Anzeige wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede? Ihre Anwältin für Strafrecht in München
Ein Vorwurf wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede kann schnell im Raum stehen – sei es nach einem Streit oder im Internet. Oft reichen wenige Worte oder ein missverstandener Kommentar, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen. Als erfahrene Strafverteidigerin in München berate ich Sie vertraulich und persönlich. Ich kläre, wie schwer der Vorwurf wirklich wiegt – und wie Sie sich am besten verteidigen können.

Typische Vorwürfe bei Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede
Der Unterschied: Bei der Verleumdung wird bewusst eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt. Die rechtliche Bewertung hängt stets vom genauen Wortlaut, dem Kontext und dem Motiv ab. Entsprechend breit gefächert sind auch die möglichen Sanktionen – von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Klassische Beleidigung (§ 185 StGB)
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Verleumdung (§ 187 StGB)
Beleidigung über soziale Medien
Welche Strafen drohen bei Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede
Bei einer Verurteilung drohen – je nach Delikt – folgende Konsequenzen:
Geldstrafe nach Tagessätzen
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Eintragung ins Führungszeugnis
Zivilrechtliche Ansprüche
Gerade deshalb ist es entscheidend, frühzeitig zu prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt – und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
„Nicht jeder Fehler ist ein Betrug – und nicht jeder Verdacht führt zu einer Verurteilung."
Warum Sie bei Beleidigung oder Verleumdung frühzeitig anwaltliche Hilfe brauchen
Ohne anwaltliche Begleitung besteht zudem das Risiko, dass Sie unnötig belastende Aussagen machen oder Verteidigungsmöglichkeiten ungenutzt bleiben. Verfahren, die eigentlich eingestellt werden könnten, entwickeln sich so zu Hauptverhandlungen mit empfindlichen Folgen. Ein spezialisierter Strafverteidiger schützt Sie vor diesen Fallstricken – und wahrt Ihre Rechte von Beginn an konsequent.

Elemente eines Strafverfahrens: Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede
Strafbefehl
Festnahme / Verhaftung
Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung
Erkennungsdienstliche Behandlung
Strafverfahren
Revision
Untersuchungshaft / Haft
Internationale Rechtshilfe
Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei einem Verfahren wegen Beleidigung & Co.
Als Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung prüfe ich präzise, ob der Vorwurf überhaupt haltbar ist. Ich entwickle eine Strategie, mit der wir Ermittlungsverfahren möglichst früh beenden – oder Sie im Ernstfall professionell vor Gericht vertreten.
Was Sie bei mir erwartet:
Individuelle Verteidigung statt Standardschema
Vertraulichkeit und Diskretion
Schnelles Handeln bei Ermittlungsverfahren
FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Beleidigung im Sinne des Strafrechts?
Im strafrechtlichen Sinne ist die Beleidigung durch § 185 StGB (Strafgesetzbuch) normiert. Im Wesentlichen kommt es auf darauf an, ob eine Person wahrnehmbare Missachtung gegenüber einer anderen Person äußert.
Die Ausprägungen einer Beleidigung können sehr unterschiedlicher Art sein und auf verschiedene Weise geschehen. So kann der Tatbestand einer Beleidigung nicht nur verbal, sondern auch durch Schrift, Ton(aufnahmen) oder Gestik gegeben sein. Typische Beispiele einer Beleidigung sind Beschimpfungen und einschlägige Gesten, wie das Zeigen des Mittelfingers, oder das Heraustrecken der Zunge.
Erfolgt die Beleidigung in Form einer Tätlichkeit, fallen die Strafen entsprechend höher aus. Eine tätliche Beleidigung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Die Tätlichkeit kann mit oder ohne körperliche Berührung vorliegen. Prominente Beispiele hierfür sind:
- Anspucken
- Anfassen einer Frau an den Brüsten
- Ohrfeige
- Urinieren an/auf eine Person
In der Regel werden Beleidigungen mit Geldstrafen geahndet. Neben dem Kontext der Beleidigung, wird die Höhe einer Geldstrafe auch vom Einkommen des Täters beeinflusst.
Wann ist der Tatbestand einer Verleumdung gegeben?
Werden bewusst Unwahrheiten über eine andere Person verbreitet, beziehungsweise an Dritte gerichtet, könnte der Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB gegeben sein. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die verbreiteten Unwahrheiten die betroffene Person in ihrer Ehre verletzen. Um als Strafdelikt zu gelten, muss die Verleumdung also ehrverletzen und unwahr sein.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Verleumdung gegeben sein:
- Behauptung oder Verbreitung von unwahren Tatsachen gegenüber Dritten Außenstehenden.
- Die verbreitete, unwahre Tatsache muss ehrverletzend
- Die verleumdende Person weiß, dass die verbreiteten Tatsachen unwahr
Was ist der Unterschied zwischen einer Verleumdung und übler Nachrede?
Die üble Nachrede im § 186 StGB normiert und bezieht sich auf die Behauptung und Verbreitung bestimmter Tatsachen, die nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen. Der wesentliche Unterschied liegt also darin, ob sich die Person der unwahren Tatsachen bewusst oder unbewusst ist, die sie weiterverbreitet. Ist sich die Person der Unwahrheit der Tatsache bewusst, spricht man von Verleumdung. Geht die Person davon aus, dass die verbreitete Unwahrheit stimmt, handelt es sich um üble Nachrede.
In der Praxis sind die beiden Tatbestände schwer voneinander abzugrenzen. Bei beiden kommt es auf die ehrverletzende oder verächtliche Äußerung an. Es ist daher durchaus üblich, dass in der Rechtsprechung eine Handlung beide Tatbestände erfüllt. Ist dies der Fall spricht man von einer „Idealkonkurrenz“ § 52 StGB, auch Tateinheit genannt.
Wie sieht es mit den Strafen bei einer Verleumdung und übler Nachrede aus?
Analog zur Beleidigung hängt das Strafmaß bei der Verleumdung und übler Nachrede stark vom Einzelfall und seinem Kontext ab. Eine einfache Verleumdung kann bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Von einem schweren Fall spricht man bei einer öffentlichen Verbreitung (z.B. in Schriftform). Dies kann mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden. Die Höhe des Strafmaßes hängt von der Schwere der negativen Auswirkungen der Verleumdung auf das Leben des Geschädigten ab. Unter Umständen können Karrieren und Existenzen durch Verleumdung und üble Nachrede zerstört werden. Dies findet dann entsprechende Reflektion im Strafmaß.
Wie kann ich mich gegen eine Verleumdung wehren?
In der Realität entscheidet ein messbarer Schaden über die Möglichkeiten der Verfolgung einer Verleumdung oder auch übler Nachrede. Ist die Verleumdung nicht schwerwiegend genug, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall mangels öffentlichen Interesses einstellt. Die verbleibende Alternative für den Geschädigten ist dann ein Privatklageverfahren. Eine Strafanzeige sollte immer nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Verleumdung strafrechtliche Tatbestände, wie beispielsweise eine Steuerhinterziehung oder Betrug, einbezieht.
Aufgrund der Subjektivität und der Kontextabhängigkeit bei Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigungen empfiehlt es sich anwaltliche Unterstützung im Rahmen einer Rechtsberatung hinzuzuziehen, um so prüfen zu können ob und wie gegen die Ehrverletzung oder Herabsetzung vorgegangen werden kann.
Dem Geschädigten steht noch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung zur Verfügung, um sich gegen die Verleumdung zu wehren. Weigert sich der Täter eine solche Erklärung zu unterschreiben und damit die Verleumdung (z.B.: gegen Androhung von Strafzahlungen) einzustellen, bleibt dem Geschädigten nur noch die Anzeige vor Gericht, die ggf. über ein Schiedsverfahren verlaufen kann.
Langjährige Erfahrung im Strafrecht
Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei
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