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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Anzeige wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede? Ihre Anwältin für Strafrecht in München

Ein Vorwurf wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede kann schnell im Raum stehen – sei es nach einem Streit oder im Internet. Oft reichen wenige Worte oder ein missverstandener Kommentar, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen. Als erfahrene Strafverteidigerin in München berate ich Sie vertraulich und persönlich. Ich kläre, wie schwer der Vorwurf wirklich wiegt – und wie Sie sich am besten verteidigen können.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Typische Vorwürfe bei Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede

Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) zählen zu den klassischen Ehrdelikten – mit dem Ziel, den Ruf oder die Würde einer Person herabzusetzen. Während die Beleidigung direkt gegenüber der betroffenen Person erfolgt, richten sich üble Nachrede und Verleumdung an Dritte.

Der Unterschied: Bei der Verleumdung wird bewusst eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt. Die rechtliche Bewertung hängt stets vom genauen Wortlaut, dem Kontext und dem Motiv ab. Entsprechend breit gefächert sind auch die möglichen Sanktionen – von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.

Klassische Beleidigung (§ 185 StGB)

Bezeichnung oder Äußerung, die die Ehre einer Person verletzt – z. B. im Streit, im Straßenverkehr oder online.

Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Verbreitung ehrverletzender Tatsachen gegenüber Dritten – auch wenn sie nicht nachweislich falsch sind.

Verleumdung (§ 187 StGB)

Behauptung bewusst falscher Tatsachen mit dem Ziel, den Ruf einer Person zu schädigen.

Beleidigung über soziale Medien

Strafrechtlich relevant sind auch Beiträge auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder WhatsApp – insbesondere in Gruppen oder Kommentaren.

Welche Strafen drohen bei Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede

Bei einer Verurteilung drohen – je nach Delikt – folgende Konsequenzen:

Geldstrafe nach Tagessätzen

Je nach Vorwurf und Einkommen mehrere Hundert bis Tausende Euro möglich – auch bei Ersttätern.

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

Insbesondere bei Verleumdung, öffentlichen Angriffen oder wiederholtem Verhalten möglich.

Eintragung ins Führungszeugnis

Unter Umständen bleibt die Tat nicht folgenlos – gerade bei beruflicher Verantwortung problematisch.

Zivilrechtliche Ansprüche

Zusätzlich können Schmerzensgeld- oder Unterlassungsforderungen auf Sie zukommen.
Bei Beleidigungsdelikten gibt es keinen starren Bußgeldkatalog – jede Äußerung wird im Gesamtzusammenhang bewertet. Ob ein Verfahren eingestellt, ein Strafbefehl erlassen oder eine Hauptverhandlung anberaumt wird, hängt stark von der Wortwahl, dem Kontext und der Vorgeschichte ab. Selbst vermeintlich harmlose Ausdrücke wie „Idiot“ oder eine Geste wie der Mittelfinger können empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen – in der Vergangenheit lagen diese je nach Fallkonstellation zwischen 300 und 4.000 Euro.

Gerade deshalb ist es entscheidend, frühzeitig zu prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt – und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

„Nicht jeder Fehler ist ein Betrug – und nicht jeder Verdacht führt zu einer Verurteilung."

 #Strafverteidigung #erfahren #mitBiss

Warum Sie bei Beleidigung oder Verleumdung frühzeitig anwaltliche Hilfe brauchen

Wer auf eine polizeiliche Vorladung wegen Beleidigung oder Verleumdung unvorbereitet reagiert oder sich ohne rechtliche Beratung äußert, riskiert gravierende Fehler. Schon ein vermeintlich harmloser Kommentar oder eine unüberlegte Entschuldigung kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Auch eine Einlassung im Anhörungsbogen kann später gegen Sie verwendet werden – selbst wenn der Kontext falsch verstanden wurde.

Ohne anwaltliche Begleitung besteht zudem das Risiko, dass Sie unnötig belastende Aussagen machen oder Verteidigungsmöglichkeiten ungenutzt bleiben. Verfahren, die eigentlich eingestellt werden könnten, entwickeln sich so zu Hauptverhandlungen mit empfindlichen Folgen. Ein spezialisierter Strafverteidiger schützt Sie vor diesen Fallstricken – und wahrt Ihre Rechte von Beginn an konsequent.

Elemente eines Strafverfahrens: Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 896 741 7719

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei einem Verfahren wegen Beleidigung & Co.

Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung sind juristisch anspruchsvoll – oft geht es um Wortwahl, Kontext und subjektive Wahrnehmung.

Als Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung prüfe ich präzise, ob der Vorwurf überhaupt haltbar ist. Ich entwickle eine Strategie, mit der wir Ermittlungsverfahren möglichst früh beenden – oder Sie im Ernstfall professionell vor Gericht vertreten. 

Was Sie bei mir erwartet:

Individuelle Verteidigung statt Standardschema

Ich analysiere jeden Fall im Detail – keine Textbausteine, sondern maßgeschneiderte Lösungen.

Vertraulichkeit und Diskretion

Gerade bei sensiblen Vorwürfen wie Beleidigung oder Verleumdung steht Ihr guter Ruf im Mittelpunkt.

Schnelles Handeln bei Ermittlungsverfahren

Ob Strafbefehl, Vorladung oder Anzeige – ich reagiere zügig, um unnötige Eskalation zu vermeiden.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Im strafrechtlichen Sinne ist die Beleidigung durch § 185 StGB (Strafgesetzbuch) normiert. Im Wesentlichen kommt es auf darauf an, ob eine Person wahrnehmbare Missachtung gegenüber einer anderen Person äußert.

Die Ausprägungen einer Beleidigung können sehr unterschiedlicher Art sein und auf verschiedene Weise geschehen. So kann der Tatbestand einer Beleidigung nicht nur verbal, sondern auch durch Schrift, Ton(aufnahmen) oder Gestik gegeben sein. Typische Beispiele einer Beleidigung sind Beschimpfungen und einschlägige Gesten, wie das Zeigen des Mittelfingers, oder das Heraustrecken der Zunge.

Erfolgt die Beleidigung in Form einer Tätlichkeit, fallen die Strafen entsprechend höher aus. Eine tätliche Beleidigung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Die Tätlichkeit kann mit oder ohne körperliche Berührung vorliegen. Prominente Beispiele hierfür sind:

  • Anspucken
  • Anfassen einer Frau an den Brüsten
  • Ohrfeige
  • Urinieren an/auf eine Person

In der Regel werden Beleidigungen mit Geldstrafen geahndet. Neben dem Kontext der Beleidigung, wird die Höhe einer Geldstrafe auch vom Einkommen des Täters beeinflusst.

Werden bewusst Unwahrheiten über eine andere Person verbreitet, beziehungsweise an Dritte gerichtet, könnte der Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB gegeben sein. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die verbreiteten Unwahrheiten die betroffene Person in ihrer Ehre verletzen. Um als Strafdelikt zu gelten, muss die Verleumdung also ehrverletzen und unwahr sein.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Verleumdung gegeben sein:

  • Behauptung oder Verbreitung von unwahren Tatsachen gegenüber Dritten Außenstehenden.
  • Die verbreitete, unwahre Tatsache muss ehrverletzend
  • Die verleumdende Person weiß, dass die verbreiteten Tatsachen unwahr

Die üble Nachrede im § 186 StGB normiert und bezieht sich auf die Behauptung und Verbreitung bestimmter Tatsachen, die nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen. Der wesentliche Unterschied liegt also darin, ob sich die Person der unwahren Tatsachen bewusst oder unbewusst ist, die sie weiterverbreitet. Ist sich die Person der Unwahrheit der Tatsache bewusst, spricht man von Verleumdung. Geht die Person davon aus, dass die verbreitete Unwahrheit stimmt, handelt es sich um üble Nachrede.

In der Praxis sind die beiden Tatbestände schwer voneinander abzugrenzen. Bei beiden kommt es auf die ehrverletzende oder verächtliche Äußerung an. Es ist daher durchaus üblich, dass in der Rechtsprechung eine Handlung beide Tatbestände erfüllt. Ist dies der Fall spricht man von einer „Idealkonkurrenz“ § 52 StGB, auch Tateinheit genannt.

Analog zur Beleidigung hängt das Strafmaß bei der Verleumdung und übler Nachrede stark vom Einzelfall und seinem Kontext ab. Eine einfache Verleumdung kann bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Von einem schweren Fall spricht man bei einer öffentlichen Verbreitung (z.B. in Schriftform). Dies kann mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden. Die Höhe des Strafmaßes hängt von der Schwere der negativen Auswirkungen der Verleumdung auf das Leben des Geschädigten ab. Unter Umständen können Karrieren und Existenzen durch Verleumdung und üble Nachrede zerstört werden. Dies findet dann entsprechende Reflektion im Strafmaß.

In der Realität entscheidet ein messbarer Schaden über die Möglichkeiten der Verfolgung einer Verleumdung oder auch übler Nachrede. Ist die Verleumdung nicht schwerwiegend genug, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall mangels öffentlichen Interesses einstellt. Die verbleibende Alternative für den Geschädigten ist dann ein Privatklageverfahren. Eine Strafanzeige sollte immer nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Verleumdung strafrechtliche Tatbestände, wie beispielsweise eine Steuerhinterziehung oder Betrug, einbezieht.

Aufgrund der Subjektivität und der Kontextabhängigkeit bei Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigungen empfiehlt es sich anwaltliche Unterstützung im Rahmen einer Rechtsberatung hinzuzuziehen, um so prüfen zu können ob und wie gegen die Ehrverletzung oder Herabsetzung vorgegangen werden kann.

Dem Geschädigten steht noch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung zur Verfügung, um sich gegen die Verleumdung zu wehren. Weigert sich der Täter eine solche Erklärung zu unterschreiben und damit die Verleumdung (z.B.: gegen Androhung von Strafzahlungen) einzustellen, bleibt dem Geschädigten nur noch die Anzeige vor Gericht, die ggf. über ein Schiedsverfahren verlaufen kann.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
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Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
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