24h Notfall-Telefon
365 Tage im Jahr für Sie da
Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Steuerstrafverfahren – Ablauf, Beispiele und die Selbstanzeige

Ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren löst oft Unsicherheit und Druck aus. Ob Steuerhinterziehung, falsche Angaben oder Schätzungen durch das Finanzamt: Die richtige Strategie von Beginn an ist entscheidend. Als erfahrene Strafverteidigerin unterstütze ich Sie in allen Phasen – diskret, durchsetzungsstark und zielgerichtet.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
Google Bewertungen

Was ist ein Steuerstrafverfahren? – Definition & Besonderheiten

Ein Steuerstrafverfahren ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das sich gezielt auf steuerrechtliche Vorwürfe bezieht – also auf Taten wie Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung. Anders als bei allgemeinen Strafverfahren spielt hier auch die Mitwirkung der Finanzbehörden eine zentrale Rolle. Während Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung mögliche strafrechtliche Konsequenzen prüfen, dient das Verfahren parallel dazu auch der Feststellung steuerlicher Grundlagen.

Wichtig: Selbstanzeigen bleiben nur vor der offiziellen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wirksam. Wer zu lange zögert, riskiert ein reguläres Strafverfahren mit teils gravierenden Folgen.

Steuerstrafverfahren = Ermittlungsverfahren mit Steuerbezug

Hier geht es um Straftaten mit steuerlichem Hintergrund, z. B. bei Verdacht auf Steuerhinterziehung.

Doppelrolle der Finanzbehörde

Neben der Strafverfolgung ermittelt das Finanzamt auch die steuerlichen Grundlagen zur Nachversteuerung.

Selbstanzeige muss früh erfolgen

Eine wirksame Selbstanzeige ist nur möglich, bevor das Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde.

Auch Selbstanzeigen können Verfahren auslösen

Werden bei der Selbstanzeige Unstimmigkeiten entdeckt, kann trotzdem ein Strafverfahren folgen.

Steuerstraftaten – Beispiele, Paragrafen und mögliche Strafen

Bei einer Verurteilung drohen – je nach Delikt – folgende Konsequenzen:

Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren – in schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren möglich.

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

Bei grober Fahrlässigkeit droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Steuergefährdung (§ 379 AO)

Wer durch falsche Belege oder Buchungen Vorteile erlangt, kann sanktioniert werden.

Weitere Steuerstraftaten

Auch Bannbruch, Schmuggel oder Steuerhehlerei werden in der AO als Straftaten erfasst.
Steuerstraftaten werden nicht im Strafgesetzbuch, sondern in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Besonders im Fokus steht die Steuerhinterziehung nach § 370 AO, die bei einem schweren Fall mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Neben der klassischen Hinterziehung gibt es zahlreiche weitere Delikte, die straf- oder bußgeldbewehrt sind – wie Bannbruch, Schmuggel oder Steuerhehlerei.

Wichtig ist: Nicht jede falsche Angabe führt direkt zu einem Strafverfahren. Es wird unterschieden zwischen vorsätzlicher Tat (Straftat) und Fahrlässigkeit (Ordnungswidrigkeit). Auch wenn Bußgelder als „milder“ erscheinen: Wer sich bei der Steuer nicht korrekt verhält, riskiert empfindliche Sanktionen – sowohl strafrechtlich als auch finanziell.

"Die Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens sollte von einem Betroffenen stets sehr ernst genommen werden, da Steuerstraftaten auch mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden können. Aufgrund der Komplexität dieses Metiers sollte im Falle eines Steuerstrafverfahrens stets ein Fachanwalt hinzugezogen werden."

#Strafverteidigung #erfahren #mitBiss

Ablauf und mögliche Ausgänge eines Steuerstrafverfahrens

Ein Steuerstrafverfahren wird in der Regel nach einem Anfangsverdacht einer Steuerstraftat eröffnet. Die Finanzbehörde und insbesondere die dafür zuständige Dienststelle, wie z.B. die Steuerfahndung ermittelt daraufhin, ob eine Anklage erhoben werden soll. Häufig eingesetzte Ermittlungsmethoden sind Anhörungen und Durchsuchungen.

Das Steuerstrafverfahren endet mit der Erhebung einer Anklage vor einem Strafgericht und dem darauffolgenden Hauptprozess. Für weitere Details zum weiteren Ablauf des darauffolgenden Verfahrens empfehlen wir unseren Beitrag zum Ablauf eines Strafverfahrens.

Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, ein Steuerstrafverfahren auch ohne gerichtliche Hauptverhandlung zu beenden. Neben der vollständigen Einstellung nutzen die Behörden in der Praxis häufig Alternativen wie den Strafbefehl oder eine Einstellung gegen Auflagen – je nach Tatverdacht, Beweislage und Schwere des Vorwurfs.

Sehen Sie sich mit einer Anhörung oder gar Durchsuchung in Steuerstrafsachen konfrontiert, ist es allerhöchste Zeit mit einem Fachanwalt zu sprechen, da Steuerstrafverfahren auch mit längeren Haftstrafen geahndet werden können. Gerne stehen wir Ihnen kompetent zur Seite. Lassen Sie uns über Ihren Fall sprechen.

Elemente eines Strafverfahrens: Steuerstrafverfahren

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 896 741 7719

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei Steuerstrafverfahren

Das äußerst komplexe Steuerrecht legt nahe, dass der zu beauftragende Beistand über die entsprechende Spezialisierung verfügt, um den Sachverhalt genauestens prüfen zu können. Die steuerrechtliche Qualifikation eines Beraters ist ein absolutes Muss. Entwickelt sich eine Betriebsprüfung zu einem Steuerstrafrechtverfahren, ist ein Anwalt mit guten Kenntnissen im Steuer-, sowie im Strafrecht zu empfehlen. Es kann auch hilfreich sein einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Als Fachanwältin für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung und zertifizierter Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht (DAA) biete ich Ihnen kompetente und diskrete Verteidigung – zugeschnitten auf Ihren Fall.

Was Sie bei mir erwartet:

Fachliche Expertise auf hohem Niveau

Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung – zusätzlich unterstützt durch Prof. Dr. Gottfried Rühlemann, Professor für internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht an der Hochschule München.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Individuelle Verteidigung statt Standardlösung

Jeder Fall ist anders. Ich entwickle eine Strategie, die zur Persönlichkeit und Lebenssituation passt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Die Wirksamkeit einer Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren hängt maßgeblich von ihrem Timing ab. Wird die Selbstanzeige vor einem Steuerstrafverfahren gestellt, bedingt sie dennoch die Eröffnung eines ebensolchen Verfahrens. Darin prüft das Finanzamt die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Ist die Selbstanzeige wirksam, wird das Strafverfahren nach Zahlung aller Steuern und Zinsen eingestellt. Ist die Selbstanzeige nicht wirksam, so wird das Steuerstrafverfahren gegen Zahlung einer entsprechenden Auflage eingestellt, oder sie führt zu einer Anklage bei Gericht.

Eine wirksame Selbstanzeige ist beispielsweise dann nicht mehr möglich, wenn gegen einen Betroffenen ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet wurde. Die entsprechende Behörde unterrichtet zu Beginn eines solchen Verfahrens den Betroffenen und informiert diesen zeitgleich über sein Schweigerecht.

Ein weiterer Umstand, der zur Unwirksamkeit einer Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren führen kann, ist der Beginn oder auch nur die Ankündigung einer Betriebsprüfung. Je nach Unternehmensgröße und -bekanntheit kann es sogar ausreichen, dass eine Ermittlung behördenintern eingeleitet worden ist und man beispielsweise aus der Berichterstattung in den Medien damit hätte rechnen müssen.

Die Selbstanzeige muss also stets vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eingehen, um ihre Wirksamkeit nicht zu gefährden. Auch die Vollständigkeit der Selbstanzeige spielt eine Rolle. Stellt sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens heraus, dass sie Unvollständig gewesen ist, kann sie trotz ihrer Rechtzeitigkeit unwirksam sein.

Gut zu wissen: Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist eine Möglichkeit für Steuerpflichtige, bei einer unvollständigen oder falschen Steuererklärung Straffreiheit zu erlangen. Dabei müssen sie innerhalb einer bestimmten Frist eine korrigierte Steuererklärung abgeben und die Steuern nachzahlen. Wenn die Selbstanzeige rechtzeitig, vollständig und richtig erfolgt ist, entfällt die Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Selbstanzeige nicht bei allen Arten von Steuerdelikten möglich ist und dass sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss, um strafbefreiend zu wirken.

In der Vergangenheit drehte sich eine Betriebsprüfung meistens um die Bewertung der Geschäftsvorfälle eines Unternehmens zur Ermittlung der Steuerlast durch das Finanzamt. So wurde festgestellt ob und wie viele Steuern das Unternehmen nachzahlen musste. In Ausnahmefällen leitete dann das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren ein, wenn die Buchführung einen Ansatz zur Steuerhinterziehung vermuten ließ.

Aktuell münden immer mehr Betriebsprüfungen in Steuerstrafverfahren. Die Finanzämter scheinen immer dünnhäutiger in Bezug auf Versäumnisse in der Buchführung zu reagieren. So kann eine fehlende Ausgangsrechnung zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führen. Dies setzt dann eine laufende Betriebsprüfung aus, denn der Unternehmer wird hierdurch zum Beschuldigten. Das ändert die Sachlage und bedingt, dass die Betriebsprüfung erst nach der Rechtsbelehrung des Beschuldigten fortgeführt werden kann.

Höchste Aufmerksamkeit ist also geboten, wenn eine Betriebsprüfung aus zunächst nicht erkennbaren Gründen unterbrochen wird, bzw. nicht weitergeführt wird. Dies ist ein guter Zeitpunkt einen Rechtsbeistand einzuschalten und genauer nachzuprüfen, ob ein steuerstrafrechtlicher Hintergrund in Ihrem Unternehmen erkennbar sein könnte.

Ein Steuerstrafverfahren wird durch das Finanzamt eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass Steuern vorsätzlich verkürzt oder nicht korrekt erklärt wurden – also ein Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung besteht. Das kann etwa bei Unregelmäßigkeiten in der Buchführung, fehlenden Belegen oder auffälligen Abweichungen zwischen Steuererklärungen und tatsächlichen Einnahmen der Fall sein. Auch eine anonyme Anzeige oder das Ergebnis einer Betriebsprüfung kann Anlass für die Einleitung eines Verfahrens sein. Wichtig: Oft erfährt der Betroffene erst spät, dass er bereits als Beschuldigter geführt wird – umso entscheidender ist die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers.

Ein Einspruchsverfahren stellt für den Steuerzahler kein finanzielles Risiko dar, denn er ist an sich grundsätzlich kostenlos. Eine anwaltliche Beratung zieht hingegen Kosten nach sich. Daher sollte es im Einzelfall genau geprüft werden, ob der vermeintliche Fehler ein entsprechendes monetäres Gewicht trägt.

Die Unterstützung eines Fachanwalts für Steuerrecht oder eines Steuerberaters ist immer dann besonders angeraten, wenn eine Klage vor dem Finanzgericht eingereicht werden sollte oder aus der Steuerprüfung, oder der Steuererklärung das Steuerstrafrecht berührt wird. Dies kann z.B. bei dem Verdacht auf Steuerhinterziehung der Fall sein.

Geht der Fall vor das Finanzgericht kommen weitere Kosten auf den Betroffenen zu. Die Höhe dieser richtet sich nach dem Streitwert und der Art des Verfahrens.

Katja Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und verteidigt ihre Mandanten mit Leidenschaft und Sachverstand.Gerne unterstützen wir Sie dabei. Lassen Sie uns gemeinsam auf Ihren Fall blicken und Möglichkeiten, sowie Strategien beleuchten.

Elektronischer Steuerbescheid

Bei dem elektronischen Steuererklärung handelt es sich um eine Möglichkeit, Steuererklärungen von den Finanzämtern an die Steuerpflichtigen elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung spart sowohl Zeit als auch Kosten und bietet viele Vorteile gegenüber dem herkömmlichen, papierbasierten Verfahren.

Dazu wird der Steuerpflichtige von seinem Finanzamt per E-Mail oder in seinem elektronischen Postfach über den Eingang des elektronischen Steuerbescheids informiert. Der Bescheid selbst ist dann in elektronischer Form als PDF-Dokument verfügbar und kann vom Steuerpflichtigen heruntergeladen und gespeichert werden.

Ein großer Vorteil des elektronischen Steuerbescheids ist seine schnelle Verfügbarkeit. Nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid erstellt hat, kann er unmittelbar versendet werden und steht dem Steuerpflichtigen binnen kürzester Zeit zur Verfügung. Das beschleunigt den gesamten Prozess der Steuererklärung und ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, zeitnah mit der Prüfung des Bescheids zu beginnen.

Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, die Steuererklärung elektronisch zu archivieren. Auf diese Weise können Steuerpflichtige ihre Steuerunterlagen übersichtlich und platzsparend aufbewahren und jederzeit darauf zugreifen. Auch eine Wiedervorlage oder Weiterleitung des Steuerbescheids ist auf digitalem Wege einfach und unkompliziert möglich.

Zudem bietet der elektronische Steuerbescheid ein höheres Maß an Datensicherheit als das papierbasierte Verfahren. Die Daten werden verschlüsselt übertragen und können nur vom Empfänger geöffnet werden. So ist ein Missbrauch oder Verlust des Steuerbescheids nahezu ausgeschlossen.

Natürlich kann das Finanzamt nach einer erneuten Prüfung eine Ablehnung des Einspruchs aussprechen. Sollte das Finanzamt nach der Prüfung der Unterlagen nicht bei der ursprünglichen Version des Steuerbescheides bleiben, wird ein sogenannter Abhilfebescheid erlassen. Dieser stellt die korrigierte Form des Steuerbescheides dar.

Wird ein Einspruch abgelehnt, kann der Antragsteller immer über den regulären Klageweg gehen. Dies bedeutet eine Klage vor dem Finanzgericht. Hierbei ist ebenfalls auf die Fristigkeiten zu achten, denn für diesen Schritt hat der Betroffene nach Bekanntgabe der Entscheidung über seinen Einspruch auch nur einen Monat Zeit.

Generell gilt: Nachprüfbare Belege zu Steuererklärungen und schlüssige Begründungen sind von großer Bedeutung für den Erfolg eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid. Bei der entsprechenden Argumentation kann Ihnen ein Fachanwalt für Steuerrecht oder ein Steuerberater von großer Hilfe sein.

Über die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs kann pauschal nichts gesagt werden. Jeder Einspruch wird vom Finanzamt genau geprüft. Dabei achten die Beamten nicht nur auf die Statthaftigkeit des Einspruchs, sondern auch auf die Einhaltung der Fristen, wie auch auf die Form des Einspruchs. Die Begründung spielt eine wichtige Rolle und kann dazu führen, dass zusätzliche Angaben zur Steuererklärung und Belege o.ä. nachgefordert werden. Das Finanzamt tritt in diesen Fällen erneut an den Steuerzahler heran und fordert diesen dazu entsprechend auf.

Natürlich kann das Finanzamt nach einer erneuten Prüfung eine Ablehnung des Einspruchs aussprechen. Sollte das Finanzamt nach der Prüfung der Unterlagen nicht bei der ursprünglichen Version des Steuerbescheides bleiben, wird ein sogenannter Abhilfebescheid erlassen. Dieser stellt die korrigierte Form des Steuerbescheides dar.

Wird ein Einspruch abgelehnt, kann der Antragsteller immer über den regulären Klageweg gehen. Dies bedeutet eine Klage vor dem Finanzgericht. Hierbei ist ebenfalls auf die Fristigkeiten zu achten, denn für diesen Schritt hat der Betroffene nach Bekanntgabe der Entscheidung über seinen Einspruch auch nur einen Monat Zeit.

Generell gilt: Nachprüfbare Belege zu Steuererklärungen und schlüssige Begründungen sind von großer Bedeutung für den Erfolg eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid. Bei der entsprechenden Argumentation kann Ihnen ein Fachanwalt für Steuerrecht oder ein Steuerberater von großer Hilfe sein.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
Google Bewertungen

Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
Google Bewertungen

Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
Google Bewertungen

Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
Google Bewertungen

Kontaktformular

Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
Zertifikat: Zertifizierter Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA)Google Bewertungen