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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen? Wir stehen an Ihrer Seite

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB ist schwerwiegend – insbesondere, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Ob Lehrer, Betreuer oder Pflegekraft: Bereits eine Anzeige kann erhebliche Konsequenzen haben. Als erfahrene Strafverteidiger prüfen wir die Vorwürfe genau und vertreten Sie konsequent – mit Diskretion und Augenmaß.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Was bedeutet sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB?

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen liegt vor, wenn eine volljährige Person sexuelle Handlungen an einer ihr anvertrauten Person unter 18 Jahren vornimmt – z. B. als Lehrer, Ausbilder, Pflegekraft oder Betreuer. Auch wenn die Handlung einvernehmlich erscheint, gilt sie rechtlich als strafbar, da das Abhängigkeitsverhältnis die freie Willensbildung beeinträchtigen kann.

§ 174 StGB schützt also nicht nur Minderjährige, sondern auch das besondere Vertrauensverhältnis. Eine Anzeige – ob berechtigt oder nicht – kann für die beschuldigte Person drastische Folgen haben. Gerade deshalb ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend.

§ 174 StGB

Regelt sexuelle Handlungen gegenüber Schutzbefohlenen – z. B. in Schule, Ausbildung, Betreuung oder Pflege.

Vertrauensverhältnis

Strafbar ist die Handlung nicht nur wegen des Alters, sondern weil ein Abhängigkeits- oder Erziehungsverhältnis besteht.

Einvernehmlichkeit schützt nicht

Auch wenn die Handlung nicht erzwungen wurde, ist sie strafbar, solange ein Schutzverhältnis vorliegt.

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre

In schweren Fällen droht sogar mehr – eine Geldstrafe ist in der Regel ausgeschlossen.

Was zählt als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Der Straftatbestand nach § 174 StGB ist weit gefasst – und betrifft nicht nur klassische Betreuungssituationen. Entscheidend ist, ob eine Person eine erzieherische, ausbildende, betreuende oder fürsorgerische Verantwortung für eine andere, meist minderjährige Person trägt. In solchen Fällen ist jede sexuelle Handlung strafbar – selbst bei angeblicher Zustimmung. Hier finden Sie typische Konstellationen, die strafrechtlich verfolgt werden können.

Auch bei beiderseitigem Einverständnis ist jede sexuelle Handlung zwischen einer Lehrkraft und einer ihr anvertrauten Schülerin oder einem Schüler strafbar – § 174 StGB stellt den Schutz der Abhängigkeit in den Vordergrund.

Wenn ein Ausbilder sexuelle Handlungen mit einer ihm zugeordneten Auszubildenden vornimmt, kann dies trotz Volljährigkeit strafbar sein – sofern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Wer als Betreuer oder Pflegekraft sexuelle Kontakte zu einer schutzbedürftigen Person aufnimmt, macht sich strafbar – unabhängig vom Alter, wenn ein Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Auch in Pflegefamilien, Wohngruppen oder Jugendhilfekontexten gilt: Sobald eine erzieherische Verantwortung vorliegt, ist jede sexuelle Handlung strafrechtlich relevant.

Einvernehmlichkeit schützt nicht vor Strafbarkeit – das besondere Schutzverhältnis im Strafrecht

Bei den meisten Sexualdelikten ist entscheidend, ob die betroffene Person der Handlung freiwillig zugestimmt hat. Im Fall des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gilt jedoch ein anderer Maßstab: Hier reicht bereits ein bestehendes Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis, damit jede sexuelle Handlung strafbar ist – unabhängig von der Frage der Einwilligung.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass innerhalb eines solchen Verhältnisses – etwa zwischen Lehrer und Schülerin, Ausbilder und Auszubildendem oder Betreuer und betreuter Person – die freie Willensbildung erheblich eingeschränkt ist. Deshalb schützt § 174 StGB das besondere Vertrauensverhältnis selbst. Das bedeutet: Auch scheinbar „einvernehmliche Beziehungen“ sind strafbar, sobald ein erzieherisches, ausbildendes oder fürsorgerisches Verhältnis vorliegt.

In der anwaltlichen Praxis ist zudem genau zu prüfen, wie das Verhältnis zwischen Beschuldigtem und mutmaßlich Geschütztem ausgestaltet war. Denn nicht jede Nähe bedeutet automatisch ein strafbares Schutzverhältnis. Wichtig ist auch die Differenzierung zu den weiteren Regelungen der §§ 174a bis 174c StGB.

Auch wenn die betroffene Person volljährig ist, kann ein sexueller Kontakt strafbar sein – insbesondere dann, wenn sie psychisch krank, suchtkrank oder hilfebedürftig ist und eine Abhängigkeit zum Beschuldigten besteht. Gerade weil die Grenzen für Laien nicht immer nachvollziehbar sind, ist eine frühe juristische Prüfung entscheidend.

Elemente eines Strafverfahrens: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 896 741 7719

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther

Ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist oft emotional aufgeladen und mit erheblicher öffentlicher Wirkung verbunden. Schon der bloße Verdacht kann berufliche und persönliche Folgen haben.

Wir stehen Ihnen als erfahrene Strafverteidiger zur Seite, prüfen die juristische Grundlage des Vorwurfs und vertreten Sie mit der nötigen Diskretion und Konsequenz – vom ersten Kontakt mit der Polizei bis zur möglichen Hauptverhandlung.

Was Sie bei mir erwartet:

Langjährige Erfahrung im Sexualstrafrecht

Wir verteidigen seit vielen Jahren in besonders sensiblen Verfahren und wissen, worauf es bei Aussageanalyse, Beweisführung und Strategie ankommt.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Individuelle Verteidigung statt Standardlösung

Jeder Fall ist anders. Ich entwickle eine Strategie, die zur Persönlichkeit und Lebenssituation passt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Weil Verfahren nach § 174 StGB juristisch und emotional besonders sensibel sind. Ein erfahrener Strafverteidiger erkennt fehlerhafte rechtliche Bewertungen, prüft das Schutzverhältnis und schützt Ihre Rechte effektiv – bevor eine Vorverurteilung entsteht. Diskretion und gezielte Strategie sind hier entscheidend.

Ja. Das Strafrecht schützt das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Schutzbefohlenem und verantwortlicher Person. Einvernehmliche sexuelle Handlungen sind strafbar, wenn die betroffene Person sich in einem erzieherischen, ausbildenden oder betreuenden Verhältnis zum Beschuldigten befindet – auch bei Volljährigen.

Die Strafe richtet sich nach dem Einzelfall. In der Regel droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa bei wiederholten Handlungen oder psychischer Schädigung – kann das Strafmaß deutlich steigen. Geldstrafen sind nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

Schon eine anonyme Anzeige kann ein Ermittlungsverfahren auslösen. Es folgen häufig Vernehmungen, Durchsuchungen oder berufliche Konsequenzen – selbst bei unklarer Beweislage. Wir beantragen umgehend Akteneinsicht und vertreten Sie konsequent, bevor belastende Maßnahmen erfolgen.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
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Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
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