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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Anzeige wegen Stalking? - Ihre Strafverteidigung in München

Ein Stalking-Vorwurf kann schnell ausgesprochen werden – etwa nach Trennungen, Konflikten oder Missverständnissen. Doch nicht jedes Kontaktverhalten ist strafbar. Wir prüfen für Sie genau, ob tatsächlich eine Nachstellung im Sinne von § 238 StGB vorliegt, und entwickeln eine gezielte Verteidigungsstrategie – diskret, erfahren und mit klarem Fokus auf Ihre Entlastung.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Wissenwertes: Was gilt rechtlich als Stalking?

Stalking – juristisch als „Nachstellung“ bezeichnet – liegt vor, wenn jemand wiederholt und beharrlich Kontakt zu einer anderen Person sucht und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Es geht dabei nicht um einmalige Belästigungen, sondern um eine systematische Einflussnahme: etwa durch Verfolgen, Beobachten, ständiges Schreiben oder ungewollte Anrufe.

Doch der Tatbestand ist rechtlich nicht immer leicht zu fassen. Gerade in persönlichen Konflikten oder nach Beziehungsende kommt es oft zu Anzeigen, obwohl keine strafbare Nachstellung vorliegt. Eine frühzeitige rechtliche Bewertung ist daher entscheidend, um zwischen bloßer Kontaktaufnahme und strafbarem Verhalten zu unterscheiden.

Strafgesetzbuch (StGB) § 238 Nachstellung

Der Straftatbestand „Nachstellung“ erfasst hartnäckige Verhaltensweisen, die das Leben der betroffenen Person erheblich einschränken.

Kein Einzelfall

Stalking setzt voraus, dass die Handlung mehrfach und beharrlich erfolgt – einzelne Nachrichten reichen nicht aus.

Schwere Beeinträchtigung

Strafbar ist Stalking nur, wenn das Opfer dadurch in Angst lebt, umzieht, den Alltag ändert oder ernsthaft belastet ist.

Subjektive Wahrnehmung reicht nicht

Nicht jede als unangenehm empfundene Kontaktaufnahme ist strafbar – entscheidend ist die objektive Wirkung.

Welche Handlungen gelten als Stalking oder Nachstellung im Strafrecht?

Nicht jede unerwünschte Nachricht oder zufällige Begegnung erfüllt den Straftatbestand der Nachstellung. Strafbar wird das Verhalten erst dann, wenn es gezielt, wiederholt und in einer Weise erfolgt, die das Leben der betroffenen Person schwerwiegend beeinträchtigt. § 238 StGB erfasst eine Reihe von Verhaltensweisen, die – einzeln oder in Kombination – als Stalking gewertet werden können. Im Folgenden zeigen wir typische Beispiele.

Wer trotz mehrfach geäußerter Ablehnung immer wieder Nachrichten schreibt, anruft oder über Dritte Kontakt sucht, kann sich strafbar machen – insbesondere wenn das Verhalten als bedrängend empfunden wird.

Wenn jemand gezielt den Aufenthaltsort einer anderen Person aufsucht – z. B. vor der Wohnung wartet oder ihr zur Arbeit folgt – kann das als Nachstellung gelten, vor allem bei mehrfacher Wiederholung.

Das ständige Erscheinen am Wohnort, heimliches Fotografieren, das Beobachten von Routinen oder GPS-Ortung durch technische Mittel fallen unter Stalking, wenn sie die Lebensgestaltung beeinflussen.

Auch das gezielte Verbreiten von Gerüchten, öffentlichen Anschuldigungen oder Beleidigungen – etwa über Social Media – kann Teil eines Stalking-Verhaltens sein, wenn es auf Einschüchterung oder Kontrolle abzielt.

Selbst scheinbar harmlose Gesten wie Blumen, Briefe oder Geschenke können strafbar sein, wenn sie gegen den erklärten Willen der betroffenen Person erfolgen – besonders dann, wenn sie als Druckmittel oder emotionale Manipulation verstanden werden.

Wer versucht, über gefälschte Profile oder andere Personen Kontakt herzustellen – etwa bei blockiertem Zugang über soziale Medien – kann sich ebenfalls wegen Nachstellung strafbar machen, wenn die betroffene Person dadurch belästigt wird.

Wird ein bereits ausgesprochenes Kontaktverbot (z. B. durch das Familiengericht) bewusst missachtet, kann das nicht nur als Stalking, sondern auch als zusätzlicher Verstoß gegen gerichtliche Auflagen gewertet werden – mit entsprechend härteren Konsequenzen.

Diese Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Stalking oder Nachstellung

Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe

Für einfache Fälle von Nachstellung – z. B. wiederholte Kontaktversuche oder Verfolgung.

Bis zu 5 Jahre bei schweren Folgen

Wenn das Opfer psychisch erkrankt, arbeitsunfähig wird oder unter Schutz gestellt werden muss.

Auch Versuch ist strafbar

Schon der Versuch, eine Person systematisch zu bedrängen, kann strafrechtlich verfolgt werden.

Geldstrafe nur in Ausnahmefällen

Bei geringem Umfang und fehlender Vorbelastung kann das Verfahren unter Auflagen eingestellt werden – selten aber bei Wiederholungstätern.
Stalking – oder juristisch: Nachstellung – wird nach § 238 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Kommt es durch das Verhalten zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung, kann die Strafe auf bis zu fünf Jahre Haft ansteigen.

Besonders schwer wiegen Fälle, in denen bereits Schutzanordnungen missachtet wurden oder das Opfer in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt wurde – etwa durch Umzug, Jobverlust oder psychische Belastung.

Wichtig: Auch der Versuch ist strafbar, und bereits vage Hinweise können ein Ermittlungsverfahren auslösen. Eine frühe Verteidigung ist deshalb entscheidend.

Stalking - Wenn ein Missverständnis zum Strafverfahren wird

Ein Stalking-Vorwurf entsteht oft aus persönlichen Konflikten – etwa nach dem Ende einer Beziehung oder bei länger schwelenden Streitigkeiten. Doch nicht jede Kontaktaufnahme oder emotionale Reaktion ist automatisch strafbar. Gerade wenn Gefühle im Spiel sind, werden harmlose Nachrichten oder zufällige Begegnungen schnell als Nachstellung empfunden – obwohl keine strafrechtliche Relevanz besteht.

In vielen Verfahren stehen sich dann zwei Aussagen gegenüber – ohne objektive Beweise. Die Bewertung hängt vom Gesamteindruck, der Glaubwürdigkeit der Beteiligten und dem konkreten Verhalten ab. Als Verteidigung analysieren wir genau, ob tatsächlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorlag oder ob der Vorwurf auf Überreaktion, Missverständnis oder sogar bewusster Falschbeschuldigung beruht.

Gerade bei Ermittlungen nach § 238 StGB ist eine frühzeitige Einordnung entscheidend: Wir prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – oder ob ein Verfahren wegen Nachstellung überhaupt eingeleitet bzw. aufrechterhalten werden darf.

Elemente eines Strafverfahrens: Stalking

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 896 741 7719

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei Stalking und Nachstellung

Ein Vorwurf wegen Stalking kann Ihre berufliche und private Situation schlagartig verändern – selbst ohne Beweise oder Urteil. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren oder bei digitalen Vorfällen ist eine durchdachte Verteidigung entscheidend.

Wir prüfen für Sie, ob die rechtlichen Voraussetzungen nach § 238 StGB überhaupt vorliegen – und setzen alles daran, unnötige Belastungen oder eine Anklage zu vermeiden. Mit 19 Jahren Erfahrung, Diskretion und einer klaren Strategie.

Was Sie bei mir erwartet:

Erfahrung in Aussagekonflikten

Wir kennen die typischen Fallkonstellationen und analysieren jede belastende Aussage bis ins Detail.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Individuelle Verteidigung statt Standardlösung

Jeder Fall ist anders. Ich entwickle eine Strategie, die zur Persönlichkeit und Lebenssituation passt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Ja – auch wiederholte Nachrichten, Kommentare oder das ständige Beobachten über Social Media können als Nachstellung gewertet werden. Strafbar ist nicht nur das Verhalten im echten Leben, sondern auch online, wenn es gezielt und belastend wirkt. Fake-Accounts, Chatverläufe oder das Umgehen von Blockierungen können ebenfalls strafrechtlich relevant sein.

„Beharrlich“ bedeutet, dass das Verhalten nicht zufällig oder einmalig ist, sondern systematisch, wiederholt und mit einem gewissen Durchhaltewillen erfolgt. Bereits wenige, aber gezielte Vorfälle können ausreichen, wenn sie eine erhebliche Belastung verursachen – z. B. permanentes Kontaktieren trotz klarer Ablehnung.

Weil die Ermittlungen oft auf subjektiven Aussagen beruhen – ohne klare Beweislage. Eine gezielte Verteidigung kann früh Einfluss auf den Verfahrensverlauf nehmen, bevor Anklage erhoben oder gerichtliche Auflagen verhängt werden. Kanzlei Günther setzt hier auf schnelle Akteneinsicht, rechtliche Bewertung und klare Kommunikation mit den Behörden.

Ja. Eine Anzeige – auch anonym oder ohne Beweise – kann ausreichen, um ein Ermittlungsverfahren wegen Stalking einzuleiten. Daher ist es wichtig, früh einen Strafverteidiger einzuschalten, um auf die Darstellung der Gegenseite angemessen zu reagieren und mögliche Missverständnisse zu klären, bevor formelle Maßnahmen erfolgen.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
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Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
Zertifikat: Zertifizierter Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA)Google Bewertungen