Haben Sie eine Durchsuchung, Vorladung, Anhörung, Verfahren oder Strafbefehl wegen einer Sexualstraftat erhalten?

Wir informieren Sie zum Sexualstrafrecht und setzen uns für Gerechtigkeit ein.

Strafen im Sexualstrafrecht

Bei Vergewaltigung drohen bis zu 10 Jahre Haft, bei sexueller Nötigung bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.​

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gliedern sich in verschiedene Bereiche auf. Die einzelnen Bereiche des Sexualstrafrechts sind in den §§ 174 − 184k des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs (StGB) festgesetzt. Einige Delikte umfassen einen milderen Strafrahmen als andere. Doch aufgrund der gesellschaftlichen Sichtweise, ziehen alle Sexualstraftaten vergleichsweise harte Konsequenzen nach sich. Hohe Freiheitsstrafen und gesellschaftliche Missachtung gehen dabei Hand in Hand.

In der Rechtsprechung kennt das Sexualstrafrecht zahlreiche Facetten, die jeweils Verstöße gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht eines anderen Menschen definieren. Diese Bandbreite wird auch in der medialen Berichterstattung immer wieder erkenntlich und thematisiert. Denn Sexualdelikte verstoßen nicht nur gegen die Gesetze und Paragrafen, sondern auch gegen die sittliche und moralische Ordnung einer Gesellschaft.

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Essenziell bei jedem Vorwurf einer Sexualstraftat: eine gute Anwältin

Sobald ein Vorwurf der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung, Kindesmissbrauch, exhibitionistischer Handlungen oder anderer Sexualstraftaten erhoben wird, gilt es schnell zu handeln. Eine qualifizierte und erfahrene Strafverteidigerin ist die erste Anlaufstelle bei bevorstehenden oder bereits vorhandenen Anzeigen, Beschuldigungen, Vorladungen oder Verhaftungen.

Solange keine gegenteilige Beweise vorliegen, gilt ein vermeintlicher Täter als unschuldig. Erst durch stichhaltige Beweise kann es zu einer Verurteilung kommen.

Doch insbesondere bei Sexualdelikten heißt es immer wieder „Aussage gegen Aussage“. In solchen Fällen ist es wichtig die Aussagen des vermeintlichen Opfers auf Widersprüchlichkeiten und Schwachstellen zu prüfen.

Auch die Rechtmäßigkeit einer stattgefundenen Haus- oder Wohnungsdurchsuchung und die Beschlagnahme von Datenträgern, Formularen, Handys und Computern kann unter Umständen angefochten werden.

Kanzlei Günther - Strafrecht in München

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Was gehört alles zum Sexualstrafrecht?

Kindesmissbrauch

In der öffentlichen Wahrnehmung ist Kindesmissbrauch bzw. der sexuelle Missbrauch von Kindern, wie es im Strafrecht heißt, eine der schlimmsten Straftaten überhaupt. Das hat in erster Linie mit den enormen Machtunterschieden zwischen Kindern und Erwachsenen zu tun. Wirft man einen Blick auf diesbezügliche Statistiken, so zeigt sich, dass sich Jahr für Jahr rund 300.000 Fälle ereignen. Besonders betroffen ist dabei die Altersgruppe zwischen sechs und 14 Jahren, die mit 92 Prozent in die Statistik eingeht, während Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren „nur“ acht Prozent ausmachen.

Menschenhandel/ Zuhälterei

Trotz verstärkter Diskussionen in der Öffentlichkeit, ist Prostitution für sich genommen kein strafbares Delikt mehr. Seit 2001 existiert in Deutschland sogar das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten, das so genannte ProstG, in dem die Tätigkeit im vermeintlich „ältesten Gewerbe der Welt“ als Dienstleistung definiert wird. In früheren Zeiten galt hier § 138, Abs. 1 BGB, der die Dienste einer Prostituierten als sittenwidrig ansah und damit auch keine Notwendigkeit der Bezahlung sah.

Sexuelle Nötigung

Die Grenzen zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung sind fließend. Ebenso zwischen straffreien und strafbaren sexuellen Handlungen. Das zeigt sich auch daran, dass in ein- und demselben Paragrafen (§ 177 StGB) mehrere Straftatbestände geregelt sind.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen fällt in den Bereich der Misshandlung von Schutzbefohlenen und ist in § 225 StGB festgelegt. Ebenfalls relevant ist § 174 StGB, der sich explizit auf die Vornahme sexueller Handlungen gegenüber Schutzbefohlenen bezieht.

Stalking

Das Wort Stalking hat seinen Ursprung im Englischen und bedeutet soviel wie sich heranschleichen, anpirschen und nachstellen. So verhält sich auch der Stalker als Täter gegenüber seinem Opfer. Er belästigt die Person mit häufigen Telefonanrufen oder SMS zu jeder Tages- und Nachtzeit, schickt zahllose Briefe, E-Mails oder unerwünschte Geschenke und Blumen oder hinterlässt Nachrichten am Auto oder Arbeitsplatz.

Verbreitung pornografischer Schriften

Die Zeiten, in denen die Verbreitung pornografischer Schriften grundsätzlich mit einer Strafe versehen wurde, sind mittlerweile vorbei. Nichtsdestotrotz finden sich gemäß § 184 StGB noch einige Tatbestände, die unter Strafe stehen.

Vergewaltigung

Eine der häufigsten Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts ist die Vergewaltigung. Schlägt man diesen Begriff in einem allgemeinen Lexikon oder einem Wörterbuch nach, so lässt sich nachlesen, dass es sich um die Nötigung zum Geschlechtsverkehr oder zu besonders erniedrigenden sexuellen Handlungen handelt. In der erweiterten Definition kommt noch hinzu, dass Gefahr für Leib und Leben besteht oder das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist.

Erregung öffentlichen Ärgernisses und exhibitionistischen Handlungen

Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Bagatelldelikte? Wie werden Exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses eingestuft? Mit welcher Strafe muss gerechnet werden? Im Deutschen Strafgesetzbuch werden diese Fragen im § 183 StGB und § 183a StGB beantwortet.

Elemente des Strafverfahrens​

Rechtsanwältin Günther als Expertin in der Sendung "taff" auf ProSieben

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Immer wieder bekommen vor allem Frauen ungefragt Intimbilder zugeschickt. Solche „Dickpics“ sind für die Betroffenen nicht nur ausgesprochen verstörend und belastend. Sie können auch als Verbreitung von Pornographie strafbar sein. Am 28. Februar 2022 widmete das ProSieben-Magazin „taff“ dem Thema „Dickpics“ einen ausführlichen Beitrag. Darin erläuterte Rechtsanwältin Günther die strafrechtlichen Aspekte und gab Tipps, wie sich Betroffene rechtlich wehren können. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Strafverteidigerin vertritt sie sowohl Frauen und Männer, die ungefragt Nacktbilder erhalten haben, als auch Beschuldigte, denen solche Sexualstraftaten vorgeworfen werden.