam mit einem Kind einen Pornofilm zu schauen. Das gemeinsame Anschauen von Aufklärungsbüchern für Aufklärungszwecke ohne pornografischen Charakter jedoch straffrei.
Anbieten oder Versprechen eines Kindes zum Missbrauch
Vorbereitungshandlungen für den Missbrauch eines Kindes sind gemäß § 176 Abs. 5 StGB strafbar.
Ausreichend ist bereits das Anbieten oder Versprechen, eine tatsächliche Ausführung muss nicht stattfinden.
Irrelevant ist, ob das Anbieten eines Kindes zum sexuellen Missbrauch ernst gemeint oder ohne tatsächliche Ausführung ist. Die Angebotsunterbreitung für die Verfügungstellung eines Kindes ist strafrechtlich ausreichend.
Ebenfalls unter diesen Straftatbestand fällt die Verabredung mit einer zweiten Person, zur Verwirklichung eines der Tatbestände nach § 176 Abs.1 bis 4 StGB.
Sexuelle Berührungen mit Absicht
Jede körperliche Berührung, die mit sexueller Absicht erfolgt, kann den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs erfüllen – auch dann, wenn die Handlung zunächst als „unauffällig“ oder „alltäglich“ erscheinen mag. Dazu zählen z. B. Streicheln, Umarmungen oder Küsse, wenn diese nicht im Kontext einer neutralen Beziehung (etwa Eltern-Kind) stehen, sondern mit sexueller Motivation vorgenommen werden. Ausschlaggebend ist, ob die Handlung nach außen hin objektiv als sexuell interpretiert werden kann – oder ob sie erkennbar mit dem Ziel erfolgt, das Kind sexuell zu erregen oder das eigene Bedürfnis zu befriedigen.
Veranlassen sexueller Handlungen am oder durch das Kind
Hierbei bringt der Täter das Kind aktiv dazu, eine sexuelle Handlung vorzunehmen – entweder an sich selbst, am Täter oder an einer dritten Person. Strafbar ist nicht nur die tatsächliche Ausführung, sondern bereits der Versuch oder die Aufforderung, wenn erkennbar eine sexuelle Handlung beabsichtigt ist. Dabei reicht oft eine gezielte Sprache oder Aufforderung aus – insbesondere bei Chatverläufen, Sprachnachrichten oder bei Überredung im persönlichen Kontakt. Auch wenn das Kind die Handlung nicht versteht oder nicht ausführt, kann der Tatbestand erfüllt sein.
Diese Strafen sind bei Kindesmissbrauch zu erwarten
Einfacher sexueller Missbrauch (§ 176 Abs. 1 StGB)
Besonders schwerer Fall (§ 176 Abs. 4 StGB)
Verbreitung oder Besitz kinderpornografischen Materials (§ 184b StGB)
Sexueller Missbrauch mit Todesfolge (§ 176c i. V. m. § 227 StGB)
Auch der Besitz oder die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte wird hart bestraft – teils mit jahrelanger Freiheitsstrafe. Entscheidend ist nicht nur die Handlung selbst, sondern auch der Versuch oder das gezielte Einwirken auf ein Kind. Eine frühzeitige Strafverteidigung kann helfen, den Tatvorwurf einzuordnen und das Strafmaß zu beeinflussen.
Wann verjährt sexueller Missbrauch von Kindern – und was bedeutet das für Betroffene?
Je nach Schwere des Tatvorwurfs betragen die Verjährungsfristen zwischen 10 und 30 Jahren – beginnend ab dem genannten Zeitpunkt. In besonders schweren Fällen oder bei Taten mit Todesfolge kann die Verjährung vollständig ausgeschlossen sein. Für die beschuldigte Person hat das weitreichende Konsequenzen: Selbst wenn die Tat viele Jahre zurückliegt, kann ein Ermittlungsverfahren jederzeit eingeleitet werden – etwa nach einer plötzlichen Anzeige oder im Zuge familiärer Auseinandersetzungen.
In solchen Fällen ist die Beweislage oft dünn, Aussagen stehen sich direkt gegenüber, Erinnerungen sind lückenhaft. Gerade deshalb ist es wichtig, die Fristen und rechtlichen Möglichkeiten genau zu prüfen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann dabei helfen, die Verjährung korrekt zu bewerten und eine Verteidigungsstrategie aufzubauen.

Elemente eines Strafverfahrens: Kindesmissbrauch
Strafbefehl
Festnahme / Verhaftung
Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung
Erkennungsdienstliche Behandlung
Strafverfahren
Revision
Untersuchungshaft / Haft
Internationale Rechtshilfe
Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther im Sexualstrafrecht
Unsere Kanzlei Günther steht Beschuldigten in sensiblen Verfahren nicht nur rechtlich, sondern auch strategisch zur Seite. Durch unsere Spezialisierung im Strafrecht, insbesondere im Bereich Sexualstrafverfahren, kennen wir die Abläufe, typischen Schwachstellen in Aussagen und Verteidigungsmöglichkeiten bis ins Detail.
Was Sie bei mir erwartet:
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Individuelle Verteidigung statt Standardlösung
FAQ - Häufig gestellte Fragen

Ich wurde angezeigt – wie reagiere ich richtig auf den Vorwurf des Kindesmissbrauchs?
Wenn Sie eine Anzeige wegen Kindesmissbrauch erhalten haben, ist Schweigen der beste erste Schritt. Äußern Sie sich weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Dritten – auch nicht zur eigenen Entlastung. Wir beantragen sofort Akteneinsicht, analysieren die Vorwürfe und entwickeln mit Ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie. Jeder unbedachte Satz kann später gegen Sie verwendet werden.
Kann ich trotz fehlender Beweise für Kindesmissbrauch verurteilt werden?
Ja – in Fällen ohne direkte Beweise kommt es häufig zu sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Ob eine Strafe wegen Kindesmissbrauch ausgesprochen wird, hängt dann stark von der Glaubwürdigkeit der Aussagen ab. Unsere Aufgabe als Verteidigung ist es, Widersprüche aufzuzeigen, entlastende Umstände darzulegen und – falls nötig – eigene Gutachten in das Verfahren einzubringen.
Wird ein Ermittlungsverfahren bei einer Anzeige wegen Kindesmissbrauch immer eingeleitet?
In der Regel ja – eine Anzeige wegen Kindesmissbrauch führt fast immer zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Anfangsverdacht nachzugehen, auch wenn nur eine Aussage vorliegt. Das kann bereits zu Hausdurchsuchungen, Vernehmungen oder vorläufigen Maßnahmen führen. Eine frühe anwaltliche Begleitung ist hier entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.
Welche Rolle spielt mein Verhalten nach der Anzeige für das Strafmaß bei Kindesmissbrauch?
Ihr Verhalten im Ermittlungsverfahren kann sich auf das Strafmaß auswirken – im positiven wie im negativen Sinne. Bei kooperativer Haltung und frühzeitigem Geständnis kann das Gericht Strafmilderung gewähren. Schweigen ist aber keinesfalls negativ zu werten und in vielen Fällen sogar dringend zu empfehlen. Wir beraten Sie individuell, wann und ob eine Aussage sinnvoll ist – um im Fall einer Strafe wegen Kindesmissbrauch das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Langjährige Erfahrung im Strafrecht
Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei
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