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Anwalt bei Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz in München

Das Arzneimittelgesetz (AMG) ist nicht mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu verwechseln. Wenngleich sich in der Arbeit als Strafverteidiger immer wieder Überschneidungen finden, ist von einem eigenständigen Rechtsgebiet auszugehen.

Auch fällt das Arzneimittelgesetz (AMG) nicht in das Feld des Strafrechts, sondern ist als besonderes Verwaltungsrecht anzusehen. Es regelt den Verkehr und Umgang mit Arzneimitteln für Mensch und Tier.

In den 18 Abschnitten des AMG sind aus strafrechtlicher Sicht vor allem die Definition von Arzneimitteln sowie die Regelungen über deren Abgabe, die Überwachung und die Schadenshaftung von Bedeutung. Die Strafvorschriften werden ihrerseits in § 95 AMG geregelt und sehen in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Diese liegen beispielsweise dann vor, wenn eine große Gruppe von Menschen gefährdet wurde oder wenn Vermögensvorteil großen Ausmaßes realisiert werden.

Als Gesetz aus dem Feld des Nebenstrafrechts hat das Arzneimittelgesetz in den letzten Jahren vor allem in den medial spektakulären Dopingfällen Bekanntheit erlangt. Die Liste der Substanzen, die im Sport als „Doping“ gelten, wurde eigens vom Bundesinnenministerium definiert und in § 6a (AMG) Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im AMG auch viel von Registrierverfahren oder auch Haftungsfragen bei Arzneimittelschäden die Rede ist. Entsprechend ergeben sich zwar Überschneidungen mit dem Strafrecht – der Großteil der Paragrafen hat jedoch Verwaltungsfragen zum Thema.

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