Haben Sie eine Durchsuchung, Vorladung, Anhörung, Verfahren oder Strafbefehl wegen einer Kapitalstraftat erhalten?

Wir informieren Sie zu Strafen wegen Mord und Totschlag und verteidigen unsere Mandaten mit Biss

Strafmaß bei vorsätzlicher Tötung

Im Bereich des Kapitalstrafrechts bilden Totschlag gemäß § 212 StGB (Strafgesetzbuch) sowie die vorsätzliche Tötung eines Menschen die zentralen Delikte. Für die Letztgenannte ist eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen. Bei Totschlag drohen maximal 15 Jahre Haft, im minder schweren Fall 10 Jahre. Bei Tötung auf Verlangen drohen maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Darüber hinaus gibt es weitere Straftaten mit Todesfolge, die jedoch im Rahmen einer Verteidigung erheblich mildere Strafen zulassen.

Befragungen nicht ohne Anwalt

Als Fachanwalt für Strafrecht kann ich dem Beschuldigten nur eingehend raten, sich weder von der Kripo, der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht (Ermittlungsrichter) ohne anwaltlichen Rat vernehmen zu lassen. Hierzu zählen auch beiläufige Befragungen, die auf dem Gang vor dem Vernehmungszimmer oder bei der Aushändigung von persönlichen Dingen in der Zelle stattfinden. Dabei wird – ungeachtet häufig zweifelhafter Vernehmungsfähigkeit eines gerade festgenommenen, seelisch schwer erschütterten Menschen – von den besonders ausgebildeten, erfahrenen, oft hoch qualifizierten Kriminalbeamten der Mordkommission dieser Augenblick als besonders günstiger Zeitpunkt für die Herbeiführung eines Geständnisses angesehen. Dementsprechend wird schnellstmöglich – auch häufig unter Verwehrung eines vorherigen Verteidigerkontaktes – mit der polizeilichen Vernehmung begonnen. Man muss immer beachten, dass einmal gesagte Dinge sich später als nachteilig herausstellen können.

Ferner sollte der Beschuldigte eines Mordes oder eines Totschlages nicht mit den Mitgefangenen seiner eigenen Zelle über den Fall sprechen. Mitunter versprechen sich Mithäftlinge von der Weitergabe so erlangter Informationen eigene Vorteile. Es ist schon vorgekommen, dass ein Beschuldigter nur aufgrund der Aussagen zu seinem „Budenspanner“ rechtskräftig verurteilt wurde. Die Kriminalbeamten gehen bei einem „Schweigen des Beschuldigten“ jedem noch so kleinen Hinweis nach. Der inhaftierte Beschuldigte sollte daher auf keinen Fall Schriftsätze jeglicher Art bei sich haben, welche er anderen zum Lesen gibt.

Auch sollte der Beschuldigte keine eigenen Einlassungen an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht versenden. Durch solche Schriftsätze können meist negative Rückschlüsse gezogen werden.

Eine Stellungnahme, auch durch einen Rechtsanwalt, kann in jedem Stadium des Verfahrens abgegeben werden. Jedoch sollte sie stets erst nach erfolgter Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte erfolgen. Bis die Ermittlungen endgültig abgeschlossen sind, kann es jedoch bei einer umfangreichen Beweisaufnahme in einem Mord- bzw.
Totschlagsverfahren längere Zeit dauern. Daher muss sich der Beschuldigte unbedingt an sein Schweigerecht in jeglicher Form halten.

Strafverteidigung bei Mord und Totschlag

Die Verteidigung in Kapitalstrafverfahren unterscheidet sich von anderen Strafverfahren u.a. durch die Notwendigkeit, eine Reihe von Sachverständigengutachten einzuholen. Dazu gehören psychiatrisch-psychologische Gutachten oder gerichtsmedizinische und kriminaltechnische Sachverständigengutachten.

Die Analyse dieser Gutachten setzt einen hohen Sachverstand des Rechtsanwalts voraus. Diese Voraussetzungen werden von einem Fachanwalt für Strafrecht erfüllt, da er sich ständig durch die Teilnahme an Aufbauseminaren zum neusten Stand von Rechtsprechung, Untersuchungsmethoden und ärztlichen Erkenntnissen u.a. weiterbildet.

Wichtig ist es, dass der Rechtsanwalt frühzeitig ein tragfähiges, an den Bedürfnissen des Mandanten ausgerichtetes, Verteidigerkonzept erstellt. Der Verteidiger muss als Grundvoraussetzung für eine Verteidigung in Kapitalstrafsachen neben dem feinfühligen Umgang mit dem Beschuldigten ein intensives Aktenstudium betreiben, sowie sich in
zusätzliche Fachliteratur einarbeiten.

Elemente des Strafverfahrens

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