Alfons Schuhbeck: Steuerhinterziehung und der Sturz eines Spitzenkochs

Welche strafrechtlichen Konsequenzen gibt es für prominente Steuerhinterzieher?

Der Fernsehkoch und das etwas andere Gericht

Der Fall der Steuerhinterziehung von Alfons Schuhbeck ist ein prominenter Fall von Steuerbetrug, der die Medien in Deutschland stark beschäftigt hat. Schuhbeck ist ein renommierter deutscher Koch und Gastronom, der durch seine zahlreichen Fernsehauftritte und seine erfolgreichen Restaurants bekannt wurde.

Im Jahr 2017 wurde bekannt, dass Schuhbeck über mehrere Jahre hinweg Steuern in erheblichem Umfang hinterzogen hatte. Es wurde festgestellt, dass er Einnahmen aus seinen Restaurants, Kochbüchern und anderen Geschäften nicht ordnungsgemäß in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Es wird geschätzt, dass die hinterzogene Summe mehrere Millionen Euro beträgt. Allein in seinem Münchener Restaurant „Südtiroler Stuben“ gehen die Behörden von mehr als 1000 verschwundenen Rechnungsnummern aus. Später legte er ein Teilgeständnis ab und gab zu, mit einem Computerprogramm Geld am Finanzamt vorbeigeschleust zu haben. Zudem habe er den Kassen Geld entnommen.

Die Staatsanwaltschaft München leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Schuhbeck ein. Im Jahr 2019 wurde er schließlich vor Gericht gestellt und wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Das Landgericht München I verhängte eine Geldstrafe, die er zusätzlich zum hinterzogenen Betrag von mutmaßlich 2,3 Millionen Euro zurückzahlen muss. Zusätzlich verhängte man 3 Jahre und 2 Monate Haft ohne Bewährung.

Der Fall von Alfons Schuhbeck hat sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Gastronomiebranche für Aufsehen gesorgt. Schuhbeck hat seitdem versucht, sein Image wiederherzustellen und hat sich zu dem Vorfall geäußert. Er betont, dass es sich um einen Fehler gehandelt habe und er daraus gelernt habe. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser prominente Fall auf Schuhbecks Karriere und seinen Ruf langfristig auswirken wird. Aktuell musste er kurz vor seinem Antritt der Haftstrafe Privatinsolvenz anmelden.

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist nach §370 AO gegeben und bezieht sich auf das vorsätzliche Verhalten einer Person, ihre steuerlichen Verpflichtungen zu umgehen und falsche oder unvollständige Angaben in Bezug auf ihre Einnahmen, Ausgaben oder Vermögenswerte gegenüber den Steuerbehörden zu machen.

Um den Straftatbestand zu erfüllen, müssen unter anderem bestimmte Elemente erfüllt sein:

  • Steuerpflicht: Die Person muss steuerpflichtig sein, das heißt, sie muss nach dem Steuergesetz zur Zahlung von Steuern verpflichtet sein.
  • Steuererklärung: Die Person muss eine Steuererklärung einreichen, in der sie ihre Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte offenlegen muss.
  • Unrichtige Angaben: Die Person gibt in ihrer Steuererklärung falsche, unvollständige oder irreführende Angaben, um ihre tatsächlichen Steuerpflichten zu verschleiern.
  • Vorsatz: Die falschen Angaben werden vorsätzlich gemacht, das heißt, die Person handelt wissentlich und willentlich, um Steuern zu hinterziehen.

Im Allgemeinen gibt es die einfache Steuerhinterziehung und die Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall. Der letztere liegt vor allem bei besonders großen Geldbeträgen, Amtsmissbrauch und weiteren systematischen Formen der Steuerhinterziehung vor.

Die Strafen für Steuerhinterziehung reichen von Geldstrafen über Untersagung des Gewerbes bis hin zu Haftstrafen. In besonders schweren Fällen bis hin zu 10 Jahren.

Steuerhinterziehung in einfachen Fällen verjährt nach 5 Jahren. Für besonders schwere Fälle verlängert sich die Verjährungsfrist auf 15 Jahre laut §376 AO. Die Verjährung kann in bestimmten Fällen gehemmt werden. Dazu kann laut §78b StGB das Einleiten von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft zählen.

Dürfen sich Prominente mehr erlauben?

Angesichts der prominenten Fälle von Steuerhinterziehung in den letzten Jahren ist diese Ansicht fraglich. Gerade Prominente stehen nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe oft unter großem öffentlichem Druck. Zusätzlich zur verhängten Strafe gehen oftmals Reputation und damit verbundene Geschäftsaktivitäten verloren. Sicherlich wird auch der ehemalige Publikumsliebling und nun in die Privatinsolvenz abgerutschte Alfons Schuhbeck mit dieser Tatsache zu kämpfen haben.

Ähnliche gelagerte Fälle wie der von Alfons Schuhbeck sind die des ehemaligen Tennisstars Boris Becker, sowie der des Fußballmanagers Uli Hoeneß.

Boris Becker wurde vom Londoner Southwark Crown Court zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt. Die Hälfte der Strafe musste er absitzen, während der Rest auf Bewährung ausgesetzt wurde. Becker wurde schuldig befunden, Vermögenswerte in Millionenhöhe vor seinem Insolvenzverwalter verheimlicht zu haben. Bereits im Jahr 2002 wurde Becker vom Landgericht München I wegen Steuerhinterziehung zu einer zweijährigen Haftstrafe auf Bewährung und einer Geldstrafe von 300.000 Euro verurteilt.

Uli Hoeneß hingegen gab im Jahr 2013 eine Selbstanzeige nach §371 AO wegen Steuerhinterziehung ab. Laut Anklage soll er 3,5 Millionen Euro an Steuern aus Kapitalerträgen hinterzogen haben. Insgesamt belief sich die Summe mit den Steuerschulden aus Währungswetten auf 28,5 Millionen Euro. 2014 wurde Hoeneß zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er verbüßte seine Haftstrafe von 2014 bis 2016 und durfte den restlichen Teil auf Bewährung verbringen.

Wie geht es für Schuhbeck weiter?

Der Bundesgerichtshof hat erst kürzlich die Revision von Schuhbeck verworfen. Der Haftantritt des 74-jährigen Kochs steht also wohl kurz bevor. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nach aktuellem Stand muss Schuhbeck seine Haftstrafe tatsächlich antreten. Eine kleine Hoffnung für den ehemaligen Fernsehkoch: Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Höhe der einzuziehenden Steuerschulden neu verhandelt werden müsse.

Das Verfahren gegen ihn hat wohl sowohl ihn als auch sein Unternehmen ruiniert.

Quellen