Beschuldigt wegen Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede?
Wir verhelfen Ihnen zu Gerechtigkeit.

Wenn Sie wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede beschuldigt werden, sollten Sie unsere erfahrenen Anwälte in München einschalten. Wir verteidigen Sie mit Engagement und Diskretion, um Ihre persönliche und berufliche Reputation zu schützen und Ihre Rechte zu wahren.

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Strafverteidiger bei Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede in München

Katja Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und Strafverteidigerin aus München.

Prof. Dr. Gottfried Rühlemann ist Professor für internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht an der Hochschule München.

Ob im Straßenverkehr, dem Internet oder in der Freizeit – immer wieder trifft man auf verschiedene Formen von Beleidigungen, Verleumdungen und übler Nachrede. Ein Straftatbestand ist jedoch nicht immer erfüllt und selten eindeutig festzustellen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Beleidigung 185 StGBVerleumdung § 187 StGB und üble Nachrede § 186 StGB eint die wahrnehmbare Ehrverletzung bzw. Herabwertung einer anderen Person.
  • Verleumdung und üble Nachrede wird an Dritte gerichtet, während die Beleidigung direkt die Ehre der Person angreift, an die sie gerichtet ist.
  • Mögliche Strafen unterscheiden sich stark, je nach Ausprägung, Art und Kontext der wahrnehmbaren Ehrverletzung bzw. Herabwertung. Das Gesetz sieht sehr verschiedene Höhen von Haft-, wie auch Geldstrafen für diese Straftatbestände vor.

Was ist eine Beleidigung im Sinne des Strafrechts?

Im strafrechtlichen Sinne ist die Beleidigung durch § 185 StGB (Strafgesetzbuch) normiert. Im Wesentlichen kommt es auf darauf an, ob eine Person wahrnehmbare Missachtung gegenüber einer anderen Person äußert.

Die Ausprägungen einer Beleidigung können sehr unterschiedlicher Art sein und auf verschiedene Weise geschehen. So kann der Tatbestand einer Beleidigung nicht nur verbal, sondern auch durch Schrift, Ton(aufnahmen) oder Gestik gegeben sein. Typische Beispiele einer Beleidigung sind Beschimpfungen und einschlägige Gesten, wie das Zeigen des Mittelfingers, oder das Heraustrecken der Zunge.

Welche Strafe droht bei einer Beleidigung?

Da jede Beleidigung im Gesamtkontext betrachtet werden muss, gibt es keinen allgemein verbindlichen Bußgeldkatalog. Die Urteile ergehen also immer in Abhängigkeit von der jeweils zugrundeliegenden Fallkonstellation.

Relativ simple Beleidigungen wie „Dumme Kuh“ oder „Idiot“ haben in der Vergangenheit je nach Kontext Geldstrafen zwischen 300 Euro und 1.500 Euro nach sich gezogen. Ein ausgestreckter Mittelfinger wurde auch schon mal mit 4.000 Euro geahndet.
 

Erfolgt die Beleidigung in Form einer Tätlichkeit, fallen die Strafen entsprechend höher aus. Eine tätliche Beleidigung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Die Tätlichkeit kann mit oder ohne körperliche Berührung vorliegen. Prominente Beispiele hierfür sind:

  • Anspucken
  • Anfassen einer Frau an den Brüsten
  • Ohrfeige
  • Urinieren an/auf eine Person

In der Regel werden Beleidigungen mit Geldstrafen geahndet. Neben dem Kontext der Beleidigung, wird die Höhe einer Geldstrafe auch vom Einkommen des Täters beeinflusst.

Wann ist der Tatbestand einer Verleumdung gegeben?

Werden bewusst Unwahrheiten über eine andere Person verbreitet, beziehungsweise an Dritte gerichtet, könnte der Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB gegeben sein. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die verbreiteten Unwahrheiten die betroffene Person in ihrer Ehre verletzen. Um als Strafdelikt zu gelten, muss die Verleumdung also ehrverletzen und unwahr sein.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Verleumdung gegeben sein:

  • Behauptung oder Verbreitung von unwahren Tatsachen gegenüber Dritten Außenstehenden.
  • Die verbreitete, unwahre Tatsache muss ehrverletzend
  • Die verleumdende Person weiß, dass die verbreiteten Tatsachen unwahr

Was ist der Unterschied zwischen einer Verleumdung und übler Nachrede?

Die üble Nachrede im § 186 StGB normiert und bezieht sich auf die Behauptung und Verbreitung bestimmter Tatsachen, die nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen. Der wesentliche Unterschied liegt also darin, ob sich die Person der unwahren Tatsachen bewusst oder unbewusst ist, die sie weiterverbreitet. Ist sich die Person der Unwahrheit der Tatsache bewusst, spricht man von Verleumdung. Geht die Person davon aus, dass die verbreitete Unwahrheit stimmt, handelt es sich um üble Nachrede.

In der Praxis sind die beiden Tatbestände schwer voneinander abzugrenzen. Bei beiden kommt es auf die ehrverletzende oder verächtliche Äußerung an. Es ist daher durchaus üblich, dass in der Rechtsprechung eine Handlung beide Tatbestände erfüllt. Ist dies der Fall spricht man von einer „Idealkonkurrenz“ § 52 StGB, auch Tateinheit genannt.

Wie sieht es mit den Strafen bei einer Verleumdung und übler Nachrede aus?

Analog zur Beleidigung hängt das Strafmaß bei der Verleumdung und übler Nachrede stark vom Einzelfall und seinem Kontext ab. Eine einfache Verleumdung kann bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Von einem schweren Fall spricht man bei einer öffentlichen Verbreitung (z.B. in Schriftform). Dies kann mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden. Die Höhe des Strafmaßes hängt von der Schwere der negativen Auswirkungen der Verleumdung auf das Leben des Geschädigten ab. Unter Umständen können Karrieren und Existenzen durch Verleumdung und üble Nachrede zerstört werden. Dies findet dann entsprechende Reflektion im Strafmaß.

Wie kann ich mich gegen eine Verleumdung wehren?

In der Realität entscheidet ein messbarer Schaden über die Möglichkeiten der Verfolgung einer Verleumdung oder auch übler Nachrede. Ist die Verleumdung nicht schwerwiegend genug, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall mangels öffentlichen Interesses einstellt. Die verbleibende Alternative für den Geschädigten ist dann ein Privatklageverfahren. Eine Strafanzeige sollte immer nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Verleumdung strafrechtliche Tatbestände, wie beispielsweise eine Steuerhinterziehung oder Betrug, einbezieht.

Aufgrund der Subjektivität und der Kontextabhängigkeit bei Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigungen empfiehlt es sich anwaltliche Unterstützung im Rahmen einer Rechtsberatung hinzuzuziehen, um so prüfen zu können ob und wie gegen die Ehrverletzung oder Herabsetzung vorgegangen werden kann.

Dem Geschädigten steht noch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung zur Verfügung, um sich gegen die Verleumdung zu wehren. Weigert sich der Täter eine solche Erklärung zu unterschreiben und damit die Verleumdung (z.B.: gegen Androhung von Strafzahlungen) einzustellen, bleibt dem Geschädigten nur noch die Anzeige vor Gericht, die ggf. über ein Schiedsverfahren verlaufen kann.

Kanzlei Günther - Strafrecht in München

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Kann ich bei Verleumdung Schmerzensgeld bekommen?

Die Klage auf Schmerzensgeld ist theoretisch möglich, hängt jedoch von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Grobe Herabwürdigung: die Verleumdung muss schwerwiegend sein.
  • Rechtswidrigkeit: die Verleumdung muss rechtswidrig sein. (z.B.: müssen Rechtfertigungsgründe nach 193 StGB ausgeschlossen werden)
  • Schuldhafte Verleumdung, die Entschuldigungsgründe ausschließt

Der Erfolg bei der Durchsetzung von Ansprüchen bei der diffizilen Betrachtung von Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede kann durch Expertise und Erfahrung eines kompetenten Rechtsbeistands stark profitieren.

 

Grundsätzliches Vorgehen bei einer Verleumdung

Sollten Sie von einer Verleumdung oder übler Nachrede betroffen sein, empfiehlt sich generell das folgende Vorgehen:

  • Persönlicher Klärungsversuch zwischen Täter und Geschädigtem.
  • Sofern erfolglos, sollte an dieser Stelle ein Anwalt eingeschaltet werden.
  • Versand einer anwaltlich verfassten Unterlassungserklärung an den Täter.
  • Geht der Täter nicht drauf ein, sollte jetzt eine Anzeige wegen Verleumdung gestellt werden.
  • Sofern die Klage abgewiesen werden sollte, kann hier eine Privatklage auf Schmerzensgeld erfolgen.

Die Erfolgsaussichten einer Anzeige und Klage hängen maßgeblich von der Beweislage ab. Es empfiehlt sich also Beweise aller Art zu sammeln. Zweckdienlich können hier ScreenshotsKorrespondenzDateien und Zeugenaussagen sein.

Sie sind verleumdet worden, oder Ihnen wird Verleumdung, Beleidigung oder üble Nachrede unterstellt?

Gerne helfen wir Ihnen bei dieser komplexen Fragestellung. Im Rahmen einer Erstberatung können wir gemeinsam Ihren Fall beleuchten und Entscheidungen für weitere Schritte definieren.

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