Anzeige wegen Verbreitung pornografischer Inhalte? Wir prüfen Ihre Verteidigungschancen
Ob Chatverlauf, Messenger-Link oder Weiterleitung von Bildern – eine Anzeige wegen Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 StGB kann schneller im Raum stehen, als viele denken. Häufig geht es um Missverständnisse, fehlende Altersprüfung oder einen scherzhaft gemeinten Post. Wir prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt – und verteidigen Sie mit juristischem Sachverstand und voller Diskretion gegen falsche oder überzogene Vorwürfe.

Was zählt rechtlich als Verbreitung pornografischer Inhalte?
Nicht jede Nachricht oder Dateiübertragung ist automatisch strafbar. Entscheidend ist, an wen, wie und mit welcher Absicht pornografische Inhalte weitergegeben wurden. Auch das Vorliegen von „einfacher“ oder „harter“ Pornografie spielt eine wichtige Rolle – genauso wie der Kontext: war es privat, satirisch, beruflich oder öffentlich?
§ 184 StGB (Verbreitung pronografischer Inhalte)
Nicht jede Weiterleitung ist strafbar
Private Chats sind kein Freifahrtschein
Besonders sensibel bei Minderjährigen
Was gilt bei der Verbreitung pornografischer Inhalte als strafbare Handlung?
Weiterleitung von Pornografie ohne Zustimmung oder Kontexteinordnung
Wer pornografisches Material in Messenger-Gruppen oder Social Media-Chats teilt, ohne den Kontext zu erklären oder Einwilligung einzuholen, riskiert ein Ermittlungsverfahren – vor allem bei unbekannten oder gemischten Empfängern.
Upload in öffentlich zugängliche Chats oder Foren
Das Veröffentlichen pornografischer Inhalte in Plattformen ohne Zugangskontrolle – etwa in offenen Gruppen, Foren oder Kommentarspalten – erfüllt in der Regel den Tatbestand des § 184 StGB.
Verbreitung von Inhalten mit Minderjährigen
Wer Bilder oder Videos verbreitet, in denen Minderjährige nackt oder sexuell dargestellt werden, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob diese Inhalte professionell, selbst aufgenommen oder weitergeleitet wurden. Hier greifen die besonders strengen Vorschriften zu Kinder- und Jugendpornografie (§ 184b, § 184c StGB).
Ungewollter oder „scherzhafter“ Versand
Auch das absichtliche Versenden von pornografischen Memes, Clips oder satirischen Inhalten kann strafbar sein – etwa wenn sich Empfänger*innen dadurch belästigt fühlen oder keine Einwilligung vorlag.
Diese Strafen drohen bei der Verbreitung pornografischer Inhalte
Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe
Bis zu 3 Jahre bei öffentlicher Zugänglichmachung
Bis zu 5 Jahre bei Jugend- oder Kinderpornografie
Auch Versuch ist strafbar
Besonders streng bestraft wird die Verbreitung an Minderjährige oder das Teilen von Darstellungen, die selbst Minderjährige zeigen – hier greifen die Vorschriften zu Jugend- und Kinderpornografie (§ 184b, § 184c StGB). In solchen Fällen drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder mehr – teilweise ohne Möglichkeit einer Geldstrafe. Auch der Versuch kann bereits strafbar sein.
Missverständnisse und fehlende Absicht – warum nicht jede Weiterleitung strafbar ist
Auch wird häufig nicht bedacht, dass sich unter den Empfängern Minderjährige befinden könnten, insbesondere in größeren Messenger-Gruppen. Doch nicht jede Weitergabe erfüllt automatisch den Straftatbestand. Strafbar ist nur, was mit Vorsatz erfolgt – und was gegen gesetzliche Zugangsbeschränkungen verstößt.
Unsere Aufgabe als Verteidigung ist es, genau zu prüfen: Wurde der Inhalt bewusst verbreitet? War er strafrechtlich relevant? War der Empfängerkreis klar? Oder handelt es sich um ein Missverständnis, das sich juristisch aufklären lässt? Viele dieser Verfahren lassen sich mit einer frühzeitigen, strategischen Verteidigung diskret und ohne Anklage beenden.

Elemente eines Strafverfahrens: Verbreitung pornografischer Schriften
Strafbefehl
Festnahme / Verhaftung
Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung
Erkennungsdienstliche Behandlung
Strafverfahren
Revision
Untersuchungshaft / Haft
Internationale Rechtshilfe
Ihre Verteidigung bei Vorwürfen wegen Pornografie
Wir analysieren die technischen Abläufe, bewerten die strafrechtliche Relevanz der Inhalte und prüfen genau, ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt.
Unsere Kanzlei steht für diskrete, zielgerichtete Verteidigung – ohne Stigmatisierung, mit klarem juristischen Blick.
Was Sie bei mir erwartet:
Spezialisierung im Sexualstrafrecht
Persönliche Beratung ohne Umwege
Individuelle Verteidigung statt Standardlösung
FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was tun bei einer Anzeige wegen Pornografieversand per WhatsApp?
Sie sollten keine Aussage bei der Polizei machen, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Auch vermeintlich harmlose Erklärungen („Das war ein Scherz“) können gegen Sie verwendet werden. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die Beweislage und klären, ob überhaupt ein Verstoß gegen § 184 StGB vorliegt – häufig lässt sich so eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Ist auch das Weiterleiten von Links mit Pornografie strafbar?
Ja – auch das bloße Weiterleiten eines Links kann strafbar sein, wenn der Inhalt eindeutig pornografisch ist und öffentlich oder ohne Alterskontrolle zugänglich gemacht wurde. Die Strafbarkeit hängt vom Zugangsschutz, der Absicht und dem Empfängerkreis ab.
Wird ein Verfahren wegen Pornografieverbreitung öffentlich bekannt?
Muss ich bei einer Anzeige wegen Verbreitung pornografischer Inhalte mit einer Hausdurchsuchung rechnen?
Bei Anzeigen wegen Verstoßes gegen § 184 StGB kann es zur Hausdurchsuchung kommen – vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass weitere Inhalte auf Geräten gespeichert sind oder Minderjährige betroffen sind. Wir beraten Sie zu Ihrem Aussageverweigerungsrecht und begleiten die rechtliche Abwehr solcher Maßnahmen.
Langjährige Erfahrung im Strafrecht
Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei
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