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Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Anzeige wegen Verbreitung pornografischer Inhalte? Wir prüfen Ihre Verteidigungschancen

Ob Chatverlauf, Messenger-Link oder Weiterleitung von Bildern – eine Anzeige wegen Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 StGB kann schneller im Raum stehen, als viele denken. Häufig geht es um Missverständnisse, fehlende Altersprüfung oder einen scherzhaft gemeinten Post. Wir prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt – und verteidigen Sie mit juristischem Sachverstand und voller Diskretion gegen falsche oder überzogene Vorwürfe.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
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Was zählt rechtlich als Verbreitung pornografischer Inhalte?

Die Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 StGB ist kein veralteter Paragraf, sondern betrifft heute vor allem digitale Kommunikation: Ob durch das Weiterleiten von Bildern, Videos oder Links – wer pornografisches Material öffentlich zugänglich macht oder unaufgefordert übermittelt, kann strafrechtlich belangt werden. Besonders problematisch wird es, wenn Inhalte an Minderjährige geraten oder keine ausreichende Zugangskontrolle besteht.

Nicht jede Nachricht oder Dateiübertragung ist automatisch strafbar. Entscheidend ist, an wen, wie und mit welcher Absicht pornografische Inhalte weitergegeben wurden. Auch das Vorliegen von „einfacher“ oder „harter“ Pornografie spielt eine wichtige Rolle – genauso wie der Kontext: war es privat, satirisch, beruflich oder öffentlich?

§ 184 StGB (Verbreitung pronografischer Inhalte)

Regelt die Verbreitung, Zugänglichmachung oder Weitergabe pornografischer Inhalte – auch digital.

Nicht jede Weiterleitung ist strafbar

Entscheidend ist, ob eine Person den Inhalt freiwillig erhalten hat und ob Zugangsbeschränkungen fehlten.

Private Chats sind kein Freifahrtschein

Auch in Messenger-Gruppen oder bei Freunden kann Strafbarkeit entstehen – je nach Inhalt und Kontext.

Besonders sensibel bei Minderjährigen

Werden pornografische Inhalte an Personen unter 18 Jahren übermittelt oder ihnen zugänglich gemacht, greift ein eigenständiger, verschärfter Straftatbestand – etwa § 184 Absatz 1a oder § 184c StGB bei Jugendpornografie. Hier drohen deutlich höhere Strafen als bei Erwachsenen.

Was gilt bei der Verbreitung pornografischer Inhalte als strafbare Handlung?

Pornografische Inhalte sind im digitalen Alltag weit verbreitet – per Messenger, Social Media oder in Gruppenchats. Doch was harmlos oder humorvoll gemeint ist, kann juristisch schnell als Verbreitung nach § 184 StGB gewertet werden. Entscheidend ist nicht nur der Inhalt selbst, sondern auch die Frage, an wen und unter welchen Umständen er weitergegeben wurde. Hier findest du typische Fallkonstellationen, die strafrechtlich relevant sein können.

Wer pornografisches Material in Messenger-Gruppen oder Social Media-Chats teilt, ohne den Kontext zu erklären oder Einwilligung einzuholen, riskiert ein Ermittlungsverfahren – vor allem bei unbekannten oder gemischten Empfängern.

Das Veröffentlichen pornografischer Inhalte in Plattformen ohne Zugangskontrolle – etwa in offenen Gruppen, Foren oder Kommentarspalten – erfüllt in der Regel den Tatbestand des § 184 StGB.

Wer Bilder oder Videos verbreitet, in denen Minderjährige nackt oder sexuell dargestellt werden, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob diese Inhalte professionell, selbst aufgenommen oder weitergeleitet wurden. Hier greifen die besonders strengen Vorschriften zu Kinder- und Jugendpornografie (§ 184b, § 184c StGB).

Auch das absichtliche Versenden von pornografischen Memes, Clips oder satirischen Inhalten kann strafbar sein – etwa wenn sich Empfänger*innen dadurch belästigt fühlen oder keine Einwilligung vorlag.

Diese Strafen drohen bei der Verbreitung pornografischer Inhalte

Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe

Für einfache Fälle der Verbreitung an Erwachsene ohne Zugangskontrolle – auch über digitale Kanäle.

Bis zu 3 Jahre bei öffentlicher Zugänglichmachung

Wer pornografisches Material offen postet oder verbreitet – etwa in sozialen Netzwerken oder Foren – riskiert härtere Sanktionen.

Bis zu 5 Jahre bei Jugend- oder Kinderpornografie

Das Teilen, Weiterleiten oder Besitzen von Inhalten mit Minderjährigen ist ein eigenständiger Straftatbestand – mit hohen Mindeststrafen.

Auch Versuch ist strafbar

Schon das Weiterleiten eines Links oder ein vorbereiteter Upload kann strafrechtlich relevant sein – selbst wenn der Inhalt nicht abgerufen wurde.
Die Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 StGB kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden – in schwereren Fällen sogar mit bis zu drei Jahren. Entscheidend ist, an wen der Inhalt weitergegeben wurde, wie zugänglich er war und welchen Charakter er hatte.

Besonders streng bestraft wird die Verbreitung an Minderjährige oder das Teilen von Darstellungen, die selbst Minderjährige zeigen – hier greifen die Vorschriften zu Jugend- und Kinderpornografie (§ 184b, § 184c StGB). In solchen Fällen drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder mehr – teilweise ohne Möglichkeit einer Geldstrafe. Auch der Versuch kann bereits strafbar sein.

Missverständnisse und fehlende Absicht – warum nicht jede Weiterleitung strafbar ist

Gerade bei digitalen Vorwürfen nach § 184 StGB geht es selten um bewusste Verbreitung von Pornografie mit krimineller Energie. Viele Verfahren entstehen aus Alltagssituationen: Eine Datei wird aus einem Gruppenchat weitergeleitet, ohne ihren Inhalt geprüft zu haben. Ein Video wird humorvoll kommentiert verschickt, ohne dass klar ist, ob es strafrechtlich relevant ist. Oder ein Link wird geteilt, der – oft ohne Wissen der sendenden Person – pornografisches Material enthält.

Auch wird häufig nicht bedacht, dass sich unter den Empfängern Minderjährige befinden könnten, insbesondere in größeren Messenger-Gruppen. Doch nicht jede Weitergabe erfüllt automatisch den Straftatbestand. Strafbar ist nur, was mit Vorsatz erfolgt – und was gegen gesetzliche Zugangsbeschränkungen verstößt.

Unsere Aufgabe als Verteidigung ist es, genau zu prüfen: Wurde der Inhalt bewusst verbreitet? War er strafrechtlich relevant? War der Empfängerkreis klar? Oder handelt es sich um ein Missverständnis, das sich juristisch aufklären lässt? Viele dieser Verfahren lassen sich mit einer frühzeitigen, strategischen Verteidigung diskret und ohne Anklage beenden.

Elemente eines Strafverfahrens: Verbreitung pornografischer Schriften

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 896 741 7719

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Verteidigung bei Vorwürfen wegen Pornografie

Ein Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung pornografischer Inhalte kann Ihr privates und berufliches Umfeld massiv belasten – auch dann, wenn die Handlung nicht vorsätzlich oder bewusst begangen wurde.

Wir analysieren die technischen Abläufe, bewerten die strafrechtliche Relevanz der Inhalte und prüfen genau, ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt.

Unsere Kanzlei steht für diskrete, zielgerichtete Verteidigung – ohne Stigmatisierung, mit klarem juristischen Blick.

Was Sie bei mir erwartet:

Spezialisierung im Sexualstrafrecht

Wir verteidigen seit vielen Jahren in besonders sensiblen Verfahren und wissen, worauf es bei Aussageanalyse, Beweisführung und Strategie ankommt.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Individuelle Verteidigung statt Standardlösung

Jeder Fall ist anders. Ich entwickle eine Strategie, die zur Persönlichkeit und Lebenssituation passt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Sie sollten keine Aussage bei der Polizei machen, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Auch vermeintlich harmlose Erklärungen („Das war ein Scherz“) können gegen Sie verwendet werden. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die Beweislage und klären, ob überhaupt ein Verstoß gegen § 184 StGB vorliegt – häufig lässt sich so eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Ja – auch das bloße Weiterleiten eines Links kann strafbar sein, wenn der Inhalt eindeutig pornografisch ist und öffentlich oder ohne Alterskontrolle zugänglich gemacht wurde. Die Strafbarkeit hängt vom Zugangsschutz, der Absicht und dem Empfängerkreis ab.

In der Regel nicht – solange keine Anklage erhoben oder Urteil gesprochen wurde. Die Ermittlungen sind vertraulich. Unsere Kanzlei legt höchsten Wert auf Diskretion und sorgt durch frühzeitige Verteidigung dafür, dass Verfahren möglichst beendet werden, bevor sie öffentlich wirken.

Bei Anzeigen wegen Verstoßes gegen § 184 StGB kann es zur Hausdurchsuchung kommen – vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass weitere Inhalte auf Geräten gespeichert sind oder Minderjährige betroffen sind. Wir beraten Sie zu Ihrem Aussageverweigerungsrecht und begleiten die rechtliche Abwehr solcher Maßnahmen.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
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Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
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Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
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Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
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Kontaktformular

Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
Zertifikat: Zertifizierter Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA)Google Bewertungen