Strafverteidiger München – Fachanwalt Strafrecht München

Anwalt für Urkundenfälschung

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Hierunter fallen auch unrichtige Impfausweise und Covid-19 Testzertifikate.

Neben dem klassischen Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) wird in jüngster Zeit auch die Ausstellung (§ 277 StGB und das Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) mit Strafe bedroht. Hierunter fallen insbesondere unrichtige Impfausweise und Covid-19 Testzertifikate.

Wichtige Informationen auf einen Blick:

    • Bereits eine Vorbereitungshandlung einer Urkundenfälschung oder das Ausstellen und Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse sind strafbedroht.
    • Die Ausstellung und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse umfasst u.a. gefälschte Impfausweise und Testzertifikate.
    • Zur Vermeidung strafrechtlicher Weiterungen wird eine frühzeitige fachliche Strafrechtsberatung dringend empfohlen.

Was gilt als Urkunde?

Unter einer Urkunde bzw. einem Gesundheitszeugnis werden alle menschlichen (von einem Arzt) verfassten Erklärungen mit Beweiskraft erfasst; die Rede ist von „verkörperten Gedankenerklärungen“. Hierzu zählen u.a. Schriftstücke, Belege und Zeugnisse. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich, damit das Schriftstück zur Urkunde wird. Auch eine lesbare Unterschrift ist – sofern nicht gesetzlich geregelt – erforderlich. Vielmehr ist es notwendig einen Rückschluss auf die Person ziehen zu können, die die Erklärung verfasste. Daher gelten ebenfalls KfZ-Zeichen und Signaturen auf Bildern als Urkunden.

Urkundenfälschung – ab wann im strafbaren Bereich?

Es werden drei strafbare Handlungen der Urkundenfälschung laut Gesetz unterschieden:

  • Herstellen einer unechten Urkunde
  • Verfälschen einer echten Urkunde
  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

Bereits jede einzelne dieser Handlungen stellt objektiv eine Straftat dar.

Wird eine Kopie einer Urkunde verfälscht, stellt dies nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung einen Straftatbestand der Urkundenfälschung dar. Grund hierfür ist, dass eine Urkundenkopie, selbst eine beglaubigte Kopie, nicht als Urkunde definiert ist. Wird jedoch eine Kopie eines verfälschten Originals oder eine verfälschte Kopie angefertigt, die den Eindruck erweckt, es handele sich um das Original, kann dies strafbar sein.

Ob Fälschungen im strafbaren Bereich liegen, ist immer im Einzelfall zu prüfen und sollte unbedingt durch einen Fachanwalt für Strafrecht geprüft werden.

Gilt ein gefälschter Impfausweis als Urkundenfälschung?

Mit der Zunahme von Coronamaßnahmen kamen vermehrt gefälschte Impfausweise und Testergebnisse in Umlauf. Wie sieht hier die Rechtslage aus? Der Gesetzgeber hat Ende des vergangenen Jahres Anpassungen an Gesetzen vorgenommen:

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Änderung des IfSG und weiterer Gesetze vom 24.11.2021 gelten strengere Strafvorschriften bezüglich Fälschungen von Impfausweisen und Testzertifikaten. Zuvor erfüllten Eintragungen in einen Blanko-Impfausweis ohne Personalisierung nicht den Sachverhalt einer Täuschung im Rechtsverkehr. Durch die neue Rechtslage werden Impfzertifikate und Corona-Testergebnisse als Gesundheitszeugnisse definiert. Das unbefugte Ausstellen und Gebrauchen von unrichtigen Gesundheitszeugnissen kann mit sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Bereits die Vorbereitung und das Herstellen eines falschen Impfausweises ist gemäß § 275 Abs. 1 StGB n.F. strafbar. Ebenso ist der Gebrauch eines gefälschten Impfpasses, um bspw. Zutritt zu Restaurants, Einrichtungen oder Arbeitsstätten zu erhalten, gemäß § 278 StGB n.F. mit Freiheitsstrafe bedroht.

Bei Urkundenfälschung drohen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt die Strafe bei mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Richtiges Handeln bei einem Vorwurf der Urkundenfälschung

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter, eine Anklage oder einen Strafbefehl mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung oder des Herstellens und Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse erhalten? Für eine erfolgreiche Verteidigung sollten Sie sich umgehend an einen versierten Fachanwalt für Strafrecht wenden. Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie direkt einen Termin in unserer Kanzlei. Fachanwältin für Strafrecht Katja Günther verfügt neben spezifischem strafrechtlichem Fachwissen im Bereich der Urkundsdelikte über langjährige praktische und wissenschaftliche Erfahrung. Dies sind für Sie optimale Voraussetzungen, um das Verfahren mit dem besten Ergebnis möglich frühzeitig zum Abschluss zu bringen.

Welches Strafmaß ist zu erwarten?

Das Strafmaß ist abhängig vom tatsächlichen Straftatbestand und der Schwere des Vergehens. Es kann in schweren Fällen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren betragen.

Bei Delikten der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, macht sich in besonders schweren Fällen strafbar und hat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erwarten.

Für das unbefugte Ausstellen und Gebrauchen von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 ff. StGB beträgt das zu erwartende Strafmaß eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bereits der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen muss – ausgehend vom Regelstrafrahmen – mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren gerechnet werden.

Bei Urkundenfälschung drohen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt die Strafe bei mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

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