Beschuldigt wegen Diebstahls?
Wir verteidigen Sie erfahren und mit Biss.
Wenn Sie des Diebstahls beschuldigt werden, kontaktieren Sie umgehend unsere versierten Strafverteidiger in München. Wir setzen uns mit Engagement und Diskretion für Ihre Rechte ein, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.
Strafverteidiger bei Diebstahl in München
Katja Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und Strafverteidigerin aus München.
Prof. Dr. Gottfried Rühlemann ist Professor für internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht an der Hochschule München.
Strafmaß bei Diebstahl
Bei Diebstahl drohen bis zu 5 Jahre Haft. In der Rangliste der häufigsten Straftaten in Deutschland, rangiert der Diebstahl – abgesehen von Delikten aus dem Straßenverkehr – seit vielen Jahren auf dem ersten Platz. Charakteristisch für Diebstahl ist die starke Unterschiedlichkeit der einzelnen Fälle. So umfasst auch die Arbeit eines Strafverteidigers in München oder anderswo gleichermaßen einfachen Ladendiebstahl wie die gewerbs- oder bandenmäßige Aneignung fremder Güter.
Diebstahl aus strafrechtlicher Sicht
Was Diebstahl ist, verrät ein Blick ins Strafgesetzbuch. In § 242 StGB heißt es hierzu, dass eine fremde bewegliche Sache mit der Absicht der eigenen Zueignung oder der Zueignung einer dritten Person weggenommen werden muss. Als Strafmaß können sowohl eine Geldstrafe als auch Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren verhängt werden und auch der Versuch ist bereits strafbar.
Abzugrenzen ist Diebstahl vom unrechtmäßigen Nutzen elektrischer Energie (§ 248c StGB), da es sich hier nicht um einen physischen Gegenstand handelt. Im selben Sinne gelten auch eine Urheberrechtsverletzung oder das Entwenden von Daten nicht als Diebstahl. Auch liegt dann kein Diebstahl vor, wenn man eine herrenlose Sache gemäß § 958 oder § 959 BGB angeeignet wird.
Entscheidend für die Frage, ob ein vollendeter Diebstahl vorliegt, ist – vereinfacht ausgedrückt – der Wechsel des so genannten Gewahrsams. Dieser besteht darin, dass seitens des Eigentümers einer Sache darauf zugegriffen werden kann. Sobald sich jemand anderer einer Sache bemächtigt, ist die Zugriffsmöglichkeit nicht mehr gegeben.
Bei einem Diebstahl muss zudem ein Vorsatz gegeben sein. Hier ist die Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung (§§ 903, 823 Abs.1 BGB) bedeutend. Eine Gebrauchsanmaßung kann lediglich zivilrechtlich geahndet werden und fällt strafrechtlich nicht ins Gewicht. Ein Beispiel ist das ungefragte Ausleihen eines Gegenstands, bei dem die Absicht der Rückgabe klar ersichtlich ist. Ausnahmen stellen hier Kraftfahrzeuge oder Fahrräder dar, bei denen ein unbefugter Gebrauch gemäß § 248 StGB stets als strafbar gelten.
Zuletzt ist Diebstahl auch gegenüber Betrug (§ 263 StGB) abzugrenzen. Letzterer liegt dann vor, wenn eine Sache freiwillig, jedoch nach Vorspiegelung falscher Tatsachen, übereignet wurde.
Einbruch
Als Einbruch gilt das rechtswidrige Eindringen in einen abgegrenzten Bereich. Zudem muss zur Erfüllung des Straftatbestands ein Hindernis überwunden worden sein.
Raub & Überfall
Ein Raub ist genau genommen ein Diebstahl, bei dem allerdings entweder Gewalt angewendet oder diese angedroht wird.
Elemente des Strafverfahrens
- 1. Strafbefehl
- 2. Festnahme / Verhaftung
- 3. Online- oder Hausdurchsuchung
- 4. Erkennungsdienstliche Behandlung
- 5. Strafverfahren
- 6. Revision
- 7. Untersuchungshaft/ Haft
- 8. Internationale Rechtshilfe