Beschuldigt wegen Verstößen im Medizinstrafrecht?
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Das Arzt- und Medizinstrafrecht im Überblick:

  • Durch vermeintliche Fehlbehandlungen kann es zu strafrechtlichen Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung/Tötung kommen.
  • Es entstehen weitreichende zivilrechtliche sowie berufsrechtliche Konsequenzen.
  • Vergehen wie Abrechnungsbetrug, Korruption im Gesundheitswesen und Verstöße gegen das BTMG spielen immer wieder eine große Rolle.

Durch negative Äußerungen von Personen, die im Rahmen ärztlicher Tätigkeiten involviert sind − wie Patienten, Mitarbeiter, Kollegen etc. − kann es häufig durch entsprechende Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft dazu kommen, dass ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt eingeleitet wird.

Auch wenn die Vorwürfe nicht begründet sind, kann dies schnell dazu führen, dass sowohl der Ruf als kompetenter und anerkannter Arzt, als auch der Ruf der Arztpraxis / der Klinik derart leidet. Dies kann im Anschluss hieran zu einem erheblichen, kaum noch zu kompensierenden wirtschaftlichen Schaden führen.

Das Strafmaß im Medizinstrafrecht bewegt sich zwischen 6 Monaten und 10 Jahren, wenn von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen wird – das ist meistens der Fall, da Ärzte eine Vielzahl an Patienten haben.

Häufige Fälle im Arztstrafrecht

Körperverletzung

Der Vorwurf der Körperverletzung kommt besonders häufig im Arztstrafrecht vor. Meist handelt es sich um fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Dieses Vergehen kann durch Unterlassen gemäß § 13 StGB oder durch als Vorsatzhandlung geschehen. Im letzteren Szenario handelt es sich demnach meist um vorsätzliche bzw. gefährliche oder schwere Körperverletzung (§§ 223224 und 226 StGB).

Jede Operation an einem Menschen stellt laut aktueller rechtlicher Definition den Tatbestand der Körperverletzung dar. Durch entsprechende vorab erteilte schriftliche Erklärungen des Patienten, wird eine strafrechtliche Verfolgung unterbunden.

Für die Tatbestände der Körperverletzung gilt ein Strafmaß bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

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Tötungsdelikte

Weitere, immer wieder auftretende Vorwürfe beziehen sich auf Tötungsdelikte. Zwei Straftatbestände, die als Folgen von Behandlungsfehlern auftreten können, spielen in diesem Kontext eine große Rolle:

Auch die Förderung der Selbsttötung steht gemäß § 217 StGB unter Strafe und nimmt insbesondere in Altenpflegeheime und der Palliativmedizin eine große Bedeutung ein.

Tötungsdelikte werden im Kapitalstrafrecht, welches alle Straftaten, die gegen das menschliche Leben gerichtet sind, behandelt. Hierzu zählen insbesondere die Tötungsdelikte wie Mord und Totschlag. Für Tötungsdelikte des Arztstrafrechts drohen Freiheitststrafen bis zu fünfzehn Jahren.

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Abrechnungsbetrug

Abrechnungsbetrug ist eine spezielle Form des Betrugs im Gesundheitswesen. Die Erschleichung von Vergütungen für nicht durchgeführte Leistungen ist gemäß § 263 StGB strafbar und kann schwerwiegende Folgen wie Freiheitsstrafen und den Verlust der Approbation zur Folge haben. Die Anzahl der Ermittlungsverfahren für Delikte im Arzt- und Medizinstrafrecht hat in den letzten Jahren stark zugenommen.

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Arzneimittelgesetz / Doping

Werden Medikamente zur Leistungssteigerung an Patienten verschrieben, die professionell m Bereich des Sports tätig sind, kann es zum Vorwurf des unerlaubten Dopings kommen.

Das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG) und das Arzneimittelgesetz (AMG) sind nicht mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu verwechseln. Doch die Strafen sind empfindlich und reichen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe hin.

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Diese Delikte können zu schwerwiegenden Vorwürfen führen:

  • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs- oder Beratungsverhältnisses
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
  • Werbung für Schwangerschaftsabbrüche oder Schwangerschaftsabbruch
  • Unterlassene Hilfeleistung
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Nicht nur Ärzte müssen mit Strafverfolgungen rechnen: das Medizinstrafrecht

Das Medizinstrafrecht ist ein Nebengebiet des Arztstrafrechts und umfasst alle Sachverhalte, die einen Bezug zu medizinischer Betreuung oder einen Zusammenhang zu Behandlungen mit Beteiligten des Gesundheitswesens darstellen.

Vorwürfe und Folgen ähneln dem Arztrecht und sollten frühestmöglich mit einem geeigneten Fachanwalt für Medizinrecht begutachtet werden.

Die oben aufgeführten Fälle können entsprechend auch im Medizinstrafrecht auftreten. Der Unterschied liegt in den ausführenden Personen. Das Medizinstrafrecht schließt eine Vielzahl an Personenkreisen des Gesundheitssystems ein.

Diese Beteiligten des Gesundheitswesens können vom Medizinstrafrecht betroffen sein:

  • Ärzte
  • Therapeuten
  • Krankenpfleger
  • Geschäftsführer von privaten Kliniken
  • Apotheker
  • Verantwortliche und Mitarbeiter von Krankenkassen
  • Verantwortliche und Mitarbeiter von Pharmaunternehmen

So können weitreichende Konsequenzen vermieden werden

Insgesamt gilt, dass polizeiliche / staatsanwaltschaftliche Untersuchungsmaßnahmen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens häufig mit einer Durchsuchung der Praxisräume und ggf. der privaten Wohnräume verbunden sind. Erfahrungsgemäß stellt dies immer einen äußert unangenehmen Eingriff in das Privat- und Berufsleben dar.

Kommt es zu einem Strafprozess, dann ist das mediale Echo oft groß und der Beschuldigte steht unfreiwillig im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Sowohl der Ruf als Arzt ist gefährdet, als auch die berufliche Existenz. Denn bei einer Verurteilung kann es unter anderem zu dem Verlust der Approbation kommen, was einem Berufsverbot gleichkommt.

Vor diesem Hintergrund ist bei Bekanntwerden eines noch so „lächerlichen“ oder „geringen“ Vorwurfes eine frühzeitige anwaltliche Vertretung durch einen Strafverteidiger notwendig. So können frühzeitig die richtigen Weichen für den Weitergang des Ermittlungsverfahrens gestellt werden und weit reichende Konsequenzen vermieden werden.

Hinweise zum Strafprozess