Beschuldigt wegen eines Verkehrsdelikts?
Wir setzen uns für Ihre Rechte im Straßenverkehr ein.

Bei Anklagen im Verkehrsstrafrecht kontaktieren Sie unsere Anwälte in München. Wir bieten Ihnen eine professionelle und diskrete Verteidigung, um Ihre Rechte im Straßenverkehr effektiv zu schützen.

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Strafverteidiger für Verkehrsstrafrecht in München

Katja Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und Strafverteidigerin aus München.

Prof. Dr. Gottfried Rühlemann ist Professor für internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht an der Hochschule München.

Mehr als nur Autoangelegenheiten

Das Verkehrsrecht ist ein vielseitiges Rechtsgebiet, das weitaus mehr als nur „Des Deutschen liebstes Kind“, das Auto, betrifft. Es ist eine facettenreiche Disziplin, die sowohl durch Normen des Öffentlichen Rechts als auch des Straf- und Zivilrechts geprägt wird. Hier erhalten Sie einen tieferen Einblick in dieses umfassende Rechtsgebiet.

Dabei hilft ein Rechtsanwalt 

Es ist wichtig, rechtzeitig rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuholen, bevor Sie eine Aussage machen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann auch die Akten der Bußgeld- oder Strafverfolgungsbehörde einsehen, um den gleichen Wissensstand wie die Verfolgungsbehörde zu haben, insbesondere in Bezug auf die Beweislage.

Straftatbestände des Verkehrsstrafrechts im weiteren Sinne

Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird strafrechtlich geahndet. Die Strafe dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sein. Dies gilt für zwei Hauptfälle:

  1. Wenn jemand ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder ihm das Führen des Fahrzeugs aufgrund rechtlicher Bestimmungen verboten ist (z.B., wenn ihm der Führerschein entzogen wurde).
  2. Wenn jemand als Halter eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis das Fahrzeug führt.

Absatz 2 der Vorschrift sieht Strafen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe vor, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde.

Es gibt drei Hauptfälle, in denen von Fahren ohne Fahrerlaubnis gesprochen wird:

  1. Der Fahrer hat niemals einen Führerschein erworben.
  2. Der Fahrer hatte seinen Führerschein eingezogen bekommen.
  3. Ein befristetes Fahrverbot wurde gegen den Fahrer verhängt.

Obwohl das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehrsgesetz und nicht im Strafgesetzbuch geregelt ist, handelt es sich dennoch um eine strafbare Handlung.

Es ist ratsam, im Fall des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis weder als Fahrer noch als Halter des Fahrzeugs mündliche oder schriftliche Aussagen gegenüber der Polizei zu machen. Hierbei gilt die bekannte Redewendung „Schweigen ist Gold!“.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bezeichnet das Führen eines Fahrzeugs, sei es ein Auto, Fahrrad oder Boot, unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, wodurch die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird. Dies ist nicht nur strafbar, sondern kann auch schwerwiegende Konsequenzen haben.

Es existiert eine absolute Promillegrenze von 1,1 Promille im Blut für Autofahrer, 1,6 Promille für Radfahrer und 0,5 Promille für Bootsführer. Überschreitet man diese Grenzwerte, wird die Fahrt automatisch als fahruntüchtig angesehen. Die rechtlichen Konsequenzen sind erheblich. Neben Geldstrafen und Freiheitsstrafen droht der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist, die die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für eine gewisse Zeit ausschließt. Bei einer Verurteilung erfolgt oft auch ein Fahrverbot für einen bestimmten Zeitraum.

Es gibt einen Unterschied zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Vorsätzlich handelt, wer bewusst fahruntüchtig fährt, während Fahrlässigkeit vorliegt, wenn man fälschlicherweise glaubt, noch fahrtüchtig zu sein. In solchen Fällen ist es dringend ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Anwalt kann die Auswirkungen auf den Fall mindern und möglicherweise dazu beitragen, die Strafen zu reduzieren.

Der Gesetzgeber erwartet von Verkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Dies schließt ein, dass Fahrzeugführer weder unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen noch aufgrund von geistigen oder körperlichen Mängeln ein Fahrzeug führen sollten, wenn sie nicht in der Lage sind, dies sicher zu tun. Zudem ist es verboten, sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu verhalten, indem man beispielsweise die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer missachtet, gefährlich überholt, an Fußgängerüberwegen falsch fährt, an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt, die Fahrspurregeln nicht einhält oder gefährliche Manöver wie das Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen durchführt. Auch das Nichtkenntlichmachen von haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugen, wenn dies zur Sicherung des Verkehrs notwendig ist, ist strafbar, wenn dadurch Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet werden.

Die Strafe für die Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB variiert und kann von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren reichen. Die genaue Strafhöhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Höhe des entstandenen Schadens, eventuell frühere Verkehrsverstöße des Täters und ob die Gefährdung des Straßenverkehrs fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Es ist also eine flexible Strafzumessung, die die Schwere der Tat und die individuellen Umstände berücksichtigt.

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB stellt ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt dar, was bedeutet, dass er die Bestrafung für tatsächliche Handlungen vorsieht, die eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr schaffen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine theoretische Gefahr besteht. Vielmehr verlangt der Paragraph ausdrücklich, dass die Handlung die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdet.

Daher stellt sich zunächst die Frage, wann genau eine Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr angenommen werden kann. Es ist notwendig zu ermitteln, in welchem Ausmaß diese Beeinträchtigung konkret sein muss, um als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr strafbar zu sein.

Der Gesetzgeber hat im Paragraphen 315b klare Handlungsweisen festgelegt, die als Beeinträchtigungen der Sicherheit im Straßenverkehr gelten. Diese Handlungsweisen umfassen das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen und Fahrzeugen (1.), das Errichten von Hindernissen (2.) sowie vergleichbare, ebenso gefährliche Eingriffe (3.). Alle diese Varianten erfordern, dass die Beeinträchtigungen durch Eingriffe von außen in den Straßenverkehr verursacht werden. Daher findet der Paragraph 315b keine Anwendung, wenn das fehlerhafte Verhalten eines Verkehrsteilnehmers allein auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist.

Es ist jedoch wichtig, zwischen verkehrsfremden (die vom Paragraphen 315b erfasst werden) und verkehrswidrigen (die nicht vom Paragraphen 315b erfasst werden) Eingriffen zu unterscheiden. Verkehrsfremde Eingriffe liegen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen an sich normalen Verkehrsvorgang „pervertiert“, das heißt, wenn er absichtlich und zweckwidrig ein Fahrzeug oder eine Verkehrssituation nutzt, um anderen Schaden zuzufügen. Selbst wenn das Verhalten objektiv betrachtet den Verkehrsregeln entspricht, kann der BGH einen Eingriff annehmen, wenn die Absicht dahinter steht, anderen Schaden zuzufügen. Ein Beispiel hierfür wäre das absichtliche Bremsen an einer sich auf „Gelb“ schaltenden Ampel oder an einem Fußgängerüberweg, wenn dies allein dazu dient, den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu einem Auffahrunfall zu verleiten. Die entscheidende Komponente dabei ist die Absicht, anderen Schaden zuzufügen, da ansonsten ein an sich verkehrsregelkonformes Verhalten grundsätzlich nicht strafbar ist.

Ein Verkehrsunfall kann schnell zu einem rechtlichen Albtraum werden, insbesondere wenn der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht) im Raum steht, wie in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Doch in dieser schwierigen Situation müssen Sie nicht allein sein. Fahrerflucht oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist kein leichtwiegender Verstoß. Gemäß § 142 StGB wird diese Straftat mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Zusätzlich dazu kann die Fahrerlaubnis oder der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung des Führerscheins verhängt werden.

Es ist essenziell zu begreifen, dass Fahrerflucht keine geringfügige Angelegenheit ist, entgegen vieler Annahmen. Eine Verurteilung wegen Fahrerflucht hat ernsthafte Konsequenzen und führt dazu, dass man als strafrechtlich vorbelastet gilt. Daher ist es von größter Wichtigkeit, den Vorwurf der Fahrerflucht ernst zu nehmen.

Die Höhe der Geldstrafe variiert und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Schwere der Unfallfolgen und der finanziellen Situation des Täters. Zum Beispiel können die Schwere der Verletzungen oder der entstandene Sachschaden den Betrag der Geldstrafe beeinflussen. Unser Ziel ist es, Ihnen beizustehen, um Ihre Rechte zu schützen und Ihnen eine kompetente Beratung zu versichern sowie die bestmöglichen Ergebnisse in Ihrem Fall zu erzielen.

Fahrlässige Tötung ist strafbar gemäß § 222 StGB, wenn jemand den Tod eines Menschen verursacht, ohne dies beabsichtigt zu haben, aber aufgrund von Fahrlässigkeit. In solchen Fällen prüfen Staatsanwaltschaft und Gericht nicht nur Fahrlässige Tötung, sondern auch Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag. Die Unterscheidung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Eine grob fahrlässige Tötung tritt ein, wenn die Pflichtverletzung des Täters besonders schwer wiegt, oft in Verbindung mit anderen strafbaren Handlungen wie Trunkenheit im Verkehr oder gefährlichem Verhalten nach § 315c StGB.

Bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) beabsichtigt der Täter nicht den Tod, aber er verletzt die Person absichtlich. Totschlag (§ 212 StGB) hingegen beinhaltet eine beabsichtigte Tötung.

Die Strafen variieren: Totschlag führt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, während Fahrlässige Tötung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Wenn die Tötung durch Körperverletzung verursacht wird, beträgt die Mindeststrafe drei Jahre.

Fahrlässige Tötung ist leider nicht ungewöhnlich im Straßenverkehr. Sie tritt auf, wenn jemand durch fahrlässiges Handeln die notwendige Sorgfalt im Verkehr vernachlässigt und dabei vorhersehbar den Tod eines anderen verursacht. Die genaue Bewertung hängt von den individuellen Umständen ab, oft wird ein Unfallanalyse-Gutachten hinzugezogen.

Zusammenfassend ist es in Fällen von Tötungsdelikten im Straßenverkehr von entscheidender Bedeutung, sich an einen spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden, da die Strafandrohungen erheblich variieren und die rechtliche Bewertung komplex ist. Daher ist auch der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ratsam.

Kanzlei Günther - Strafrecht in München

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