Steuerverkürzung - Definition und mögliche Strafen
Wer unvollständige oder fehlerhafte Angaben beim Finanzamt macht, kann sich schnell wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO verantworten müssen – auch ohne Vorsatz. Ich unterstütze Sie dabei, die Situation einzuordnen, rechtzeitig zu reagieren und mit einer Selbstanzeige mögliche Konsequenzen zu vermeiden – diskret, klar und mit juristischem Blick fürs Detail.

Was ist einer Steuerverkürzung?
Typische Ursachen sind fehlende Einnahmen aus Vermietung, vergessene Kapitalerträge oder schlampig ausgefüllte Steuererklärungen. Auch der Verlass auf einen nicht sorgfältig arbeitenden Steuerberater kann dazu führen, dass unbewusst falsche Angaben gemacht werden. Für Betroffene ist wichtig zu wissen: Eine wirksame Selbstanzeige ist auch bei leichtfertiger Steuerverkürzung unter bestimmten Bedingungen möglich – und kann das Verfahren in eine andere Richtung lenken.
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
Unvollständige oder verspätete Angaben
Abgrenzung zur Steuerhinterziehung
Selbstanzeige als Ausweg
Leichtfertige Steuerverkürzung – Wann liegt sie vor und welche Strafen drohen?
Bei einer Verurteilung drohen – je nach Delikt – folgende Konsequenzen:
Leichtfertiges Verhalten
Keine Straftat, aber Ordnungswidrigkeit
Bis zu 50.000 € Bußgeld möglich
Gefahr der strafrechtlichen Aufwertung
Für die Bewertung entscheidend ist, ob ein sorgfältig handelnder Mensch in derselben Situation den Fehler hätte vermeiden können – und ob dem Betroffenen hätte auffallen müssen, dass durch sein Verhalten Steuern verkürzt wurden. Auch wenn keine böse Absicht vorliegt, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro – in schweren Fällen sogar mehr. Zudem kann aus einer leichtfertigen Verkürzung schnell ein strafrechtlich relevanter Vorwurf entstehen, wenn die Behörden weitere Auffälligkeiten feststellen.
"Eine Steuerverkürzung kann, aber muss nicht zwingend in einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit münden. Es sind die genauen Umstände und Details, die darüber entscheiden, ob und wann Steuern nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurden."
Steuerhinterziehung – Steuerverkürzung im „großen Ausmaß“?
Dies stellt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung im „großen Ausmaß“ dar und kann mit empfindlichen Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren geahndet werden. Es ist zu beobachten, dass die Rechtsprechung immer härtere Strafen für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung verhängt und auch kleinere Fehler und Versäumnisse gegenüber den Finanzbehörden als Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung anprangern kann.

Elemente eines Strafverfahrens: Steuerverkürzung
Strafbefehl
Festnahme / Verhaftung
Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung
Erkennungsdienstliche Behandlung
Strafverfahren
Revision
Untersuchungshaft / Haft
Internationale Rechtshilfe
Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei Steuerverkürzung
Durch meine Spezialisierung kenne ich die typischen Fehlerquellen im Umgang mit Finanzbehörden und weiß, wie Sie Ihre Rechte wahren, Fristen sicher einhalten und unnötige Eskalationen vermeiden können.
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Individuelle Verteidigung statt Standardlösung
FAQ - Häufig gestellte Fragen

Ist eine leichtfertige Steuerverkürzung auch rückwirkend verfolgbar?
Ja, auch eine leichtfertige Steuerverkürzung kann rückwirkend geahndet werden. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums können Bußgelder verhängt werden – etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Nachschauen. Werden im Nachhinein Unstimmigkeiten festgestellt, ist auch eine nachträgliche Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens möglich.
Wie kann ich mich bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung wirksam verteidigen?
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit einer sorgfältigen Prüfung der Vorwürfe und der relevanten Steuerunterlagen. Oft ist strittig, ob wirklich grobe Nachlässigkeit vorliegt oder ob es sich um ein einfaches Versehen handelt. Ein erfahrener Anwalt kann argumentieren, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im konkreten Fall nicht verletzt wurden – und damit die Grundlage für eine Sanktion fehlt. Auch kann frühzeitig eine Verfahrenseinstellung erreicht werden.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung?
Der zentrale Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung liegt im Maß des Verschuldens.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist eine Straftat und setzt Vorsatz voraus – also die bewusste Entscheidung, das Finanzamt über steuerlich relevante Angaben zu täuschen. Typische Beispiele sind das gezielte Verschweigen von Einnahmen oder die absichtliche Manipulation der Buchhaltung. Die möglichen Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren in schweren Fällen.
Steuerverkürzung, insbesondere die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), ist hingegen nur eine Ordnungswidrigkeit. Hier fehlt der Vorsatz, allerdings wird dem Betroffenen grobe Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit vorgeworfen. Das kann z. B. dann vorliegen, wenn Belege nicht sorgfältig geprüft oder steuerliche Pflichten aus Nachlässigkeit verletzt wurden. Die Folge sind in der Regel Bußgelder, die jedoch ebenfalls erheblich sein können – bis zu 50.000 €.
Wann spricht man von einer „leichtfertigen Steuerverkürzung“ und wann von einer bloßen Fahrlässigkeit?
Der Begriff „leichtfertige Steuerverkürzung“ bezeichnet ein Verhalten, das über normale Fahrlässigkeit hinausgeht, aber noch keinen Vorsatz darstellt. Es reicht also nicht aus, dass jemand einfach einen Flüchtigkeitsfehler gemacht hat.
Leichtfertigkeit liegt dann vor, wenn jemand offensichtlich gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt, etwa durch das ungeprüfte Weitergeben von unvollständigen Angaben an das Finanzamt – obwohl er es besser hätte wissen müssen. Ein Beispiel ist die wiederholte Abgabe fehlerhafter Umsatzsteuervoranmeldungen ohne Prüfung durch einen Steuerberater.
Ob die Schwelle zur Leichtfertigkeit überschritten wurde, hängt immer vom Einzelfall und den persönlichen Kenntnissen des Betroffenen ab – genau deshalb ist eine anwaltliche Einschätzung besonders wichtig.
Im deutschen Strafrecht ist der Begriff „Steuerbetrug“ umgangssprachlich, juristisch korrekt spricht man von „Steuerhinterziehung“ nach § 370 Abgabenordnung (AO). Beide Begriffe meinen im Kern dasselbe: das vorsätzliche Verheimlichen oder Falschdarstellen steuerlich relevanter Tatsachen, um eine Steuerverkürzung zu erreichen.
Anders als beim klassischen Betrug nach § 263 StGB steht bei der Steuerhinterziehung nicht die Täuschung eines Menschen im Vordergrund, sondern das gezielte Irreführen der Finanzbehörden. Ob es sich um nicht erklärte Einnahmen, manipulierte Buchführung oder verschleierte Auslandskonten handelt – entscheidend ist stets der Vorsatz, Steuern zu sparen.
Kurzum: „Steuerbetrug“ ist kein eigener Straftatbestand, sondern ein umgangssprachlicher Begriff für Steuerhinterziehung – mit denselben strafrechtlichen Folgen.
Langjährige Erfahrung im Strafrecht
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