Beschuldigt wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTMG)? Wir setzen uns für Ihr Recht ein.
Bevor Sie Aussagen treffen, kontaktieren Sie unsere spezialisierten BTMG-Anwälte in München. Wir vertreten Sie engagiert, persönlich und mit der nötigen Diskretion, um Ihre Rechte zu schützen.
Strafverteidiger für Fälle im BtMG in München
Katja Günther ist Fachanwältin für Strafrecht und Strafverteidigerin aus München.
Prof. Dr. Gottfried Rühlemann ist Professor für internationales Steuerrecht und Steuerstrafrecht an der Hochschule München.
Strafmaß bei Verstoß gegen das BtMG
Der Besitz und die Anstiftung zum Erwerb von Betäubungsmitteln bzw. Drogen, die Bereitstellung finanzieller Mittel oder die Abgabe an andere Personen, sowie der Anbau von Drogen sind strafbar. Das Strafmaß variiert stark und kann allein bei der Abgabe von Betäubungsmittel mehrere Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Auch, wenn Delikte aus dem Bereich des Drogenmissbrauchs, nicht nach dem Strafgesetzbuch (StGB) behandelt werden, kann es sich hierbei um Straftaten handeln. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dass in den Bereich des sogenannten „Nebenstrafrechts“ fällt.
Bei Drogenhandel muss man mit einer Mindeststrafe ab einem Jahr rechnen.
Gibt es legale Betäubungsmittel? Die Einstufungen gemäß BtMG
Bei Verstößen gegen das BtMG ist exakt auf die gesetzlichen Definitionen zu achten. So existieren eine Reihe von Drogen, die nicht in dem Gesetz auftauchen und deren Gebrauch daher auch nicht nach dieser Gesetzgebung geahndet werden kann. Neben den frei verkäuflichen Genussmitteln Alkohol, Nikotin und Coffein sind dies auch Nachtschattengewächse wie Stechapfel, Engelstrompeten oder auch Alraune. Hier greifen allerdings vielfach Verordnungen aus dem eng verwandten Arzneimittelgesetz (AGM), die bei Missbrauch ebenfalls eine Strafe nach sich ziehen können.
Betäubungsmittel, die unter das BtMG fallen werden in drei Anlagen kategorisiert. Dies sind Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine körperliche und/oder psychische Abhängigkeit entstehen lassen können und als eine Gefahr für die Gesundheit eingestuft werden.
- Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel: Für diese Betäubungsmittel ist sowohl der Handel als auch die Abgabe verboten. In diese Kategorie gehören u.a. die Betäubungsmittel MDMA und LSD.
- Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Diese Betäubungsmittel dürfen gehandelt werden, eine Abgabe ist jedoch verboten. Es handelt sich vorwiegend um Stoffe, aus denen in weiteren Prozessen Drogen hergestellt werden können. Nur Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis ist der Handel erlaubt. Ein bekanntes Beispiel sind Cocablätter.
- Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Gemäß der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) dürfen diese Stoffe von autorisierten Personen gehandelt und abgegeben dürfen. Zu diesen Personen zählen v.a. Apotheker und Ärzte, die sich streng an die Vorgaben der Verordnung halten müssen, um bspw. Stoffe wie Morphin verschreiben zu dürfen.
Wichtige Informationen zum BtMG auf einen Blick
- Das BtMG ist ein deutsches Spezialgesetz und regelt Drogendelikte − § 29 – §32.
- Als Betäubungsmittel sind Stoffe definiert, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer Abhängigkeit führen können und eine Gefahr für die Gesundheit darstellen.
- Zu unterscheiden ist zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen, was sich im Strafmaß widerspiegelt.
- Verkehrsdelikte unter Drogeneinfluss werden nach dem Strafgesetzbuch (StGB) geahndet.
- Der bloße Besitz von Betäubungsmitteln stellt bereits eine Straftat dar.
Es wird zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden.
Vergehen
In Deutschland gibt es Höchstgrenzen bis zu welchen Drogendelikte toleriert werden. Diese sind bundesländerspezifisch geregelt und ermöglichen eine Straffreiheit für den Besitz, die Herstellung, den Erwerb oder die Ein-/Ausfuhr von geringen Mengen an Drogen für den Eigenbedarf.
In München (Bayern) liegt die tolerierte Höchstgrenze für Cannabis bei 6 Gramm, in Berlin und einigen anderen Bundesländern bei 10 Gramm.
Es handelt sich bei den Obergrenzen jedoch um Richtwerte. In Einzelfällen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte abweichen. Tritt dies ein, werden Drogendelikte als strafbares Vergehen eingestuft.
Der Drogenkonsum per se unterliegt keiner Strafandrohung. Eine Drogeneinnahme ohne den Besitz der Drogen kann mit einer geschickten Verteidigungsstrategie straffrei entschieden werden.
- Drogenbesitz: der Besitz von Drogen ist strafbar.
- Drogenanbau und -herstellung : der Anbau von Pflanzen, die der Drogenherstellung dienen ist strafbar. Ebenso die Herstellung von Drogen aus synthetischen Substanzen, Pflanzen oder Pilzen.
- Drogenerwerb: die Beschaffung, insbesondere der Kauf von Drogen, fällt unter ein strafbares Vergehen gemäß BtMG.
- Drogenhandel: unter Drogenhandel ist der Transport, die Beauftragung Dritter zum Transport und der Verkauf von Drogen definiert – dieser ist strafbar.
- Weitere Tathandlungen: eine Reihe weiterer Taten fallen ebenfalls unter strafbare Vergehen nach dem BtMG. Hierzu zählen die Ein- und Ausfuhr von Drogen, die Bewerbungen dieser und die Verleitung Dritter zum unberechtigten Verbrauch.
Verbrechen
Verbrechen haben einen strengeren Strafrahmen als Vergehen, hier gilt ein Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe.
Drogendelikte zwischen über 21-Jährigen und Minderjährigen
- Eine Abgabe oder Verabreichung von über 21-Jährigen an Personen unter 18 Jahren gilt als Verbrechen.
- Stiftet die über 21-Jährige Person den Minderjährigen zum Handeltreiben und Ein- oder Ausfuhr mit Drogen an, wird dies als besonders schwere Tat eingestuft.
Handel, Umgang und Herstellung in nicht geringer Menge
- Der Handel, Umgang und die Herstellung von Drogen in nicht geringer Menge sind strafbar. Zu beachten hierfür ist die Konsummenge, die aus den jeweiligen Substanzen gewonnen werden können. Als nicht geringe Menge werden beispielsweise 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) bei Cannabisprodukten eingestuft – in der Regel umfasst eine einzelne Konsumeinheit etwa 10 mg THC.
Taten als Mitglied einer Bande
- Drogendelikte wie die Herstellung oder Vertreib werden als Verbrechen deklariert, sobald sie als Bandenmitglied ausgeführt werden.
Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
- Die Einfuhr von Drogen in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen.
Verursachung von Tod
- Wer leichtfertig den Tod eines Dritten durch Abgabe oder Verabreichung von Drogen billigt, begeht ein Verbrechen.
Richtiges Verhalten bei Anschuldigen: Vorgehen bei Vorwürfen eines BtMG-Deliktes
Es wird dringend empfohlen einen sachkundigen Strafverteidiger zur Rate zu ziehen, sobald Vorwürfe wegen eines Drogendeliktes entstehen. Eine rechtzeitige und bestmögliche Verteidigungsstrategie kann das Strafmaß erheblich mildern.
Beispielsweise kann eine Handlung unter Drogeneinfluss als verminderte Schuldfähigkeit ausgelegt werden. Dies hat positive Auswirkungen auf den Rahmen der Strafvollstreckung. Ebenfalls kann eine Drogenabhängigkeit für die Verteidigung genutzt werden. Hier gibt es in einigen Fällen die Möglichkeit auf Therapie statt Strafe zu plädieren.
Eine frühestmögliche und fachkundige Strafverteidigung ist daher für Verstöße gegen das BtMG unbedingt anzuraten.
Verkehrsvorfälle unter Drogeneinfluss? So sollten Sie handeln
Ein Sonderfall liegt vor, wenn es zu Straßenverkehrsdelikten im Zusammenhang mit Drogenkonsum kommt. Neben den Verstößen gegen das BtMG greift in diesen Fällen auch das Strafgesetzbuch (StGB).
Dies bringt strafrechtliche Folgen mit sich, wie dem Entzug der Fahrerlaubnis. Insbesondere bei der Einnahme von harten Drogen oder dem regelmäßigen Konsum von Betäubungsmitteln ist mit solch ernstzunehmenden Konsequenzen zu rechnen.
Eine fachgerechte und individuelle Strafverteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht ist unabdingbar, um die geltenden Umstände und Konstellationen des Verkehrsdeliktes für den anstehenden Strafprozess aufbereiten zu können.
Welches Strafmaß für welche Drogendelikte?
Das Strafmaß variiert stark und kann allein bei der Abgabe von Betäubungsmittel mehrere Jahre Freiheitsstrafe betragen. Erschwerend wirkt sich hierbei aus, wenn als Bande gehandelt wird oder wenn „nicht geringe Mengen“ im Spiel sind.
Zu beachten ist aber stets, dass in den §§ 31 und 32 Strafmilderungen und Absehen von einer Strafe sowie das Ahnden als Ordnungswidrigkeit festgeschrieben wird. In konkreten Verhandlungen ist es immer wieder möglich, auf ein Urteil gemäß dieser Paragrafen hinzuwirken.
Elemente des Strafverfahrens
- 1. Strafbefehl
- 2. Festnahme / Verhaftung
- 3. Online- oder Hausdurchsuchung
- 4. Erkennungsdienstliche Behandlung
- 5. Strafverfahren
- 6. Revision
- 7. Untersuchungshaft/ Haft
- 8. Internationale Rechtshilfe