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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Rechtsbeistand in München für Fälle von Menschenhandel und Zuhälterei

Ein Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandel oder Zuhälterei kann drastische Folgen haben – von Hausdurchsuchung bis Untersuchungshaft. Wir prüfen für Sie, ob der Vorwurf nach § 232 StGB berechtigt ist, analysieren die Beweise und verteidigen Sie mit Erfahrung und Diskretion.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Was bedeutet Menschenhandel im strafrechtlichen Sinn?

Menschenhandel im Sinne des § 232 StGB betrifft längst nicht mehr nur internationale Schleusungen oder organisierte Kriminalität. Häufig geht es um persönliche Abhängigkeitsverhältnisse, wirtschaftliche Notlagen oder Beziehungsdynamiken, die später strafrechtlich als Ausbeutung gewertet werden. Besonders im Bereich der Prostitution, häuslichen Pflege oder Zwangsarbeit kommt es regelmäßig zu Ermittlungen – oft auf Basis vager Aussagen oder anonymer Hinweise.

Beschuldigte sehen sich dabei nicht selten mit pauschalen Vorwürfen konfrontiert, obwohl die getroffenen Absprachen einvernehmlich und freiwillig gewesen sein könnten. Auch Zuhälterei – also das Profitieren von sexuellen Dienstleistungen – kann schnell als Menschenhandel eingestuft werden, insbesondere wenn Kontrolle, Druck oder finanzielle Abhängigkeit im Spiel sind. Die Grenzen sind rechtlich komplex – und entscheidend für die Frage, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt.

§ 232 StGB

Der Paragraph definiert Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, zur Arbeit oder zur Bettelei – schon der Versuch ist strafbar.

Ausbeutung

Gemeint ist die wirtschaftliche oder sexuelle Ausnutzung von Personen in Zwangslagen – z. B. in der Prostitution oder bei Schuldenverhältnissen.

Zuhälterei

Wenn jemand aus den Einnahmen einer Person aus sexuellen Dienstleistungen profitiert oder sie kontrolliert, kann der Vorwurf Zuhälterei oder Menschenhandel lauten.

Drohung & Zwang

Es braucht nicht immer körperliche Gewalt – auch Druck, Abhängigkeiten oder Täuschung können zur Strafbarkeit führen.

Welche Handlungen gelten als Menschenhandel oder Zuhälterei?

Der Straftatbestand des Menschenhandels umfasst eine Vielzahl von Handlungen – nicht nur im internationalen Kontext. Schon das Anwerben, Transportieren oder Überlassen einer Person zur Ausbeutung kann strafbar sein. Auch wer von sexuellen Dienstleistungen profitiert oder Personen unter Druck setzt, macht sich unter Umständen der Zuhälterei oder des Menschenhandels schuldig. Im Folgenden finden Sie typische Beispiele.

Wer gezielt eine Person dazu überredet, sexuelle Handlungen gegen Bezahlung vorzunehmen, begeht unter Umständen Menschenhandel – insbesondere wenn die Entscheidung nicht frei getroffen wurde. Dies betrifft etwa Fälle, in denen mit falschen Versprechungen (z. B. über Arbeitsverhältnisse oder Wohnsituation) geworben oder wirtschaftliche Notlagen ausgenutzt werden. Entscheidend ist, ob ein Machtgefälle besteht und die Selbstbestimmung der betroffenen Person eingeschränkt wurde.

Die Unterbringung einer Person in Wohnungen, Hotels oder anderen Räumen mit dem Ziel, sie zur Prostitution zu bewegen oder zu kontrollieren, kann als Menschenhandel oder Zuhälterei gewertet werden. Besonders strafrechtlich relevant ist es, wenn die betroffene Person keinen freien Zugang zur Außenwelt hat, abhängig ist oder durch Regeln und Überwachung eingeschränkt wird. Auch wenn keine direkte Gewalt vorliegt, kann die Kontrolle strafbar sein.

Menschenhandel liegt häufig auch dann vor, wenn die Einkünfte einer Person ganz oder teilweise abgeführt werden müssen – etwa an einen „Betreuer“, „Freund“ oder „Schutzgeber“. Wer über Preise, Kunden oder Arbeitszeiten bestimmt oder Einnahmen einfordert, ohne dafür echte Gegenleistungen zu erbringen, macht sich strafbar. Auch eine scheinbar freiwillige Einigung kann als Ausbeutung gewertet werden, wenn eine Zwangslage vorliegt.

Körperliche Gewalt ist nicht erforderlich, um eine Strafbarkeit zu begründen. Auch das Androhen negativer Konsequenzen („Du hast Schulden“, „Du verlierst dein Zuhause“) oder das bewusste Ausnutzen von Abhängigkeiten (z. B. bei illegalem Aufenthaltsstatus oder familiären Problemen) erfüllt den Tatbestand. Das Gesetz schützt Personen auch vor subtiler, psychischer Einflussnahme.

Das grenzüberschreitende Verbringen von Menschen zur Ausbeutung – z. B. in Bordelle oder illegale Arbeitsverhältnisse – ist ein klassisches Beispiel für Menschenhandel im internationalen Kontext. Wer Transport, Unterbringung oder Organisation übernimmt, auch ohne selbst Gewalt auszuüben, macht sich ebenfalls strafbar. Häufig geht es dabei um sogenannte Kettentäterschaften.

Auch ohne dass es zur tatsächlichen Ausbeutung kommt, kann bereits die Planung oder Verabredung einer entsprechenden Handlung strafbar sein. Wenn zwei oder mehr Personen gezielt zusammenarbeiten, um jemanden zur Prostitution, Bettelei oder Zwangsarbeit zu bringen, reicht das in vielen Fällen für den Vorwurf des versuchten Menschenhandels oder der Beihilfe.

Neben sexueller Ausbeutung ist auch das gezielte Ausnutzen von Arbeitskraft strafbar. Wer Menschen unter schlechten Bedingungen (z. B. ohne Lohn, in gefährlichen Berufen oder unter Druck) beschäftigt, kann wegen Menschenhandels zur Arbeitsausbeutung belangt werden. Besonders betroffen sind Baugewerbe, Pflege, Gastronomie und Landwirtschaft.

Diese Strafen sind bei Menschenhandel und Zuhälterei möglich

Freiheitsstrafe ab 6 Monaten

Bereits einfache Formen des Menschenhandels oder der Zuhälterei ziehen Haftstrafen nach sich – selbst für Ersttäter.

Bis zu 15 Jahre Haft

In besonders schweren Fällen – etwa bei Minderjährigen, Gewalt oder mehreren Taten – drohen langjährige Haftstrafen.

Keine Geldstrafe

Anders als bei vielen Delikten ist beim Menschenhandel fast immer eine Haftstrafe vorgesehen – Geldstrafen sind selten möglich.

Strafbar auch bei Versuch

Schon das Anbahnen oder Planen einer Ausbeutung kann als Versuch gelten – und strafrechtlich verfolgt werden.
Menschenhandel und Zuhälterei zählen zu den härtesten Ausbeutungsdelikten im deutschen Strafrecht. Schon der Versuch oder die Beihilfe können strafbar sein. Freiheitsstrafen sind die Regel – Geldstrafen nur in Ausnahmefällen möglich. Besonders schwer wiegen Fälle mit Minderjährigen, Gewalt oder organisierter Struktur.

Ob § 232, § 233 oder § 181a StGB: Die genaue Einordnung beeinflusst das Strafmaß entscheidend – und bietet gleichzeitig wichtige Ansatzpunkte für die Verteidigung.

Komplexe Vorwürfe bei Menschhandel und Zuhälterei erfordern eine spezialisierte Verteidigung

Die juristische Bewertung von Menschenhandel ist in vielen Verfahren nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick erscheint. Der Gesetzgeber fasst den Tatbestand in § 232 StGB bewusst weit – insbesondere wenn es um sogenannte Ausbeutungsverhältnisse geht. Doch wann genau liegt tatsächlich eine Ausbeutung vor? Und wo verläuft die Grenze zwischen freiwilliger Tätigkeit und strafbarer Einflussnahme?

In der Praxis beruhen viele Ermittlungsverfahren auf Aussagen einzelner Personen – oft ohne objektive Beweise. Die Polizei zieht daraus weitreichende Schlüsse: aus Chatverläufen, Zahlungsströmen oder wiederkehrenden Kontakten. Häufig fehlt jedoch der Kontext. Was wie Kontrolle wirkt, kann in Wahrheit Organisation bedeuten. Was als Abhängigkeit gedeutet wird, basiert womöglich auf freiwilliger Vereinbarung.

Als Strafverteidiger ist es unsere Aufgabe, diese Interpretationen kritisch zu hinterfragen. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für Menschenhandel, Ausbeutung oder Zuhälterei tatsächlich erfüllt sind – und ob die Vorwürfe nachvollziehbar und rechtlich haltbar sind. Denn in vielen Fällen bleibt unklar, ob die Betroffenen tatsächlich unfrei gehandelt haben oder lediglich wirtschaftlich motiviert waren.

Gleichzeitig geht es um mehr als nur Paragrafen: Menschenhandelsverfahren sind hochsensibel, gesellschaftlich stark belastet und für Beschuldigte existenzbedrohend. Eine falsche Strategie zu Beginn kann später kaum korrigiert werden. Deshalb ist eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung entscheidend – mit klarer Analyse, gezielter Antragstaktik und Verständnis für die Dynamik hinter dem Vorwurf.

Elemente eines Strafverfahrens: Menschenhandel und Zuhälterei

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 896 741 7719

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei Sexual- und Ausbeutungsdelikten

Ein Verfahren wegen Menschenhandel oder Zuhälterei verlangt mehr als nur juristisches Fachwissen – es erfordert Fingerspitzengefühl, Erfahrung mit Aussagekonstellationen und ein tiefes Verständnis für das Zusammenspiel aus wirtschaftlichen, sozialen und oft emotionalen Strukturen.

Kanzlei Günther bietet Ihnen genau das: eine spezialisierte Strafverteidigung mit klarem Fokus auf Ausbeutungs- und Sexualstrafrecht. Wir kennen die typischen Fehlerquellen in Ermittlungsakten, setzen gezielt Beweisanträge ein und nehmen früh Einfluss auf die Ausrichtung des Verfahrens – bevor Vorverurteilungen greifen.

Was Sie bei mir erwartet:

19 Jahre Erfahrung in der Strafverteidigung

Wir verteidigen seit vielen Jahren in besonders sensiblen Verfahren und wissen, worauf es bei Aussageanalyse, Beweisführung und Strategie ankommt.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Individuelle Verteidigung statt Standardlösung

Jeder Fall ist anders. Ich entwickle eine Strategie, die zur Persönlichkeit und Lebenssituation passt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Die Straftatbestände gemäß § 181a StGB betreffen insbesondere die illegale Prostitution, da hier die Gefahr besonders groß ist, dass die sexuelle Selbstbestimmung von Prostituierten eingeschränkt wird. Zuhälter, die einer anderen Person für die Ausübung von illegaler Prostitution Weisungen erteilen, sie überwachen oder ausbeuten, machen sich strafbar, wenn sie dabei die sexuelle Selbstbestimmung der Prostituierten einschränken und sich dirigierend und kontrollierend verhalten.

In diesem Paragrafen wird die persönliche Abhängigkeit zum Zuhälter beleuchtet und stellt die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten in den Vordergrund.

Es werden verschiedene Formen der Zuhälterei definiert:

Ausbeuterische Zuhälterei:

Ausschlaggebend für den Straftatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der subjektive Eigennutz des Zuhälters. Wer eine Prostituierte ausbeutet und ihre Abhängigkeit ausnutzt, um seines Vermögensvorteils willen handelt strafbar. Der Prostituierten entsteht durch diese Form der Zuhälterei ein Schaden und eine wirtschaftliche Verschlechterung. 

Dieses Missverhältnis tritt in der Regel ein, wenn eine Prostituierte den Großteil ihrer Einnahmen an den Zuhälter abtreten muss. 

Voraussetzung hierfür ist, dass der Zuhälter eine Beziehung zu der Prostituierten führt, die über den Einzelfall hinaus geht. Ob diese Beziehung auf einer persönlichen oder einer rein wirtschaftlichen Ebene stattfindet, ist irrelevant, solange sie auf Dauer angelegt ist. 

 

Dirigistische Zuhälterei

Unter dem Begriff der dirigistischen Zuhälterei ist eine Form der Zuhälterei gemeint, die dirigierend, also stark kontrollierend und weisungsgebend ist. 

Ergreift der Zuhälter Organisations- bzw. Kontrollmaßnahmen, die die freie Entscheidungsfreiheit der Prostituierten einschränkt, fällt dies unter § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Die Anweisungen können die Dauer, die Örtlichkeit, das Ausmaß der Prostitutionsausübung oder die Anzahl der Freier betreffen. Darüber hinaus auch die Arbeitszeiten und den Urlaub der Prostituierten. 

Durch die Einführung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) können typische Kontrollmaßnahmen allerdings als arbeitsrechtliche Verpflichtungen begründet werden und fallen dann nicht mehr unter § 181a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB. 

Wie bei der ausbeuterischen Zuhälterei, müssen die Überwachung und Kontrolle dabei über den Einzelfall hinausgehen und eine Abhängigkeit der Prostituierten zum Zuhälter zur Folge haben. 

 

Kupplerische Zuhälterei

Die Kupplerische Zuhälterei wird auch als gewerbsmäßige fördernde Zuhälterei verstanden und wird gemäß § 181a Abs. 2 StGB verfolgt. 

Der Zuhälter fördert aktiv die Prostitutionstätigkeit in gewerblicher Absicht durch die Vermittlung sexuellen Verkehrs. Entsteht durch diese Vermittlungen eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit von der Prostituierten zum Zuhälter, begeht der Zuhälter ein strafbares Delikt. 

Ja, denn entscheidend ist nicht allein die Freiwilligkeit der betroffenen Person, sondern ob eine Zwangslage, Abhängigkeit oder Täuschung ausgenutzt wurde. Auch wirtschaftlicher Druck oder emotionale Bindungen können als Ausbeutung gewertet werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung tatsächlich vorliegen – und ob der Vorwurf dem rechtlichen Rahmen standhält.

Nein – Zuhälterei ist ein eigenständiger Straftatbestand (§ 181a StGB). Wenn jedoch Ausbeutung, Kontrolle oder Täuschung im Spiel sind, kann der Vorwurf in Richtung Menschenhandel erweitert werden. Die Übergänge sind fließend, und die Einordnung hat erheblichen Einfluss auf das Strafmaß. Eine juristisch präzise Abgrenzung ist entscheidend für Ihre Verteidigung.

Die Verjährung bei Menschenhandel richtet sich nach dem Strafmaß. In der Regel beginnt die Frist mit dem Tag der letzten tatbezogenen Handlung. Bei Menschenhandel zur sexuellen oder zur Arbeitsausbeutung liegt die Verjährungsfrist zwischen 10 und 20 Jahren – bei besonders schweren Fällen sogar bei 30 Jahren. In besonders gravierenden Konstellationen, etwa wenn Minderjährige betroffen sind oder das organisierte Verbrechen eine Rolle spielt, kann sich die Verjährung noch weiter hinausschieben. Wir prüfen in jedem Einzelfall, ob eine strafrechtliche Verfolgung noch zulässig ist – oder ob eine Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung möglich ist.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
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Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
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