Vorwürfe der Verbreitung pornografischer Schriften in München?
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Strafmaß bei der Verbreitung pornografischer Schriften
Die Definition ist nicht immer eindeutig, weswegen auch das zu erwartende Strafmaß stark auf die Argumentation vor Gericht ankommt. Hier wird in § 225 StGB festgelegt, wann eine Person überhaupt als „schutzbefohlen“ gilt.
Differenzierung der Täter-Opfer-Beziehungen
In der Praxis eines Fachanwalts für Strafrecht ist genau zu unterscheiden, in welcher Beziehung Opfer und Täter zueinander stehen. Als Schutzbefohlener kann beispielsweise eine Person unter 16 Jahren gelten, die betreut wird oder sich beim Täter in einer Ausbildung befindet. Zudem existieren die Paragraphen § 174 a bis c, in denen sexuelle Handlungen an behördlich verwahrten Personen, Kranken, Hilfebedürftigen sowie die Ausnutzung einer Amtsstellung definiert werden. Ebenfalls strafbar ist der sexuelle Missbrauch, wenn dabei eine volljährige Person betroffen ist, die wegen einer seelischen, einer geistigen oder einer körperlichen Krankheit bzw. wegen eines Suchtproblems in einem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis zum Angeklagten steht.
Als Leiterin einer Kanzlei für Strafrecht in München, sind mir die juristischen Herausforderungen in diesem Bereich wohlbekannt. Entsprechend finden sich stets Ansatzpunkte für eine kompetente und zielorientierte Rechtsberatung. Gerne stehe ich Ihnen bei all Ihren Anliegen hilfreich zur Verfügung.
Bei der Verbreitung pornografischer Schriften drohen bis zu 5 Jahre Haft.
Die Zeiten, in denen die Verbreitung pornografischer Schriften grundsätzlich mit einer Strafe versehen wurde, sind mittlerweile vorbei. Nichtsdestotrotz finden sich gemäß § 184 StGB noch einige Tatbestände, die unter Strafe stehen.
Elemente des Strafverfahrens
- 1. Strafbefehl
- 2. Festnahme / Verhaftung
- 3. Online- oder Hausdurchsuchung
- 4. Erkennungsdienstliche Behandlung
- 5. Strafverfahren
- 6. Revision
- 7. Untersuchungshaft/ Haft
- 8. Internationale Rechtshilfe