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Anwalt bei sexueller Nötigung in München
Fakten zur sexuellen Nötigung auf einen Blick:
- Eine sexuelle Nötigung tritt ein, wenn die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen eines Menschen stattfindet.
- Mit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 entstand das Prinzip „Nein heißt Nein“ und verschärfte die Grenzen zu strafbaren Handlungen.
- Voraussetzung ist ein unmittelbarer Körperkontakt und eine Handlung, die objektiv einen Sexualbezug beziehungsweise eine sexuelle Motivation aufweist.
- Ein hohes Strafmaß ist zu erwarten, wenn mittels Gewalt, Drohung oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage eine sexuelle Nötigung stattfindet.
Unterschieden werden die „einfache“ sexuelle Nötigung, sowie besonders schwere Fälle, die dann bereits als Vergewaltigung definiert werden. Erschwerend kommt ebenfalls hinzu, wenn der Beschuldigte eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit sich führt oder einen anderen Gegenstand als Waffe nutzt. Ebenso, wenn dem Opfer durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung entsteht.
Die vier Varianten der sexuellen Nötigung
Für einen Straftatbestand der sexuellen Nötigung ist ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich. Dieser Begriff wird jedoch weit gefasst und so wird beispielsweise ein Samenerguss auf der Kleidung des Opfers bereits als körperlicher Kontakt eingestuft.
Der Tatbestand wird erfüllt, sobald einer der folgenden Varianten eintrifft:
- Der Täter nimmt eine körperliche sexuelle Handlung am Opfer vor.
- Der Täter lässt eine sexuelle Handlung vom Opfer an sich selbst vornehmen.
- Der Täter nötigt das Opfer, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen.
- Der Täter nötig das Opfer sexuelle Handlungen eines Dritten an sich selbst vornehmen zu lassen.
Wie viel zählt ein bloßes ‚Nein‘?
Seit der Verschärfung des § 177 StGB im November 2016, ist ein „Nein“ des Opfers auch nach voriger erteilter Zustimmung ein erkennbarerer Widerwillen des Opfers.
Unabhängig von der Beziehung der Beteiligten und vorhandener Absprachen, kann das Opfer jederzeit seinen Willen ändern. Nötigt der Täter das Opfer dennoch zu einer sexuellen Handlung, wird dies gemäß § 177 Abs. 1 StGB als strafbare sexuelle Nötigung verstanden.
Der entgegenstehende Wille des Opfers ist hierfür maßgebend. Das Opfer kann dies sowohl verbal zum Ausdruck bringen als auch durch Handlungen, wie weinen oder Abwehrhaltungen.
Drohungen oder die Anwendung von Gewalt seitens des Täters sind für eine Verwirklichung des Straftatbestands nicht notwendig. Werden sie angewandt, erhöht sich der Strafrahmen erheblich.
Die Anwendung von Gewalt – Beispiele für einen Straftatbestand
In welchem Rahmen gehört ein grober körperlicher Umgang noch zur sexuellen Handlung und ab wann zählt es zu Gewalt im Sinne der sexuellen Nötigung?
Sobald der Täter Gewalt anwendet, um den erwarteten oder geleisteten Widerstand des Opfers zu überwinden, fällt dies unter § 177 Abs. 5 StGB als strafbare Handlung. Die Gewaltanwendung muss vom Opfer nicht abgewehrt, jedoch als körperlicher Zwang empfunden werden.
Bloßer seelischer Zwang oder Gewalt gegen Sachen entsprechen nicht dieser Einstufung.
Hingegen entsprechen folgende Handlungen der gesetzlichen Definition von Gewalt: Das Opfer auf ein Bett stoßen, es an der Hand zu packen oder sich auf das Opfer zu legen. Ebenso das heimliche Verabreichen von Mitteln, wie K.O.-Tropfen, um eine Beeinträchtigung des Willens vom Opfer zu erreichen.
Der Straftatbestand tritt ebenfalls ein, wenn der Täter Gewaltanwendungen nicht unmittelbar zur Erzwingung von sexuellen Handlungen einsetzt, sondern bereits vor der sexuellen Nötigung Gewalt gegen das Opfer einsetzte, um somit möglichen Widerwillen zu unterbinden.
Verbale und körperliche Drohungen erhöhen das Strafmaß
Eine Drohung im Sinne der Nötigung findet statt, sobald durch eben diese für das Opfer eine Gefahr für Leib und Leben entsteht. Es muss ein schwerer Angriff gegen die körperliche Unversehrtheit angedroht werden. Zudem muss durch die angedrohte Handlung ein künftiges Übel für das Opfer in Aussicht gestellt werden.
Ist das Opfer dem Täter körperlich unterlegen und wird es im Falle einer Weigerung gegen die sexuellen Handlungen mit einer Vergewaltigung bedroht, tritt dieser Fall ein. Die bloße Androhung von Schlägen wird jedoch oftmals als nicht ausreichend angesehen.
Ob angedrohten Handlungen tatsächlich vorgenommen werden, ist unerheblich. Ausreichend ist es, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt. Diese kann vom Täter ebenfalls durch Gesten zum Ausdruck gebracht werden.
Ausschlaggebend für verbale und körperliche Drohungen im Sinne der sexuellen Nötigung ist demnach, dass das Opfer, welches sich durch die Drohung zu einer sexuellen Handlung genötigt fühlt.
Was ist als „Ausnutzen einer schutzlosen Lage“ zu verstehen?
Befindet sich das Opfer in einer schutzlosen Lage und wird eben diese vom Täter ausgenutzt, um das Opfer zu sexuellen Handlungen zu nötigen, kann der Tatbestand einer strafbaren Nötigung vorliegen.
Verminderte Verteidigungs- und Schutzmöglichkeiten des Opfers tragen wesentlich zur Einstufung der Schutzlosigkeit der Lage bei. Hierzu zählen beispielsweise fehlende Fluchtmöglichkeiten oder die Einsamkeit eines Ortes.
Das Ausnutzen einer bestehenden schutzlosen Lage – ohne, dass der Täter diese selbst verursacht hat – genügt bereits.
Das körperliche Verhältnis zwischen Opfer und Täter, sowie das Alter sind ebenfalls relevant.
Jedoch reicht es für die Annahme einer schutzlosen Lage nicht aus, wenn sich beispielsweise ein Kind allein mit einem erwachsenen Mann aufhält.
Küsse, Berührungen und sexuelle Motivation: die Erheblichkeit der sexuellen Handlung
Entscheidend für eine Urteilsfindung und die Ausrichtung der Verteidigungsstrategie ist die Bestimmung des Begriffs der sexuellen Handlung. Gesetzlich ist dieser Begriff nicht klar definiert.
In § 184h StGB ist leidglich festgehalten, dass es sich um eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit handeln muss.
Sollte eine Situation nicht in diesem Komplex behandelt werden, wie beispielsweise ein „harmloser“ Kuss oder das Streicheln über den Arm, so kann allenfalls eine Beleidigung gemäß § 185 StGB vorliegen. Hingegen wurde das Betasten des Geschlechtsteils mit vollständig bekleidetem Körper in der Vergangenheit als Erheblichkeit eingestuft.
Objektiv betrachtet muss die Handlung einen sexuellen Bezug aufweisen. Ist ein sexueller Bezug erkenntlich, ist eine sexuelle Motivation nicht zwingend erforderlich.
Die Materie ist durch große Komplexität gekennzeichnet und wird in Einzelfallentscheidungen beurteilt, was eine professionelle und kompetente Verteidigungsstrategie unentbehrlich macht.
Höchststrafe fünf Jahre: Mit welchem Strafmaß muss ich rechnen?
Die Grenzen des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung sind im § 177 StGB fließend. Die Höhe der Mindeststrafen richtet sich nach der Schwere der sexuellen Handlungen.
Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren
- Sexuelle Handlung plus entgegenstehender Wille des Opfers
- Sexuelle Handlung plus Ausnutzung, dass das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden kann
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis hin zu fünf Jahren
- Sexuelle Nötigung plus Gewaltanwendungen, Drohungen oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
- Sexuelle Nötigung plus Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs oder einer Waffe
- Sexuelle Nötigung plus schwerer Gesundheitsschädigung des Opfers
Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren
- Sexuelle Nötigung plus Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs oder einer Waffe
- Sexuelle Nötigung plus Gefahr des Todes des Opfers
Nicht als sexuelle Nötigung gemäß § 177 StGB, sondern als Nötigung im Sinne von § 240 StGB sind weniger schwere Fälle zu ahnden. Hier sieht die Rechtsprechung dann auch Geldstrafen anstelle der sonst auf jeden Fall zu verhängenden Freiheitsstrafen vor.
Bei sexueller Nötigung drohen bis zu 5 Jahre Haft.
Die Grenzen zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung sind fließend. Ebenso zwischen straffreien und strafbaren sexuellen Handlungen. Das zeigt sich auch daran, dass in ein- und demselben Paragrafen (§ 177 StGB) mehrere Straftatbestände geregelt sind.
Hinweise zum Strafprozess
- 1. Strafbefehl
- 2. Festnahme / Verhaftung
- 3. Online- oder Hausdurchsuchung
- 4. Erkennungsdienstliche Behandlung
- 5. Strafverfahren
- 6. Revision
- 7. Untersuchungshaft/ Haft
- 8. Internationale Rechtshilfe