Konfrontiert mit Ermittlungen, Vorladungen oder Verfahren wegen Kindesmissbrauch?

Wir bieten Informationen über rechtliche Konsequenzen

Kurz zusammengefasst:

  • Sexuelle Handlungen, die an einem Kind vorgenommen werden oder, die ein Kind an einem Erwachsenen vornimmt, gelten gemäߧ 176 StGB als sexueller Missbrauch von Kindern.
  • Als Kind gilt laut StGB eine Person unter 14 Jahren.
  • Sexueller Kindesmissbrauch kann sowohl mit Körperkontakt als auch ohne Körperkontakt erfolgen.
  • Einen weiteren Straftatbestand stellt der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen und auch von Schutzbefohlenen dar.

Welche Taten werden als strafbare sexuelle Handlungen eingestuft?

Der Begriff der sexuellen Handlung ist vom Gesetzgeber nicht definiert. Aus diesem Grund wird jeder Einzelfall im Detail begutachtet und eingestuft.

Ein relevantes Merkmal für die Einstufung als sexuelle Handlung ist ein objektiver sexueller Bezug.

Ob dieser objektiven sexuellen Handlung auch eine sexuelle Motivation zugrunde liegt, ist für die Definition nicht ausschlaggebend. Sobald Handlungen nicht eindeutig zugeordnet werden können, spielt das Vorhandensein einer sexuellen Motivation jedoch wieder eine Rolle für die Strafbarkeit.

Ein weiteres Indiz für die Zuordnung als sexuelle Handlung gemäß der Rechtsprechung ist die Erheblichkeit der Handlung. Diese trifft ein, wenn die Handlung „nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet”.

Es muss beachtet werden, dass es im alltäglichen Umgang mit Kindern häufig zu körpernahen Handlungen kommt. Selbstredend ist nicht jeder Körperkontakt mit Kindern strafbar.

Solange diese Kontakte keinen Einfluss auf die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes haben, gelten sie als sogenannte sozial hinnehmbare Handlungen. Hierzu zählen beispielsweise, das Kind in den Arm zu nehmen, es auf den Schoß zu setzen und die Wange zu küssen.

Irrelevant ist, ob die erhebliche objektive sexuelle Handlung in Deutschland oder im Ausland vollzogen wird. Gemäß § 5 Nr. 8 StGB werden auch Taten strafrechtlich verfolgt, die von Deutschen an ausländischen Kindern begangen werden.

Sexuelle Misshandlungen: Straftatbestand mit und ohne Körperkontakt

Als strafbare Handlungen gelten gemäß des Gesetzgebers sowohl sexuelle Handlungen mit Körperkontakt als auch sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt. Handlungen mit Körperkontakt werden in den ersten beiden Absätzen des § 176 StGB geregelt. Eine Strafbarkeit trifft ein, wenn der Täter sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt.

Ebenfalls strafbar ist es, wenn der Täter das Kind dazu bestimmt, also unmittelbar darauf einwirkt, eine sexuelle Handlung an einer anderen Person vorzunehmen oder von einer dritten Person vornehmen zu lassen. Die dritte Person kann sowohl ein weiteres Kind als auch ein Erwachsener sein. Ob diese Person im Wachzustand ist oder schläft, ist unerheblich.

Die Absätze 4 und 5 des § 176 StGB setzen keinen Körperkontakt für einen Straftatbestand voraus und gliedern sich in verschiedene Tatvarianten:

Wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, macht sich gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB strafbar. 

Entscheidend ist, dass der Täter es darauf abzielt, dass die sexuelle Handlung von dem Kind wahrgenommen wird. Es reicht die Wahrnehmung des Kindes, das Kind muss die Handlung in keinen sexuellen Bezug bringen können. 

Ob die sexuelle Handlung am Täter selbst oder an einer anderen Peron ausgeführt wird, ist unerheblich. Ebenso, ob der sexuelle Akt im räumlichen Beisein des Kindes durchgeführt wird. Ausreichend ist es, dass das Kind das Geschehen über einen Bildschirm via Internet oder Webcam verfolgt. 

Aufgrund dieser Variante fallen auch sexualisierte Chats und Telefonate unter den Straftatbestand. 

Wird ein Kind zufälliger Zeuge von sexuellen Handlungen, weil es beispielsweise überraschend den elterlichen Beischlaf mitbekommt, liegt kein Straftatbestand vor. 

Bestimmungen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen, die nicht unter die ersten beiden Absätze fallen, sind gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar. 

Strafbar sind Handlungsbestimmungen mit objektivem Sexualbezug. Hierzu zählen auch Handlungen, die nicht am eigenen Körper des Kinders vorgenommen werden. 

Aufforderungen zur Entblößung oder Posieren in aufreizenden Stellungen werden als strafbare Taten erfasst. 

Unter die Tatvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB fallen alle Vorbereitungshandlungen für sexuelle Handlungen, die über Internetkommunikation und Telefongespräche erfolgen. 

Chats in Internetforen oder über Messenger, die sexuell motivierte Treffen anvisieren sind demnach strafbar. Die Absicht hierfür genügt bereits. 

Eine weitere strafbare Tatvariante gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB stellt das Einwirken auf ein Kind durch pornografische Abbildungen oder Reden dar. 

Zu pornografischen Abbildungen und Reden zählen Bilder, Internetkommunikation, Telefonate und Tonträger. Entscheidend ist, ob das Kind die pornografischen Inhalte wahrnimmt und ein objektiver Sexualbezug erkennbar ist. Für die Strafbarkeit ist es allerdings irrelevant, ob das Kind diesen Bezug zu erkennen vermag. 

So ist es strafbar gemeinsam mit einem Kind einen Pornofilm zu schauen. Das gemeinsame Anschauen von Aufklärungsbüchern für Aufklärungszwecke ohne pornografischen Charakter jedoch straffrei. 

Vorbereitungshandlungen für den Missbrauch eines Kindes sind gemäß § 176 Abs. 5 StGB strafbar. 

Ausreichend ist bereits das Anbieten oder Versprechen, eine tatsächliche Ausführung muss nicht stattfinden. 

Irrelevant ist, ob das Anbieten eines Kindes zum sexuellen Missbrauch ernst gemeint oder ohne tatsächliche Ausführung ist. Die Angebotsunterbreitung für die Verfügungstellung eines Kindes ist strafrechtlich ausreichend. 

Ebenfalls unter diesen Straftatbestand fällt die Verabredung mit einer zweiten Person, zur Verwirklichung eines der Tatbestände nach § 176 Abs.1 bis 4 StGB. 

Höheres Strafmaß für schwerer sexuellen Kindesmissbrauch 

Der Gesetzgeber definiert in § 176a StGB Tatvarianten, die als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern einzustufen sind. Hierunter fallen folgende Handlungen: 

  • Wiederholungstaten 
  • Beischlaf und beischlafähnliche Handlungen 
  • Gemeinschaftliche Tatbegehungen 
  • Konkrete Gefährdung von Gesundheit oder Entwicklung des Kindes 
  • Kindesmissbrauch in Verbreitungsabsicht 
  • Schwere körperliche Misshandlung oder Eintritt einer Todesgefahr infolge des Kindesmissbrauchs 

Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge gilt gemäß § 176b StGB als besonders schweres Verbrechen und wird entsprechend hart bestraft: es ist mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu rechnen. 

Strafbarere Delikte auch bei Personen über 14 Jahren 

Personen über 14 Jahren gelten laut Gesetzgeber als Jugendliche und verfügen über eine grundsätzliche freie Verantwortung im Hinblick auf ihr Sexualleben. Dennoch ist der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen ebenso strafbar und unter § 182 StGB festgesetzt. 

Relevant für einen Straftatbestand ist, dass die Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage erfolgen müssen oder gegen ein Entgelt ausgeführt werden. 

In diesen Fällen macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einem Jugendlichen vornimmt oder von einem Jugendlichen an sich vornehmen lässt. Auch wer einen Jugendlichen dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, begeht gemäß § 182 StGB eine Straftat. 

Sofern der Jugendliche nur eingeschränkt selbstbestimmungsfähig ist und einen Strafantrag stellt, können auch sexuelle Handlungen zwischen einer Person über 21 Jahre mit einer Person unter 16 Jahren strafbar sein. 

Nicht nur Kinder sind schutzlos: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen fällt in den Bereich der Misshandlung von Schutzbefohlenen und ist in § 225 StGB festgelegt. Ebenfalls relevant ist § 174 StGB, der sich explizit auf die Vornahme sexueller Handlungen gegenüber Schutzbefohlenen bezieht. 

Es ist genau zu unterscheiden, in welcher Beziehung Opfer und Täter zueinanderstehen. Als Schutzbefohlener kann beispielsweise eine Person unter 16 Jahren gelten, die betreut wird oder sich beim Täter in einer Ausbildung befindet. 

Zudem existieren die Paragrafen § 174 a bis c, in denen sexuelle Handlungen an behördlich verwahrten Personen, Kranken, Hilfsbedürftigen sowie die Ausnutzung einer Amtsstellung definiert werden. 

Ebenfalls strafbar ist der sexuelle Missbrauch, wenn dabei eine volljährige Person betroffen ist, die wegen einer seelischen, einer geistigen oder einer körperlichen Krankheit bzw. wegen eines Suchtproblems in einem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis zum Angeklagten steht. 

Wann verjährt sexueller Missbrauch und welches Strafmaß ist zu erwarten? 

Die Verjährungsfrist orientiert sich an der Schwere des sexuellen Missbrauchs. 

Es gilt die Besonderheit, dass die Verjährungsfrist in Fällen des sexuellen Missbrauchs erst beginnt, sobald das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat − § 78b Abs. 1 StGB. Diese Besonderheit betrifft sowohl den sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen als auch von Schutzbefohlenen. 

Handlungen mit Körperkontakt gemäß § 176 Abs. 1 f. StGB werden mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Für diese Taten beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. 

Für Delikte gemäß § 176 Abs. 4 f. StGB, die keinen Körperkontakt erfordern, ist ein milderes Strafmaß zu erwarten: Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 

HIer gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. 

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB wird in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. 

 

Sexueller Missbrauch von Kindern fällt im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) unter das Sexualstrafrecht und weist eine sehr hohe Verfolgungsquote auf. Da insbesondere gesellschaftlich Sexualdelikte an Kindern schwer geächtet sind, ist eine frühestmögliche und fachgerechte Strafverteidigung von hoher Relevanz.

Gut zu wissen: Einwilligung im privaten Bereich

Bei Sportteilnehmern wird davon ausgegangen, dass sie einer leichten Körperverletzung eingewilligt haben. Strafbare Körperverletzungen im Sport entstehen demnach nur durch absichtliche Verletzungen und grob unsportliche Handlungen.

Anders sieht es bei häuslicher Gewalt aus. Hier wird eine Verletzung des Opfers, die der Täter gewollt und gewillt ausübt, als strafbare Körperverletzung definiert.

Nicht jedes Delikt muss strafrechtlich verfolgt werden

Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB ist ein klares Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass das Delikt nur verfolgt wird, wenn (zusätzlich zur Anzeige) ein Strafantrag gestellt wird.

Liegt allerdings ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung vor, dann kann die Tat auch ohne Strafantrag von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, leichtfertig gehandelt hat oder dem Opfer erhebliche Verletzungen zugefügt hat.

Diese Strafen müssen erwartet werden

Der Strafrahmen richtet sich nach dem Ausmaß und der Schwere der Körperverletzung und reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren.

Bei Delikten der Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erwarten. Ersttäter mit einem qualifizierten Strafverteidiger werden bei einer leichten Verletzung des Opfers oftmals mit einer Geldstrafe bestraft.

Auch für die Fahrlässigkeit die Körperverletzung kann gemäß § 229 StGB eine Geldstrafe verhängt werden – jedoch auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Für gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB gilt in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, für schwerere Delikte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Strafrahmen für schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) orientiert sich ebenfalls an der Ausführung der Tat. Es ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Wird die Tat absichtlich oder wissentlich ausgeführt, erhöht das Strafmaß sich auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren ist zu erwarten, sobald der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge eintritt − § 227 StGB.

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