24h Notfall-Telefon
365 Tage im Jahr für Sie da
Katja Günther Strafverteidigerin und Rechtsanwältin

Steuerverkürzung - Definition und mögliche Strafen

Wer unvollständige oder fehlerhafte Angaben beim Finanzamt macht, kann sich schnell wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO verantworten müssen – auch ohne Vorsatz. Ich unterstütze Sie dabei, die Situation einzuordnen, rechtzeitig zu reagieren und mit einer Selbstanzeige mögliche Konsequenzen zu vermeiden – diskret, klar und mit juristischem Blick fürs Detail.

Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung
Spezialisiert auf Strafverteidigung in München
Schnelle Hilfe bei Vorladung, Durchsuchung oder Haft
Google Bewertungen

Was ist einer Steuerverkürzung?

Eine Steuerverkürzung liegt vor, wenn Steuern nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt werden – etwa durch fehlerhafte oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt. Juristisch wird dabei zwischen vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) unterschieden. Letztere ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit – kann aber dennoch empfindliche Bußgelder zur Folge haben.

Typische Ursachen sind fehlende Einnahmen aus Vermietung, vergessene Kapitalerträge oder schlampig ausgefüllte Steuererklärungen. Auch der Verlass auf einen nicht sorgfältig arbeitenden Steuerberater kann dazu führen, dass unbewusst falsche Angaben gemacht werden. Für Betroffene ist wichtig zu wissen: Eine wirksame Selbstanzeige ist auch bei leichtfertiger Steuerverkürzung unter bestimmten Bedingungen möglich – und kann das Verfahren in eine andere Richtung lenken.

Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)

Wer steuerlich relevante Angaben ohne genügende Sorgfalt falsch oder unvollständig macht, handelt ordnungswidrig – Bußgeld bis 50.000 € möglich.

Unvollständige oder verspätete Angaben

Fehlende Einnahmen oder Fristversäumnisse führen häufig zur nachträglichen Steuerfestsetzung – und zur Einleitung eines Verfahrens.

Abgrenzung zur Steuerhinterziehung

Im Gegensatz zur vorsätzlichen Steuerhinterziehung fehlt bei der Steuerverkürzung der direkte Täuschungswille – dennoch drohen ernste Konsequenzen.

Selbstanzeige als Ausweg

Bei frühzeitiger Selbstanzeige kann auch bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung ein Bußgeld vermieden oder reduziert werden.

Leichtfertige Steuerverkürzung – Wann liegt sie vor und welche Strafen drohen?

Bei einer Verurteilung drohen – je nach Delikt – folgende Konsequenzen:

Leichtfertiges Verhalten

Wer steuerlich relevante Angaben falsch, unvollständig oder verspätet abgibt – obwohl er es besser hätte wissen können – handelt leichtfertig.

Keine Straftat, aber Ordnungswidrigkeit

Im Gegensatz zur vorsätzlichen Steuerhinterziehung liegt „nur“ eine Ordnungswidrigkeit vor – dennoch kann ein Bußgeld verhängt werden.

Bis zu 50.000 € Bußgeld möglich

Die Finanzbehörden können Bußgelder in erheblicher Höhe festsetzen – in schweren Fällen kann die Summe darüber hinausgehen.

Gefahr der strafrechtlichen Aufwertung

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass doch ein Vorsatz bestand, droht die Umwandlung in ein strafrechtliches Verfahren.
Nicht jede Steuerverkürzung ist gleich eine Straftat. Wenn Steuerpflichtige grundlegende Sorgfaltspflichten verletzen – etwa durch Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit – kann der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt sein. Anders als bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung handelt es sich hierbei nicht um eine Straftat, sondern um eine steuerrechtliche Ordnungswidrigkeit, die dennoch mit empfindlichen Bußgeldern geahndet wird.

Für die Bewertung entscheidend ist, ob ein sorgfältig handelnder Mensch in derselben Situation den Fehler hätte vermeiden können – und ob dem Betroffenen hätte auffallen müssen, dass durch sein Verhalten Steuern verkürzt wurden. Auch wenn keine böse Absicht vorliegt, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro – in schweren Fällen sogar mehr. Zudem kann aus einer leichtfertigen Verkürzung schnell ein strafrechtlich relevanter Vorwurf entstehen, wenn die Behörden weitere Auffälligkeiten feststellen.

"Eine Steuerverkürzung kann, aber muss nicht zwingend in einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit münden. Es sind die genauen Umstände und Details, die darüber entscheiden, ob und wann Steuern nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurden."

#Strafverteidigung #erfahren #mitBiss

Steuerhinterziehung – Steuerverkürzung im „großen Ausmaß“?

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO dann vor, wenn der Täter im großen Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht die Grenze zu einem großen Ausmaß bei einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 Euro als überschritten an. Diese Betrachtungsweise gilt pro jede einzelne Tat. Es ist also dann von einer Steuerverkürzung großen Ausmaßes die Rede, wenn beispielsweise die Einkommenssteuer eines Betroffenen in einem Kalenderjahr bzw. Veranlagungszeitraum um mehr als 50.000 Euro verkürzt worden ist.

Dies stellt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung im „großen Ausmaß“ dar und kann mit empfindlichen Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren geahndet werden. Es ist zu beobachten, dass die Rechtsprechung immer härtere Strafen für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung verhängt und auch kleinere Fehler und Versäumnisse gegenüber den Finanzbehörden als Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung anprangern kann.

Elemente eines Strafverfahrens: Steuerverkürzung

Ein strafrechtliches Verfahren kann viele Formen annehmen – von der überraschenden Hausdurchsuchung bis hin zur internationalen Rechtshilfe. In jedem Stadium ist professionelle anwaltliche Begleitung entscheidend, um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte zu schützen.
Kontakt aufnehmen089 - 896 741 7719

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts ohne Hauptverhandlung – meist bei vermeintlich klarer Beweislage. Er kann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf Bewährung beinhalten. Innerhalb von 2 Wochen kann Einspruch eingelegt werden, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen.

Festnahme / Verhaftung

Kommt es zu einer Festnahme oder Verhaftung, wird der Beschuldigte seiner Freiheit entzogen – z. B. bei Fluchtverdacht oder akuter Wiederholungsgefahr. In solchen Fällen zählt jede Minute: Wir prüfen Haftgründe, legen Beschwerde ein und beantragen ggf. sofortige Haftprüfung.

Hausdurchsuchung oder Online-Durchsuchung 

Eine Durchsuchung kann die Wohnung, das Auto oder digitale Geräte betreffen. Oft trifft sie Betroffene völlig überraschend. Wir klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war, begleiten das Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – insbesondere im Umgang mit beschlagnahmten Geräten und Dateien.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie das Anfertigen von Fotos, Fingerabdrücken oder DNA-Proben. Diese dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und wie Sie sich verhalten sollten.

Strafverfahren

Das eigentliche Strafverfahren umfasst die Ermittlungen, Anklageerhebung und ggf. Hauptverhandlung. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft, wie der Ausgang verläuft. Als Verteidiger begleiten wir Sie ab dem ersten Schritt – mit klarer Strategie und dem Ziel, unnötige Eskalation zu vermeiden.

Revision

Nach einem Urteil besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Revision. Dabei wird das Verfahren auf Rechtsfehler geprüft – etwa fehlerhafte Beweiswürdigung, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Rechtsanwendung. Wir analysieren das Urteil und beraten zur Erfolgsaussicht.

Untersuchungshaft / Haft

Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und bestimmten Haftgründen angeordnet werden. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit, stellen Haftprüfungsanträge und setzen uns für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung ein – z. B. durch Meldeauflagen oder Kaution.

Internationale Rechtshilfe

Wird ein Verfahren grenzüberschreitend geführt – z. B. bei Datenabfragen, Auslieferung oder Zeugenvernehmungen im Ausland – greifen Vorschriften der internationalen Rechtshilfe. Wir vertreten Sie auch in solchen Konstellationen und stimmen uns mit ausländischen Behörden und Kanzleien ab.

Ihre Vorteile mit Kanzlei Günther bei Steuerverkürzung

Als Fachanwältin für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung im Umgang mit Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren stehe ich Ihnen in jeder Phase des Verfahrens kompetent zur Seite – diskret, strukturiert und zielorientiert. Gerade bei Vorwürfen wie leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung zählt die richtige Einordnung und eine strategische Verteidigung von Anfang an.

Durch meine Spezialisierung kenne ich die typischen Fehlerquellen im Umgang mit Finanzbehörden und weiß, wie Sie Ihre Rechte wahren, Fristen sicher einhalten und unnötige Eskalationen vermeiden können.

Was Sie bei mir erwartet:

Fachliche Expertise auf hohem Niveau

Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht mit über 19 Jahren Erfahrung – zusätzlich unterstützt durch Prof. Dr. Gottfried Rühlemann, Professor für internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht an der Hochschule München.

Persönliche Beratung ohne Umwege

Ich erkläre, was passiert – ohne juristisches Fachchinesisch und mit offenem Ohr für Ihre Sorgen.

Individuelle Verteidigung statt Standardlösung

Jeder Fall ist anders. Ich entwickle eine Strategie, die zur Persönlichkeit und Lebenssituation passt.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Das Team der Kanzlei für Strafverteidigung Günther

Ja, auch eine leichtfertige Steuerverkürzung kann rückwirkend geahndet werden. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums können Bußgelder verhängt werden – etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Nachschauen. Werden im Nachhinein Unstimmigkeiten festgestellt, ist auch eine nachträgliche Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens möglich.

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit einer sorgfältigen Prüfung der Vorwürfe und der relevanten Steuerunterlagen. Oft ist strittig, ob wirklich grobe Nachlässigkeit vorliegt oder ob es sich um ein einfaches Versehen handelt. Ein erfahrener Anwalt kann argumentieren, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im konkreten Fall nicht verletzt wurden – und damit die Grundlage für eine Sanktion fehlt. Auch kann frühzeitig eine Verfahrenseinstellung erreicht werden.

Der zentrale Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung liegt im Maß des Verschuldens.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist eine Straftat und setzt Vorsatz voraus – also die bewusste Entscheidung, das Finanzamt über steuerlich relevante Angaben zu täuschen. Typische Beispiele sind das gezielte Verschweigen von Einnahmen oder die absichtliche Manipulation der Buchhaltung. Die möglichen Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren in schweren Fällen.

Steuerverkürzung, insbesondere die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), ist hingegen nur eine Ordnungswidrigkeit. Hier fehlt der Vorsatz, allerdings wird dem Betroffenen grobe Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit vorgeworfen. Das kann z. B. dann vorliegen, wenn Belege nicht sorgfältig geprüft oder steuerliche Pflichten aus Nachlässigkeit verletzt wurden. Die Folge sind in der Regel Bußgelder, die jedoch ebenfalls erheblich sein können – bis zu 50.000 €.

Der Begriff „leichtfertige Steuerverkürzung“ bezeichnet ein Verhalten, das über normale Fahrlässigkeit hinausgeht, aber noch keinen Vorsatz darstellt. Es reicht also nicht aus, dass jemand einfach einen Flüchtigkeitsfehler gemacht hat.
Leichtfertigkeit liegt dann vor, wenn jemand offensichtlich gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt, etwa durch das ungeprüfte Weitergeben von unvollständigen Angaben an das Finanzamt – obwohl er es besser hätte wissen müssen. Ein Beispiel ist die wiederholte Abgabe fehlerhafter Umsatzsteuervoranmeldungen ohne Prüfung durch einen Steuerberater.
Ob die Schwelle zur Leichtfertigkeit überschritten wurde, hängt immer vom Einzelfall und den persönlichen Kenntnissen des Betroffenen ab – genau deshalb ist eine anwaltliche Einschätzung besonders wichtig.

Im deutschen Strafrecht ist der Begriff „Steuerbetrug“ umgangssprachlich, juristisch korrekt spricht man von „Steuerhinterziehung“ nach § 370 Abgabenordnung (AO). Beide Begriffe meinen im Kern dasselbe: das vorsätzliche Verheimlichen oder Falschdarstellen steuerlich relevanter Tatsachen, um eine Steuerverkürzung zu erreichen.

Anders als beim klassischen Betrug nach § 263 StGB steht bei der Steuerhinterziehung nicht die Täuschung eines Menschen im Vordergrund, sondern das gezielte Irreführen der Finanzbehörden. Ob es sich um nicht erklärte Einnahmen, manipulierte Buchführung oder verschleierte Auslandskonten handelt – entscheidend ist stets der Vorsatz, Steuern zu sparen.

Kurzum: „Steuerbetrug“ ist kein eigener Straftatbestand, sondern ein umgangssprachlicher Begriff für Steuerhinterziehung – mit denselben strafrechtlichen Folgen.

Langjährige Erfahrung im Strafrecht

Als Strafverteidigerin in München vertrete ich Mandant:innen in nahezu allen Bereichen des Strafrechts – engagiert, erfahren und mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete meiner Kanzlei

Isabel Zentgraf

Ich habe sehr gute Erfahrungen mit Frau Günther gemacht. Kompetente und und hochprofessionelle Beratung. Die Arbeit von Frau Günther war absolut zielführend. Mit großem Vertrauen empfehle ich Sie gerne weiter.
Google Bewertungen

Simon Höfter

Tolle Kanzlei! Das Team um Frau Günther arbeitet sehr erfahren, professionell und sachkundig. Mit Frau Günther trifft man die beste Wahl für seine Strafverteidigung. Ich bin sehr dankbar für alles, was die Kanzlei für mich getan hat und kann Frau Günther und ihr Team nur bestens empfehlen!
Google Bewertungen

Susanne Müller

Frau Günther hat mich sehr professionell und gut vertreten. Eine sympathische Kanzlei - es wurde sich viel Zeit für mich genommen und immer umgehend gehandelt. Ich kann Frau Günther nur weiterempfehlen, hoffe aber ihre Hilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Danke und LG
Google Bewertungen

Alina müller

Top Anwältin! Hat mir durch Ihre ruhige und positive Art sehr geholfen nicht die Nerven zu verlieren. Fachlich sehr kompetent und jederzeit ansprechbar. Letztendlich wurde das gewünschte Ergebnis erzielt, was mir meine berufliche Existenz sichert. Ich bin Frau Günther unendlich dankbar und kann Sie mit gutem Gewissen weiterempfehlen!!
Google Bewertungen

Kontaktformular

Ihre Experten für Strafrecht in München: Prof. Dr. Gottfried Rühlemann (Kooperationspartner) und Katja Günther, Ihrer Strafverteidigerin. Frau Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht..
Zertifikat: Zertifizierter Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA)Google Bewertungen