Haben Sie eine Durchsuchung, Vorladung, Anhörung, Verfahren oder Strafbefehl wegen Stalking oder Nachstellung erhalten?

Wir informieren Sie zu den rechtlichen Konsequenzen und verteidigen Sie für eine sichere Zukunft

Die Konsequenzen der Nachstellung – das Strafmaß 

Gemäß § 238 StGB macht sich bereits strafbar, wer einem Menschen in der beschriebenen oder vergleichbaren Art und Weise beharrlich nachstellt. Auch ohne Körperverletzung oder Freiheitsberaubung ist dies mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. 

Bringt der Täter sein Opfer oder eine ihm nahestehende Person durch das Stalking in Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder gar des Todes, wird dies mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. 

Geht der Stalker so weit, dass er den Tod des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person verursacht, ist dafür eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen. 

 

Von der Rechtsprechung wurden bislang folgende persönliche Veränderungen des Opfers als schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung eingestuft: 

  • Arbeitsplatzwechsel 
  • Umzug innerhalb der Stadt bzw. in eine andere Stadt 
  • Sicherheitsvorkehrungen für Wege aus der Wohnung oder der Arbeitsstätte 
  • „Untertauchen“ bzw. Annahme einer verdeckten Identität 

Definition

Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung 

Eine “schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung” ist gegeben, sobald massiv in den privaten Lebensbereich des Opfers eingegriffen und das Opfer als Konsequenz Veränderungen der äußeren Lebensgestaltung vollzieht. 

Diese Veränderungen können beispielsweise in der Neuausrichtung des Sozial- und Freizeitverhaltens des Opfers liegen. 

Bei Körperverletzung drohen bis zu 5 Jahre Haft, in schweren Fällen und bei Todesfolge bis zu 10 Jahre.

Beharrlichkeit der Handlung – ab wann spricht man vom Stalking? 

Es gibt keine konkrete Anzahl an Handlungen, die geschehen müssen, bis eine Straftat vorliegt. Diese Einstufung wird stets im Einzelfall geprüft. Ab wann definiert sich also eine Kontaktherstellung als beharrlich und ist somit strafbar? 

Ausschlaggebend sind Handlungen, die wiederholt vorgenommen werden und bewusst gegen den subjektiven Willen des Opfers erfolgen. Dieses wiederholte Verhalten muss in der Absicht ausgeführt werden, zukünftig die Handlungen fortzuführen. 

Wissenswertes zum Thema Nachstellung / Stalking: 

  • Stalking wird vom Gesetzgeber als „Nachstellung“ unter Strafe gestellt. 
  • Einzelne Handlungen gelten nicht als Stalking, relevant ist das Gesamtverhalten. 
  • Handlungen der Nachstellung müssen für einen Straftatbestand beharrlich und gegen den Willen des Opfers geschehen. 
  • Kommt es durch das Stalking zu schweren Gesundheitsschädigungen des Opfers, droht eine mehrjährige Freiheitsstrafe. 

Das Wort Stalking hat seinen Ursprung im Englischen und bedeutet soviel wie sich heranschleichen, anpirschen und nachstellen. So verhält sich auch der Stalker als Täter gegenüber seinem Opfer. Er kontaktiert die Person mit häufigen Telefonanrufen oder SMS zu jeder Tages- und Nachtzeit, schickt mehrere Briefe, E-Mails oder Geschenke und Blumen oder hinterlässt Nachrichten am Auto oder Arbeitsplatz. Oftmals hält der Täter sich ständig in der Nähe seines Opfers auf, verfolgt und beobachtet es. 

Berechtigtes Interesse oder bereits strafbares Stalking? 

Welche Handlungen noch im straffreien Raum liegen und welche bereits einen Straftatbestand erfüllen, ist immer im Einzelfall zu prüfen. 

Gemäß §238 Abs. 1 StGB zählen verschiedene Handlungen zur Verwirklichung des Stalkings. Entscheidend ist das Gesamtverhalten, also eine Mehrzahl einzelner Handlungen. 

Zudem ist dieses Gesamtverhalten nur dann strafbar, sobald die Handlungen beharrlich ausgeführt werden. Das Opfer muss sich durch dieses wiederholte Handeln schwerwiegend in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt fühlen. 

Merkmale von Nachstellung (Stalking)

 

Der Tatbestand benennt folgende Handlungen als Nachstellung / Stalking, sofern sie gegen den Willen des Opfers ausgeführt werden: 

  • Aufsuchen von räumlicher Nähe zum Opfer. 
  • Bspw. verdecktes Beobachten, Auflauern (vor der Wohnung des Opfers). 
  • (Heimliches) Eindringen in die Wohnung. 
  • Kontaktherstellung mit Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation. 
  • Bspw. via Telefon, WhatsApp, SMS und sonstigen Messengern. 
  • Per E-Mail und Briefen. 
  • Kontaktherstellung vom Täter über Dritte zum Opfer. 
  • Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten des Opfers. − Es reicht bereits das Aufgeben einer Bestellung. 
  • Veranlassung Dritter Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen. 
  • Bedrohung des Opfers mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst, eines seiner Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person. 
  • Eine andere vergleichbare Handlung. 

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Bei Stalking drohen bis zu 3 Jahre Haft.

Handlungen, die als Stalking gemäß §238 StGB definiert werden, stehen in Deutschland als Nachstellung unter Strafe. Doch nicht direkt jede Kontaktaufnahme ist strafbar. Der Gesetzgeber hat mehrere Voraussetzungen festgelegt, die für den Straftatbestand erforderlich sind.

 
 

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Kanzlei Günther - Strafrecht in München

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